Navigation und Service

Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Pauschalreiserichtlinie"

Wohin können sich Verbraucherinnen und Verbraucher wenden, wenn sie Fragen zur ordnungsgemäßen Insolvenzsicherung eines Reiseveranstalters haben?

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise unter anderem Rat bei Verbraucherzentralen holen. Das Bundesamt für Justiz darf keine Rechtsberatung leisten.

Wie werden Reisende, die eine Pauschalreise buchen vor einer möglichen Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Reiseveranstalters geschützt?

Alle Reiseveranstalter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) niedergelassen sind und Pauschalreisen verkaufen, sind verpflichtet, Sicherheiten für die Erstattung aller von den Reisenden erbrachten Zahlungen für gebuchte Reiseleistungen zu stellen, die infolge einer Insolvenz nicht erbracht werden können. Dabei steht es den Staaten frei, wie sie den zu erbringenden Insolvenzschutz innerstaatlich ausgestalten.

Welche Mindestanforderungen muss der Insolvenzschutz erfüllen?

Es muss gewährleistet sein, dass die zu leistende Sicherheit den Reisenden tatsächlich zugutekommt und die entstandenen Kosten abdeckt. Die Sicherheit muss den Reisenden unabhängig davon zugutekommen, wo sie zum Zeitpunkt der Buchung ihren Wohnsitz haben, von welchem Ort sie abreisen oder wo die Reise verkauft wurde und in welchem Mitgliedstaat die Einrichtung ansässig ist, die im Falle der Insolvenz die zu leistende Sicherheit zahlt. Wesentlich ist darüber hinaus, dass die Sicherheit den Reisenden bei Eintritt der Insolvenz kostenlos zur Verfügung steht, sie die gebuchte Rückbeförderung und, falls notwendig, die Kosten der Unterkunft vor der Rückreise sicherstellt.

Wie erhalten die Reisenden Kenntnis von einer tatsächlich bestehenden Insolvenzsicherung?

Die Reiseveranstalter sind verpflichtet, die Reisenden im Pauschalreisevertrag über den Insolvenzschutz unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz leistet, schriftlich zu informieren.

Wie erfolgt die Insolvenzsicherung eines in Deutschland niedergelassenen Reiseveranstalters?

In Deutschland niedergelassene Reiseveranstalter sind verpflichtet, einen sogenannten Absicherer (Deutscher Reisesicherungsfonds, Versicherer oder Kreditinstitut) einzuschalten, um dafür Sorge zu tragen, dass den Reisenden im Fall ihrer Insolvenz der gezahlte Reisepreis für ausgefallene Reiseleistungen erstattet wird.

Die Absicherung der in Deutschland niedergelassenen Reiseveranstalter erfolgt für Reisebuchungen seit dem 1. November 2021 grundsätzlich durch einen nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds. Seit dem 1. November 2021 wird diese Aufgabe allein von dem Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) wahrgenommen. Lediglich Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr ihre Einstandspflicht auch durch die Absicherung bei einem Versicherer oder Kreditinstitut erfüllen.

Wird der Reiseveranstalter insolvent, können die Reisenden ihren Erstattungsanspruch dann gegen den Absicherer geltend machen. Der Absicherer erstattet dem Reisenden auch die Beträge, die der Reisende zur Durchführung der gebuchten Reiseleistungen, an Stelle des Reiseveranstalters aus eigenen Mitteln gezahlt hat, wie zum Beispiel die Kosten für die Rückreise oder die bis zu diesem Zeitpunkt entstehenden Übernachtungskosten. Den Nachweis, dass der Reiseveranstalter eine vertragliche Vereinbarung mit einem Absicherer getroffen hat, erbringt dieser gegenüber dem Reisenden bei Vertragsabschluss durch Übergabe eines Sicherungsscheins.

Gilt die Pflicht des Reiseveranstalters, einen Absicherer einzuschalten, für alle Reiseveranstalter in der Europäischen Union?

Nein, die Insolvenzsicherung durch Einschaltung eines sogenannten Absicherers gilt nur für Reiseveranstalter, die in Deutschland niedergelassen sind, oder für Reiseveranstalter aus Drittländern (nicht die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums), die in Deutschland über das Internet Pauschalreisen verkaufen. Letztere dürfen die deutschen Regeln zur Insolvenzsicherung nicht ausschließen.

Reiseveranstalter, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island oder Liechtenstein niedergelassen sind und Pauschalreisen in Deutschland verkaufen, müssen eine Insolvenzabsicherung entsprechend dem Recht ihres Herkunftslands stellen. Diese wird in Deutschland als gleichwertig anerkannt. Denn die genannten Länder haben sich verpflichtet, die Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Regeln seines Niederlassungsmitgliedstaats leistet, als Erfüllung der nationalen Anforderungen anzuerkennen.

Wie wird sichergestellt, dass ein Reiseveranstalter die Anforderungen an die für ihn geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Insolvenzsicherung auch tatsächlich erfüllt?

Es ist die Aufgabe der jeweiligen nationalen Behörden sicherzustellen, dass die in ihrem Land niedergelassenen Reiseveranstalter die Regeln zur Insolvenzsicherung befolgen. Da viele Reiseveranstalter grenzüberschreitend tätig sind, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein zur Einrichtung zentraler Kontaktstellen in ihren Ländern verpflichtet. Deren Aufgabe ist es, die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in den verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter zu erleichtern und zu verbessern.

Wer nimmt die Aufgabe der zentralen Kontaktstelle in Deutschland wahr?

Das Bundesamt für Justiz ist die zentrale Kontaktstelle in Deutschland.

Welche konkreten Aufgaben erfüllt das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als zentrale Kontaktstelle?

Wenn geklärt werden soll, ob ausländische Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen sind, leitet das Bundesamt für Justiz Auskunftsersuchen zuständiger deutscher Behörden an die zentrale Kontaktstelle des zuständigen Niederlassungsstaats weiter. Wenn geklärt werden soll, ob in Deutschland niedergelassene Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen sind, leitet das Bundesamt für Justiz Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen aus anderen Staaten unverzüglich an die zuständige deutsche Behörde zur Bearbeitung weiter. Darüber hinaus stellt das Bundesamt für Justiz den ausländischen Kontaktstellen alle notwendigen Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an Reiseveranstalter zur Insolvenzsicherung in Deutschland zur Verfügung.

Welche inländische Behörde kann um Weiterleitung eines Auskunftsersuchens beim Bundesamt für Justiz bitten?

Weitergeleitet werden Auskunftsersuchen inländischer staatlicher Einrichtungen, wenn sie gesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen (zum Beispiel Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichte) und sich dabei Fragen zur Insolvenzsicherung von Reiseveranstaltern stellen, die nicht in Deutschland niedergelassen sind. Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Bundesamt für Justiz kein Auskunftsersuchen einreichen.

Was geschieht mit eingehenden Ersuchen ausländischer zentraler Kontaktstellen?

Das Bundesamt für Justiz leitet die Ersuchen der ausländischen Kontaktstelle an die zuständige deutsche Behörde weiter und bittet um unverzügliche Beantwortung der gestellten Fragen. Das Ergebnis der Anfrage leitet das Bundesamt für Justiz wiederum unverzüglich an die zentrale Kontaktstelle des anfragenden Staats zurück.

Mehr zum Thema "Pauschalreiserichtlinie"