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Tilgung im Bundeszentralregister (BZR)

Auf Antrag der verurteilten Person werden Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR erlassen wurden, getilgt, wenn deren vollständige Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt wurde.

Hierfür genügt ein formloser Antrag. Das Antragsformular für die Entschädigung bietet ebenfalls die Möglichkeit, eine Tilgung der Verurteilung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR aus dem BZR zu beantragen.

Bezüglich der Tilgung sonstiger Eintragungen im BZR wenden Sie sich bitte mittels des Kontaktformulars an uns. Wählen Sie unter Betreff bitte "Registervergünstigung" aus.