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Ergänzende Informationen zur Datenschutzerklärung des Bundesamts für Justiz

Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Referat III 6, 53094 Bonn verarbeitet im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverord­nung (DSGVO) personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens gemäß §§ 5, 6 des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (StrRehaHomG). Unter die Verarbeitung fallen auch besondere Kategorien personenbe­zogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen gemäß Artikel 10 DSGVO.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens nach §§ 5, 6 StrRehaHomG sowie eine Tilgung der zugrundeliegenden aufgehobenen Verurteilung aus dem Bundeszentralregister gemäß § 4 StrRehaHomG erforderlich. Werden die freiwillig zu übermittelnden Daten nicht bereitgestellt, können das Entschädigungsverfahren und die Tilgung nicht durchgeführt werden.

Innerhalb des BfJ erhalten diejenigen Stellen als Empfänger Zugriff auf die Daten, die diese zur Durchführung des Entschädigungs­verfahrens oder der Tilgung benötigen.

Eine Datenübermittlung an Empfänger außerhalb des BfJ kann ebenfalls erforderlich sein, um die Durchsetzung des Entschädigungs­anspruches zu ermöglichen. Derartige Empfänger können beispielsweise Gerichte oder andere Behörden sein, insbesondere Staats­anwaltschaften, die das dem Entschädigungsverfahren vorausgehende Rehabilitierungsverfahren gemäß § 3 StrRehaHomG betrei­ben. Diesbezüglich sieht das zur Verfügung gestellte Formular zur Beantragung einer Entschädigung unter VI. eine ausdrückliche Einverständniserklärung zur Unterstützung der betroffenen Person vor. Wurde der Antrag auf Entschädigung formlos gestellt, so wird eine derartige ausdrückliche Einverständniserklärung vor der Datenübermittlung eingeholt.

Gleiches gilt, wenn die Datenübermittlung an andere Stellen zur Durchsetzung des Entschädigungsverfahrens notwendig ist. Auf Wunsch der betroffenen Person kann das BfJ sich mit der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e. V., die ein Beratungs­telefon für die Betroffenen betreibt, oder mit anderen Stellen, wie z. B. Archiven, zur Unterstützung des Betroffenen bei der Bean­tra­gung einer Entschädigung in Verbindung setzen.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung des BfJ verwiesen.

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