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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Entschädigung nach dem StrRehaHomG"

Was wird entschädigt?

Die Aufhebung der strafgerichtlichen Urteile wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ist für die betroffene Person mit einer Entschädigung wegen des durch die Verurteilung oder die strafgerichtliche Unterbringungsanordnung erlittenen Strafmakels verbunden.

Die pauschale Entschädigung beträgt

  • 3.000 € je aufgehobene Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und
  • 1.500 € je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung (im Falle einer Teilaufhebung des Urteils kommt es auf das Verhältnis des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil an).

Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der weder vererbbar noch übertragbar ist und auch nicht gepfändet werden kann.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, die Untersuchungshaft oder eine andere vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme, außergewöhnliche berufliche, wirtschaftliche, gesundheitliche oder sonstige vergleichbare Nachteile erlitten haben, können eine Entschädigung nach der Richtlinie beantragen.

Häufig gestellte Fragen zur Entschädigung nach der Richtlinie

Wer ist antragsberechtigt?

Nur die rehabilitierte Person ist antragsberechtigt. Sie kann sich aber der Hilfe anderer Personen bedienen.

Wo und wie kann eine Entschädigung beantragt werden?

Die Anträge auf Entschädigung aufgrund einer Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und aufgrund einer erlittenen Freiheitsentziehung sind beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stellen.

Die Anträge können formlos gestellt werden. Zur Erleichterung hat das BfJ aber ein Antragsformular vorbereitet. Mit diesem Formular wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Angaben an das BfJ übermittelt werden. Eine Entschädigung aufgrund der Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und eine Entschädigung aufgrund einer Freiheitsentziehung können zusammen mit einem Formular beantragt werden.

Formular zur Beantragung einer Entschädigung gemäß § 5 StrRehaHomG sowie einer Tilgung aus dem Bundeszentralregister gemäß § 4 StrRehaHomG (PDF, 710KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Der Antrag kann mit der Post, per Telefax oder elektronisch an das zuständige Referat im BfJ gesendet werden.

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Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Verurteilung oder Unterbringungsanordnung beigefügt werden?

Dem Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Verurteilung oder Unterbringungsanordnung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Ausfertigung des aufgehobenen Urteils (wenn noch vorhanden) oder
  • eine von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Freiheitsentziehung beigefügt werden?

Im Antrag auf Entschädigung aufgrund einer Freiheitsentziehung müssen die Zeiten der erlittenen Freiheitsentziehung nachvollziehbar belegt werden. Dies kann erfolgen durch:

  • Dokumente über verbüßte Haft- oder Unterbringungszeiten (wenn noch vorhanden) oder
  • eine eidesstattliche Versicherung (im Antragsformular enthalten)

Muss zur Antragstellung das bereitgestellte Antragsformular genutzt werden?

Nein. Durch die Verwendung des Antragsformulars wird jedoch sichergestellt, dass alle zur Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Angaben erfolgen.

Formular zur Beantragung einer Entschädigung gemäß § 5 StrRehaHomG sowie einer Tilgung aus dem Bundeszentralregister gemäß § 4 StrRehaHomG (PDF, 710KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Gibt es eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung der Entschädigung?

Ja. Der Anspruch auf Entschädigung kann nur bis zum 21. Juli 2027 gestellt werden.

Werden die Entschädigungen auf Sozialleistungen angerechnet und spielen sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eine Rolle?

Nein. Das Gesetz regelt, dass die dort vorgesehenen Entschädigungsleistungen auf sämtliche Sozialleistungen, z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, nicht angerechnet werden; die Anrechnungsfreiheit bezieht sich sowohl auf das Einkommen als auch auf das Vermögen. Die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungsleistungen bleiben außerdem bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens aufgrund des Einkommensteuergesetzes unberücksichtigt.

Hierdurch wird sichergestellt, dass die Entschädigungsbeträge der rehabilitierten Person für die Zwecke zur Verfügung stehen, für die sie bestimmt sind, nämlich als Genugtuung für erlittene Verurteilung und Freiheitsentziehung, die aus heutiger Sicht auf grundrechtswidrigen Strafvorschriften beruhten.

Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesamts für Justiz?

Ja. Sollte die antragstellende Person mit der Entscheidung des Bundesamts für Justiz nicht einverstanden sein, so hat sie die Möglichkeit, die Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen.

Was geschieht, wenn die antragstellende Person falsche Angaben gemacht hat?

Ein Entschädigungsbescheid, der aufgrund falscher Angaben erlangt wurde, ist rechtswidrig und kann daher vom Bundesamt für Justiz zurückgenommen werden. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist außerdem strafbar (§ 156 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe an).

Entstehen für das Entschädigungsverfahren Kosten?

Nein.

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