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Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zur Vereinfachung des innereuropäischen Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten ist am 18. Juni 2011 die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO) in Kraft getreten, die für Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert. Zu diesem Zweck hat die EG-UntVO ein flächendeckendes Netz von Zentralen Behörden geschaffen, um den Antragsteller zu unterstützen. Die Aufgabe der Zentralen Behörden nimmt in Deutschland allein das Bundesamt für Justiz wahr.

Eine große Veränderung durch die EG-UntVO besteht vor allem in der Abschaffung des Exequaturverfahrens (Art. 17ff. EG-UntVO) in fast allen EU-Mitgliedstaaten. So konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausländischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden war. Die Neuerung erlaubt es, dass nach dem 18. Juni 2011 ergangene Titel unmittelbar und ohne Einleitung weiterer Verfahren zur Vollstreckung in fast allen EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden können. Für vor dem 18. Juni 2011 ergangene Titel, was noch die Mehrheit der Fälle betreffen dürfte, muss auch weiterhin das sog. Vollstreckbar­erklärungsverfahren durchgeführt werden (vgl. Art. 75 EG-UntVO).

Als weitere Neuerung sieht die EG-UntVO vor, dass Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Art. 53 EG-UntVO an die Zentrale Behörde gerichtet werden können. Die speziellen Maßnahmen dienen der Vorbereitung der Antragstellung oder auch dazu, den Antragsteller mit den Kenntnissen auszustatten, die es ihm ermöglichen, zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag stellt (z.B. Aufenthaltsermittlung). Für diese Ersuchen nach Art. 53 EG-UntVO werden zwingend die Angaben benötigt, die im Anhang V zur EG-UntVO abgefragt werden.

Die EG-UntVO findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

Für den Verfahrensablauf ist zwischen ein- und ausgehenden Gesuchen zu unterscheiden. Eingehende Gesuche sind solche, bei denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und deshalb sein Antrag aus dem Ausland eingeht, während der Antragsteller bei ausgehenden Gesuchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und sein Antrag in das Ausland gesendet wird. Die zur Verfügung stehenden Anträge sind in Art. 56 EG-UntVO aufgelistet. Für die Anträge sind zwingend die Formulare der EG-UntVO zu verwenden, die auf dem Europäischen Justizportal der EU-Kommission abrufbar und elektronisch ausfüllbar sind.

Ausgehende Gesuche

Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Anträge nach Art. 56 EG-UntVO durch Einreichen eines Gesuchs bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 7 AUG) stellen. Der Antragsteller hat das einschlägige Formblatt der EG-UntVO auszufüllen, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Übersetzungen beizufügen und seinen Antrag in vierfacher Form beim Gericht einzureichen (§ 9 Abs. 3 AUG).

Übersetzungskosten:

Die Übersetzungskosten des Gesuchs und der Anlagen hat grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. Das nach § 7 Abs. 1 AUG zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 ZPO erfüllt (§ 10 Abs. 3 AUG).

Eingehende Gesuche

Unterhaltsberechtigte, deren Aufenthalt sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, können über die für sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsgesuch beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Gesuchs alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bevor allerdings ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, bemüht sich das Bundesamt für Justiz eine freiwillige Unterhaltszahlung zu erreichen. Gem. § 5 Absatz 5 AUG gilt die Zentrale Behörde als bevollmächtigt, im Namen des Unterhaltsberechtigten tätig zu werden.