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Elektronisches Formular für Vollstreckungshilfe­ersuchen an das EU-Ausland

Bescheinigung und elektronisches Formular

Für das Ersuchen muss nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen die im Anhang zum Rahmenbeschluss abgedruckte Bescheinigung verwendet werden. Um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern, stellen wir Ihnen die Bescheinigung in elektronischer Form zur Verfügung. Hier sind einzelne Felder bereits vorbelegt, was zur Fehlervermeidung beiträgt. Darüber hinaus werden in dem Formular bereits Besonderheiten in einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und automatisch abgefragt. Nach Eingabe aller erforder­lichen Angaben können Sie die Bescheinigung ausdrucken, wobei der Ausdruck mit der im Anhang zum Rahmenbeschluss abgebil­deten Bescheinigung identisch ist. Die Bescheinigung selbst enthält im Wesentlichen Angaben zur zuständigen Behörde, zur Person des Betroffenen, zur Entscheidung, zum Sachverhalt und zum Verfahren.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) vervollständigt die Bescheinigung und übersendet das Ersuchen an den ersuchten EU-Mitgliedstaat. Mit der Bescheinigung übersendet es zudem eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung.

Die erforderlichen Unterlagen

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Vollstreckungshilfe EU-Geldsanktionen
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-5770

Um ein Vollstreckungshilfeersuchen stellen zu können, benötigt das Bundesamt für Justiz von Ihnen neben einem Begleitschreiben unter Angabe von Kontaktdaten bei Rückfragen

  • eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung - möglichst in doppelter Ausfertigung - und
  • einen Ausdruck der Bescheinigung, die im Anhang zum Rahmenbeschluss Geldsanktionen abgedruckt ist.

Die Ausfertigung der Entscheidung und der Ausdruck der Bescheinigung sind auf dem Postweg an das Bundesamt für Justiz zu übersenden.

Das Bundesamt für Justiz übersetzt die Bescheinigung in die vom jeweiligen ersuchten Mitgliedstaat vorgegebene Sprache und übersendet die Unterlagen an die zuständige Stelle im ersuchten Mitgliedstaat. Über diese Übermittlung werden Sie informiert.

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