Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) für den Umgang von Anbietern sozialer Netzwerke mit Meldungen über rechtswidrige Inhalte durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. 2024 I Nr. 149) aufgehoben worden sind. Meldungen zu rechtswidrigen Inhalten in sozialen Netzwerken können daher nicht mehr durch das BfJ bearbeitet werden.
Das genannte Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen in Deutschland an die Vorgaben des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) an. Dies geschieht hauptsächlich durch die Einführung eines Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Zugleich wurde das NetzDG größtenteils aufgehoben. Lediglich die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten besteht für Anbieter sozialer Netzwerke fort, bei denen kein anderer Mitgliedstaat der EU Sitzland ist oder als Sitzland gilt.
Der DSA entfaltet seit dem 17. Februar 2024 Geltung in der gesamten Europäischen Union (EU) für alle Anbieter von digitalen Diensten. Durch die Regelungen des DSA wird ein europaweit einheitlicher Rechtsrahmen für digitale Dienste wie Onlineplattformen und Suchmaschinen geschaffen. Unter anderem sind nach dem DSA alle Anbieter von Onlineplattformen verpflichtet, Verfahren einzurichten und vorzuhalten, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Die Anbieter sind verpflichtet, über die gemeldeten Informationen eine zeitnahe, sorgfältige und objektive Entscheidung zu treffen (Artikel 16 DSA).
Für die Durchsetzung des DSA ist die Behörde bzw. sind die Behörden in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zuständig, in dem der betroffene Anbieter seine Hauptniederlassung hat. Die Regulierung sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen erfolgt grundsätzlich durch die Europäische Kommission.
Als sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen gelten solche, die europaweit durchschnittlich monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzerinnen und Nutzer haben und von der Europäischen Kommission benannt wurden. Dazu gehören beispielsweise Google, Facebook, Instagram und YouTube. Die vollständige Liste ist auf der Webseite der Europäischen Kommission abrufbar.
Die Aufsicht über kleine und mittlere Plattformen erfolgt nach dem DSA grundsätzlich durch die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Anbieter ansässig sind. In jedem Mitgliedstaat ist eine zentrale Koordinierungsstelle für digitale Dienste für die Überwachung und Durchsetzung des DSA einzurichten.
Die zentrale Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator, DSC) in Deutschland wurde bei der Bundesnetzagentur eingerichtet. Der DSC wacht darüber, dass die Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die ihre Hauptniederlassung in Deutschland oder außerhalb der EU haben, die Regeln des DSA einhalten und gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen. Nutzerinnen und Nutzern können über ein Beschwerdeportal Verstöße gegen den DSA melden.
Informationen zur Tätigkeit des DSC sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur abrufbar.