Entschädigung nach dem StrRehaHomG
Rehabilitierung und Entschädigung
Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Kraft getreten (BGBl. 2017 I S. 2443). Am 19. Juli 2022 ist die Verlängerung der Antragsfrist bis einschließlich 21. Juli 2027 in Kraft getreten (BGBl. 2022 I S. 1083).
Kontakt
Bundesamt für Justiz
Rehabilitierung
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-40
Telefax: +49 228 410-5050
E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen und die daraus resultierende Strafverfolgung sind nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. Ziel des Gesetzes ist es, den Betroffenen den Strafmakel zu nehmen, mit dem sie bisher wegen einer solchen Verurteilung leben mussten (BR-Drucksache 262/17).
Das Gesetz
- hebt strafrechtliche Urteile und gerichtliche Unterbringungsanordnungen auf, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aufgrund der (alten Fassungen der) §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen sind,
- regelt die Beantragung einer Rehabilitierungsbescheinigung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft,
- regelt die Entschädigung durch das Bundesamt für Justiz für eine Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung und
- regelt die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister (BZR).
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Entschädigung beantragen
Betroffene, die aufgrund eines Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verurteilt worden sind und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung erlitten haben, können aufgrund eines Gesetzes entschädigt werden. Der Antrag auf Entschädigung wird formlos beim Bundesamt für Justiz gestellt. Ein passendes Formular erleichtert die Antragstellung.
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Rehabilitierungsbescheinigung
Auf Antrag stellt die zuständige Staatsanwaltschaft fest, ob und gegebenenfalls inwieweit ein konkretes Urteil aufgehoben wurde. Über diese Feststellungen wird der antragstellenden Person eine Rehabilitierungsbescheinigung ausgestellt.
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Aufhebung der Urteile
Strafgerichtliche Verurteilungen und gerichtliche Unterbringungsanordnungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland, in der Deutschen Demokratischen Republik und zuvor in der Nachkriegszeit in deren späteren Staatsgebieten nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind, sind durch das Gesetz aufgehoben worden.
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Tilgung im Bundeszentralregister
Auf Antrag der verurteilten Person werden Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen getilgt, wenn deren vollständige Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt wurde.
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