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Entschädigung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entschädigt Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Hand­lungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden, Freiheitsentziehung oder ander­weitige, außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen erlitten haben.

Anträge auf Entschädigung können bis zum 21. Juli 2027 einschließlich gestellt werden.

Diese Entschädigungen werden, je nach Einzelfall, aufgrund zwei verschiedener Rechtsgrundlagen gezahlt:

I. Entschädigung nach dem StrRehaHomG

Das StrRehaHomG hebt zudem die damaligen strafrechtlichen Urteile kraft Gesetzes auf, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR erlassen wurden und regelt auch die Tilgung eventueller auf diesen Urteilen beruhende Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR).

Bezüglich der Tilgung sonstiger Eintragungen im BZR wenden Sie sich bitte mittels des Kontaktformulars an uns. Wählen Sie unter Betreff bitte "Registervergünstigung" aus.

II. Entschädigungen nach der Richtlinie

Darüber hinaus kann eine Entschädigung auch wegen außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen erfolgen, die im Zusammenhang mit einer Strafverfolgung, nach den ehemaligen §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR entstanden sind (also im Falle außergewöhnlicher beruflicher, wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sonstiger vergleichbarer Nachteile).

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