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Justizstatistiken

Statistiken der Rechtspflege

  Auslieferung

Die Auslieferungsstatistik enthält alle Auslieferungsersuchen ab dem Jahre 2003. Sie gibt Aufschluss über die Zahl und den Inhalt der in Deutschland eingegangenen und von hier ausgegangenen Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung sowie Vollstreckungshilfe.

  Beratungshilfe

Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers befindet. Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Das Amtsgericht prüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, die Mittel für eine Rechtsberatung selbst aufzubringen (Bedürftigkeit). Sofern die Rechtssuchende/der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach ihren/seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf­bringen kann, wird ihr/ihm Beratungshilfe bewilligt. Ihr/ihm wird ein Beratungshilfeschein ausgehändigt, mit dem sie/er dann eine Beratungsperson ihrer/seiner Wahl (Rechtsanwälte, verkammerte Rechtsbeistände, Steuerberater, Wirt­schafts­prüfer oder Rentenberater) aufsuchen kann, die die rechtliche Beratung durchführt. Alternativ ist es ggf. auch möglich, direkt eine Beratungsperson aufzusuchen und den Antrag auf Beratungshilfe im Anschluss zu stellen. Sollte eine außergerichtliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Partei oder einer Behörde nötig sein, wird auch das durch den Beratungshilfeschein abgedeckt. In Strafsachen findet lediglich eine Beratung, jedoch keine Vertretung statt.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mit Kosten in Höhe von 15 Euro rechnen, die sie/er gegenüber der Beratungs­person zu zahlen hat. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt oder die sonstige Beratungsperson, die die Beratung oderVertretung durchgeführt hat, rechnet ihre/seine weiteren Kosten für die Beratungshilfe gegenüber dem Amtsgericht ab und erhält ihre/seine Vergütung aus der Landeskasse. Zur Prüfung der persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Ein­kommensbelege (z. B. Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld- oder –hilfebescheinigung etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen vorzulegen. Ein Vordruck für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte und im Internet beispielsweise auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz erhältlich. Hier finden Sie eine Übersicht zur bundesweiten Beratungshilfe.

  Betreuung

Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen Men­schen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger als Betreuerinnen und Betreuer beinhaltet das Betreuungs­recht viele Vorteile. Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen werden für sie zunehmend von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Zahlen zu Verfahren nach dem Betreuungsgesetz in Deutschland ab 1992 ff. als PDF-Dokument finden Sie unten.

Dieses Dokument enthält Hyperlinks auf Gesetzestexte unter www.gesetze-im-internet.de. Diese sind korrekt zum Zeitpunkt des angegebenen Stands des Dokumentes und seiner Veröffentlichung. Künftige Gesetzesänderungen können dazu führen, dass der Link zu einer geänderten Fassung des Gesetzes führt, die nicht den Angaben in der Statistik zugrunde liegt.

Mit der für 2016 geplanten Einführung einer neuen und umfangreicheren Statistik zu den Betreuungsverfahren ist eine Änderung in der Datenerhebung einhergegangen. Die umfangreiche Umstellung und Neueinführung der Betreuungsstatistik hat Schwierigkeiten bei der organisatorischen und IT-gestützten Umsetzung sowie in der Auswertung der Daten mit sich gebracht. Nachdem für die Erhebungsjahre 2017 bis 2019 von einer Veröffentlichung der fehlerbehafteten Daten abgesehen wurde, kann für das Berichtsjahr 2020 erstmals wieder eine Übersicht der vorhandenen Daten aus den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden.

Die Qualität der Daten für das Berichtsjahr 2020 wird von den meisten Bundesländern hinsichtlich der Basisdaten als gut eingeschätzt. Gleichwohl können Probleme bei der statistischen Erfassung und der programmiertechnischen Auswertung nicht ausgeschlossen werden, sodass einzelne Daten weiterhin fehlerbehaftet und somit nur bedingt belastbar sein können. Drei Bundesländer konnten für das Berichtsjahr 2020 bislang keine validen Daten zur Verfügung stellen. Ein Bundesergebnis konnte daher auch für das Jahr 2020 nicht ermittelt werden.

  Bewährungshilfe

Freiheitsstrafen können nach allgemeinem Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung ist entweder bereits bei der Verurteilung möglich oder nach Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe. In beiden Fällen werden die Verurteilten häufig der Bewährungshilfe unterstellt, um die Integration in die Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen.
Wird eine Jugendstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer teilweise verbüßten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so erfolgt immer auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Statistisch erfasst werden außerdem die Unterstellungen nach dem Jugendstrafrecht, die aufgrund der dort möglichen Aussetzung bereits bei der Verhängung einer Jugendstrafe erfolgen.

Die Zahl der Unterstellungen ist größer als die der unterstellten Personen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass eine Person, die wegen mehrerer Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt worden ist, mehrfach unter Bewährungshilfe gestellt werden kann (Mehrfachunterstellung).

Umfangreiche und detaillierte statistische Angaben zur Bewährungshilfe finden Sie in der Fachserie 10, Reihe 5 "Bewährungshilfe" des Statistischen Bundesamtes, die Sie kostenlos in den Formaten PDF und XLS herunterladen können.

  Gerichte des Bundes und der Länder

Die Übersicht Gerichte des Bundes und der Länder wird auf Grundlage von Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen erstellt.

  Geschäftsbelastungen

Im Folgenden finden Sie Zeitreihen zur Geschäftsbelastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Fachgerichtsbarkeiten. Einen kurzen Überblick zur Entwicklung der Eingangs- und Erledigungszahlen und die Verfahrensdauer der letzten zwei Jahre bietet die zunächst aufgeführte Statistik.

Eine Aktualisierung erfolgt, sobald alle Gerichtszweige vollständig ihre Ergebnisse geliefert haben.

Die nachfolgenden Zeitreihen werden kontinuierlich nach Eingang der Daten aktualisiert. Sie decken einen größeren Zeitraum ab und bieten weitere Daten zur Geschäftsentwicklung des jeweiligen Gerichtszweiges (z. B. Personalverwendung, Belastungs- und Erledigungsquotienten).

Fachgerichtsbarkeiten

Die ausführlichen Geschäftsbelastungsstatistiken der Fachgerichte (Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichts­barkeit) sind in der Fachserie 10 (Rechtspflege) des Statistischen Bundesamtes enthalten und können teilweise bis ins Jahr 2002 eingesehen werden.

Die Zusammenstellung der Ergebnisse der Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Jahresergebnisse seit 2002 finden Sie dort zum Download.

  Hasskriminalität

Neben der statistischen Erhebung zu den Strafverfahren wegen rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Straftaten, die bereits seit 1992 bundesweit erfolgt, ist auch die statistische Erhebung zu den Strafverfahren wegen Hasskriminalität von besonderem öffentlichen Interesse.

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat deshalb 2016 beschlossen, eine statistische Erfassung über die Strafverfahren wegen Hasskriminalität einzuführen, um Ausmaß und Entwicklung des Phänomens der Hassstraftaten auch anhand justizieller Daten besser einschätzen zu können.

Seit dem Jahr 2019 werden daher bundesweit in den Ländern statistische Daten zur Hasskriminalität erhoben und im Bundesamt für Justiz zu einem Bundesergebnis zusammengefasst. Ziel der Erhebung ist es, eine aussagekräftige Grundlage für die Entscheidung über Maßnahmen und Instrumentarien zur Bekämpfung dieses Phänomenbereichs zu schaffen.

Für die Zwecke dieser Statistik sind Straftaten dann der "Hasskriminalität" zuzuordnen, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität, politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder sozialen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder einen sonstigen Gegenstand richtet.

Diese Definition orientiert sich an der Definition, die der Erfassung der Hasskriminalität auf Ebene der Polizei zugrunde liegt, so dass zumindest begrifflich eine gewisse Vergleichbarkeit der Statistiken gegeben ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Einordnung im Rahmen der hier vorliegenden Statistik allein durch die Justiz erfolgt. Die polizeiliche Einordnung wird nicht übernommen.

Die Statistik informiert über die eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die Anzahl der ermittelten Beschuldigten, die Anzahl der erlassenen Haftbefehle, die Abschlussentscheidungen der Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte und die Sanktionen nach Verurteilungen. Verlaufsstatistische Aussagen lassen sich der Statistik nicht entnehmen.

Nachfolgend stehen die aktuell vorliegenden Statistiken für die Jahre 2019 und 2020 sowie der Erhebungsbogen und die Ausfüllanleitung, die dieser Statistik zugrunde liegen, kostenfrei als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Die Statistik wird jährlich aktualisiert und nach Zusammenstellung der Daten in der jeweils aktuellen Fassung an dieser Stelle veröffentlicht.

  Juristenausbildung

Hier finden Sie die Statistik der juristischen Prüfungen. Diese untergliedert sich in folgende Themenbereiche:

  1. Übersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Prüfung - nach altem (bis 2016) und neuem Recht
  2. Art und Gewichtung der in der ersten juristischen Prüfung zu erbringenden Leistungen
  3. Übersicht über die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung
  4. Art und Gewichtung der in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu erbringenden Leistungen
  5. Ergebnisse der Freiversuche - nach altem (bis 2016) und neuem Recht -
  6. Übersicht über die Zahl der in den Jahren ab 1959 im Bundesgebiet erfolgreichen Kandidaten
  7. Übersicht über die Dauer des Studiums - nach altem (bis 2016) und neuem Recht -
  8. Übersicht über die Zahl der Referendare im Vorbereitungsdienst am 1. Januar des Folgejahres
  9. Übersicht über die Zahl der eingestellten Referendare

  Personal

Zu den Hauptakteuren und Hauptakteurinnen des deutschen Rechtssystems gehören die unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richter, Richterinnen und Rechtspfleger, Rechtspflegerinnen, die Staats- und Amtsanwälte, Staats- und Amtsanwältinnen als Anklagevertreter und Anklagevertreterinnen in Strafverfahren und die Rechtsanwälte und Rechts­anwältinnen als berufene unabhängige Berater, Beraterinnen und Vertreter, Vertreterinnen in allen Rechtsangelegenheiten.

Hier finden Sie, in einer Statistik zusammengefasst, die Gesamtstatistik der Anzahl der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte, Staatsanwältinnen und Vertreter, Vertreterinnen des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege.

  Polizeiliche Kriminalstatistik

In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden die von der (Kriminal-) Polizei bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß einem Straftatenkatalog und die von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen erfasst. Einbezogen sind auch die vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeskriminalamts:

  Rechtsextremistische und fremdenfeindliche Straftaten

Rechtsextremistische und fremdenfeindliche Straftaten sind nicht erst in jüngster Zeit in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt.

Bereits seit 1992 werden bundesweit von der Justiz Daten zu rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Straftaten erhoben und zu einem Bundesergebnis zusammengefasst. Zum Berichtsjahr 2013 wurde die statistische Erhebung voll­ständig überarbeitet und um wichtige Merkmale ergänzt, wie insbesondere die Begehung von Straftaten mittels Internet. Dabei wurde auch Wert darauf gelegt, dass die verwendeten Begriffsbestimmungen mit denen vergleichbar sind, die von der Polizei bei der Erhebung politisch motivierter Kriminalität verwendet werden. Durch diese Überarbeitung wurde die Daten­erhebung in den Bundesländern so weit verbessert, dass jetzt von einer verlässlichen einheitlichen Datengrundlage ausgegangen werden kann. Allerdings ist dadurch eine Vergleichbarkeit mit den Daten aus früheren Jahren, die in einigen Bundestagsdrucksachen veröffentlicht worden sind, nicht mehr gegeben.

Nachfolgend stehen die aktuell vorliegenden Statistiken für die Jahre 2013 bis 2019 sowie die Erhebungsbögen und die Ausfüllanleitungen, die dieser Statistik zugrunde liegen, kostenfrei als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung. Die Statistiken selbst sind zudem im Excel-Format verfügbar. Die Statistik wird jährlich aktualisiert und nach Zusammenstellung der Daten in der jeweils aktuellen Fassung an dieser Stelle veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die Übersichten zu rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Straftaten 2018 und 2019 eine nachträglich eingereichte Korrekturmeldung beinhalten, welche in den einzelnen Tabellen grau hinterlegt wurde.

  Rechtspflegerprüfungen

Hier finden Sie die Statistik der Ergebnisse der Rechtspflegerprüfungen. Diese untergliedert sich in folgende Themenbereiche:

  1. Zusammensetzung der Teilnehmer der Rechtspflegerprüfungen
  2. Ergebnisse der Rechtspflegerprüfungen pro Land
  3. Ergebnisse der Rechtspflegerprüfungen nach Vorbildung und Noten
  4. Ergebnisse der Rechtspflegerprüfungen ab 1984 ff.
  5. Art und Gewichtung der in der Rechtspflegerprüfung zu erbringenden Leistungen

Statistiken

  Rehabilitierungsgesetze (StrRehaG, VwRehaG und BerRehaG)

Grundlage für die Rehabilitierung von DDR-Unrecht sind das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das Ver­waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Für diese Gesetze ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) federführend zuständig.

Mit dem Fünften Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR sind die Opferrente nach § 17a StrRehaG und die Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG zum 1. Januar 2015 erhöht worden. Nähere Informationen zu den drei Rehabilitierungsgesetzen, insbesondere zum Empfän­gerkreis, zu den jeweiligen Voraussetzungen der Rehabilitierung sowie den einzelnen Entschädigungsleistungen finden Sie in den vom BMJ herausgegebenen Broschüren "Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Berufliche Rehabilitierung" und "Strafrechtliche Rehabilitierung".

Das Bundesamt für Justiz stellt zu diesen Themen seit 1995 die jeweiligen Antragseingänge in einer Zeitreihe zusammen.

  Schiedspersonen

  Schöffen/Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Statistik zur Geschlechterparität bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Aus der Statistik zur Geschlechterparität bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ergibt sich die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die am Stichtag 31. Dezember in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten eingesetzt waren. Aufgrund der unterschiedlichen Amtsperioden der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten bleibt es den Landesjustizverwaltungen überlassen, ob sie die Statistik jährlich oder alle fünf Jahre fortschreiben.

Schöffenstatistik

Aus der Schöffenstatistik ergibt sich die Zahl der in der Strafrechtspflege tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter; diese werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Statistik wird jeweils zum Beginn einer Amtsperiode mit Stand zum 1. Januar erhoben.

Die aktuellen Zahlen zu den in der Strafrechtspflege tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Deutschland können Sie der Schöffenstatistik entnehmen.

  Strafrechtspflege

Das Bild, das sich die Öffentlichkeit von der Kriminalität und der Strafverfolgung macht, wird vor allem durch spektakuläre Einzelfälle der Gewaltkriminalität geprägt. Von diesen wird in den Massenmedien berichtet. Sicher gehören auch sie zu den Erscheinungsformen von Kriminalität. Die Alltagswirklichkeit wird jedoch von der Vielzahl der oft nur einfachen bis mittel­schweren Eigentums- und Vermögenskriminalität bestimmt.

Diese Publikation will ein wirklichkeitsgetreues Abbild strafbaren Verhaltens und dessen Verfolgung anhand ausgewählter statistischer Ergebnisse vermitteln. Darüber hinaus soll sie auch einen Einblick in unser System der Strafrechtspflege er­möglichen. Diese Publikation will ein wirklichkeitsgetreues Abbild strafbaren Verhaltens und dessen Verfolgung anhand ausgewählter statistischer Ergebnisse vermitteln. Darüber hinaus soll sie auch einen Einblick in unser System der Straf­rechts­pflege ermöglichen.

  Strafverfolgungsstatistik

Dem Verständnis der Angaben, die in der Strafverfolgungsstatistik erfasst werden, dienen die folgenden kurzen Hinweise. Die Staatsanwaltschaft prüft in Strafsachen auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungsarbeit, ob die Beweise für die Täter­schaft eines Beschuldigten ausreichend sind. Dann kann sie beim Strafgericht Anklage erheben. Das Gericht prüft die vorgelegten Beweismittel und entscheidet, ob ein Strafverfahren eröffnet und der Beschuldigte angeklagt wird. Ein solches Verfahren endet entweder mit einer Verurteilung der angeklagten Person, einem Freispruch oder der Einstellung des Straf­ver­fahrens, wobei diese mit Auflagen - etwa der Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse - verbunden sein kann.

Mit den Ergebnissen der Strafverfolgungsstatistik wird die Entscheidungspraxis der Strafgerichte abgebildet. Vor deutschen Strafgerichten werden etwa 80 % aller Abgeurteilten, also der Personen, gegen die ein Straf- oder Strafbefehlsverfahren abgeschlossen wurde, verurteilt; mögliche Sanktionen sind dabei Geldstrafen sowie freiheitsentziehende Maßnahmen. Kriminalität, soweit diese gerichtlich registriert wird, ist ein weitgehend männliches Phänomen. Zuletzt waren über 80 % der Verurteilten Männer; über 30 % von diesen sind unter 25 Jahren alt. Etwa 18 % der verurteilten Männer zählen dabei noch als Jugendliche oder Heranwachsende, sind also zwischen 14 und 18 Jahren bzw. 18 und 21 Jahren alt. Als erwachsen in straf­rechtlicher Sicht gelten erst Personen ab 21 Jahren. Die meisten Verurteilungen gibt es jedes Jahr wegen Eigen­tums­delikten. Diebstahl, Betrug und ähnliche Delikte sind der Grund für mehr als 40 % der strafgerichtlichen Ver­urteilungen. Danach folgen mit etwa einem Fünftel aller Verurteilungen die etwa zur Hälfte in Trunkenheit begangenen Straßenverkehrsdelikte. Rund jede zehnte Verurteilung wird wegen einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit ausgesprochen.

Etwa ein Fünftel der Verurteilten besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Allerdings gehören nicht alle ausländischen Verurteilten auch zur Wohnbevölkerung in Deutschland. So werden etwa auch Touristen oder Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, bei einer strafgerichtlichen Verurteilung in der Verurteiltenstatistik mitgezählt. Des Weiteren ist zu beachten, dass die jungen Männer, die auch bei den Deutschen am häufigsten straffällig werden, in der ausländischen Bevölkerungsgruppe überproportional stark vertreten sind. Einen beträchtlichen Anteil an den Verurteilungen von Aus­ländern haben die Verstöße gegen Aufenthalts- und Einreisebestimmungen (insbesondere Ausländer- und Asyl­ver­fahrensgesetz), die naturgemäß in der Liste der Straftaten bei deutschen Verurteilten keine Rolle spielen.

  Strafvollzug

Freiheitsstrafen und Jugendstrafen werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen. Jeweils zum Stichtag 31. März eines Kalenderjahres werden Angaben über Gefangene im Freiheits- und Jugendstrafvollzug sowie in der Sicherungsverwahrung statistisch erfasst.

Umfangreiche und detaillierte statistische Angaben aus dieser Stichtagserhebung über Strafgefangene und Sicherungsverwahrte finden Sie in der Fachserie 4.1 "Strafvollzug - Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen am 31.3." des Statistischen Bundesamtes, die Sie kostenlos in den Formaten PDF und XLS herunterladen können.

Demographische Merkmale der Strafgefangenen sind: (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz im In-/ Ausland, Familienstand), Art der Straftat, Art und voraussichtliche Dauer der Freiheitsentziehung, Art und Häufigkeit der Vorstrafen, möglicher Wiedereinlieferungsabstand.

Darüber hinaus liegen für alle Einrichtungen des Justizvollzugs (d. h. außer zu den Anstalten für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, z. B. auch zu Untersuchungshaftanstalten) Eckzahlen zur Belegungsfähigkeit und aktuellen Belegungssituation vor, darunter Belegungsfähigkeit, tatsächliche Belegung, Untersuchungshaftvollzug, Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafvollzug, Sicherungsverwahrung, Sonstige Freiheitsentziehung, Freiwillige Anwesenheit und Aufnahmen im Berichtsmonat. Bis zum Ende des Jahres 2018 wurden die verfügbaren Ergebnisse dreimal jährlich erhoben. Seit dem Berichtsjahr 2019 werden die Ergebnisse monatlich erhoben und vierteljährlich veröffentlicht. Die Veröffentlichungen Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten ..." können kostenlos als PDF- und XLS-Datei aus dem Internetangebot des Statistischen Bundesamtes unter Publikationen im Bereich Strafverfolgung/Vollzug heruntergeladen werden.

Die Durchführung des Strafvollzuges gehört verfassungsmäßig zu den Aufgaben der Bundesländer, die auch für den Bau und die Unterhaltung der bundesweit ca. 200 Justizvollzugsanstalten zuständig sind.

Das Verzeichnis aller Justizvollzugsanstalten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird von der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen geführt und kann kostenlos aus dem Internetangebot des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen heruntergeladen werden. Das Verzeichnis ist auf der verlinkten Seite unter dem Stichwort Justizvollzugsanstalten als PDF-Datei verfügbar.

  Telekommunikationsüberwachung

Die Statistiken der Telekommunikationsüberwachung enthalten die Anzahl der nach den Mitteilungen der Landes­justiz­verwaltungen und des Generalbundesanwalts in den Ländern und im Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts seit dem Jahr 2000 nach §§ 100a, 100b und 100g Strafprozessordnung (StPO) angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Außerdem kann den Jahresübersichten entnommen werden, aufgrund welcher einzelnen Katalogtat des § 100a StPO, die Überwachungen angeordnet wurden.

Beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 wird zudem eine Statistik zu Maßnahmen nach § 100k StPO erhoben. Diese Vorschrift wurde durch Gesetz vom 30. März 2021 eingefügt, so dass eine Datenerhebung erst zum Beginn des folgenden Jahres 2022 umgesetzt werden konnte.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermitt­lungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG zum 1. Januar 2008 sind auch gesetzliche Regelungen zur Erhebung statistischer Daten zu Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung), § 100b StPO (Online-Durchsuchung) und § 100g StPO (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten) getroffen worden (vgl. § 101b StPO). Die Statistik zu § 100a StPO enthält daher seit 2008 teilweise andere Angaben als in den Vorjahren. Entsprechend gesetzlicher Vorgaben wird in dieser Übersicht ferner erstmals für das Berichtsjahr 2019 die, ab dem Jahr 2018 mögliche, Überwachung der Telekommunikation, die mittels Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System erfolgte (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), statistisch erfasst. Ebenfalls erstmalig statistisch erfasst wurden im Jahr 2019 Maßnahmen gemäß § 100b StPO (Online-Durchsuchung). Die Statistik zu § 100 g StPO (Verkehrsdatenüberwachung) ist erstmals für das Berichtsjahr 2008 erstellt worden; Daten zu früheren Jahren liegen nicht vor.

Korrektur der veröffentlichten Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung und zur Erhebung von Verkehrsdaten 2020

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 8. August 2022 die Statistik zur Überwachung der Telekommunikation für das Jahr 2020 veröffentlicht. Diese Statistik weist die Anzahl der nach den §§ 100a, 100b und 100g der Strafprozessordnung (StPO) angeordneten Maßnahmen aus. Ferner kann der Jahresübersicht unter anderem entnommen werden, aufgrund welcher einzelnen Katalogtat des § 100a StPO die Anordnungen erfolgten.

Die Angaben zu den Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO (Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System; sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung) haben sich im Rahmen einer Überprüfung als teilweise fehlerhaft erwiesen. Soweit sich ein Korrekturbedarf ergeben hat, wurde dieser in die aktualisierte Statistik übernommen und grau unterlegt.

Korrektur der veröffentlichten Statistiken zur Online-Durchsuchung 2019, 2020 und 2021

Die vom BfJ veröffentlichten Statistiken zur Online-Durchsuchung 2019, 2020 und 2021 (Übersicht Telekommunikationsüberwachung für 2021 (Maßnahmen nach § 100b StPO)) wurden am 24.07.2024 korrigiert.

Die bisherige Fußnote "* Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System gem. § 100b Abs. 1: Anzugeben ist die Anzahl der Verfahren, auf die hin ein Eingriff auch tatsächlich durchgeführt wurde." ist wie folgt korrigiert worden: "* Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System gem. § 100b Abs. 1: Anzugeben ist die Anzahl der Anordnungen, auf die hin ein Eingriff auch tatsächlich durchgeführt wurde".

Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung

  Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) in Kraft getreten. Dieses umfasst insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen (§ 1 GewSchG). Des Weiteren enthält das Gesetz eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 2 GewSchG).

Statistische Daten zu den Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG enthält die durch das Statistische Bundesamt herausgegebene Fachserie Familiengerichte, deren aktuellste Ausgabe unten verlinkt ist.

In Ergänzung zu der Fachserie Familiengerichte 2020 hat das Statistische Bundesamt eine Übersicht erstellt, die eine Differenzierung der Daten zu den Verfahren nach dem GewSchG im Hinblick auf das Geschlecht der beteiligten Personen ausweist.

  Wohnraumüberwachung

Die Wohnraumüberwachungsstatistik enthält die Anzahl der nach den Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen und des General­bundesanwalts gemäß § 100c der Strafprozessordnung (StPO) angeordneten akustischen Wohnraumüber­wachungen. Ferner sind die im Zuständigkeitsbereich des Bundes erfolgten präventivpolizeilichen und - soweit richterlich überprüfungs­bedürftig - zur Eigensicherung erfolgten Wohnraumüberwachungsmaßnahmen vermerkt. Die Statistik weist die jeweiligen Anlasstaten, einen etwaigen Bezug zur organisierten Kriminalität, die überwachten Objekte und Personen, die Dauer der Überwachung sowie Angaben zu Benachrichtigungen, zu der Relevanz für das Verfahren und zu den Kosten aus.

Die Berichterstattung geschieht auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Danach hat die Bundes­regierung den Deutschen Bundestag jährlich in den vorbezeichneten Fällen über den Einsatz technischer Mittel zur Über­wachung von Wohnungen zu unterrichten. Die Veröffentlichung des Berichtes zu den repressiven Maßnahmen im Internet obliegt gemäß § 101b Absatz 1 StPO seit dem Berichtsjahr 2007 dem Bundesamt für Justiz.

Nicht erfasst sind hier Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes­nach­richtendienstes zur akustischen Wohnraumüberwachung. Diese unterrichten das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), das dem Deutschen Bundestag nach § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) Bericht erstattet.

Nachfolgend sind die Bundestagsdrucksachen mit den Statistiken ab dem Jahr 1998 veröffentlicht. Darin können auch Korrekturen zu den Angaben vorangegangener Berichte enthalten sein. Die Bundestagsdrucksache 19/22432 mit der Statistik für das Jahr 2019 ent­hält Formatierungsfehler. Diese sind in dem hier veröffentlichten Dokument farblich kenntlich gemacht und korrigiert worden.

Bundestagsdrucksachen

Allgemeiner Hinweis

Einzelne Statistiken enthalten Hyperlinks auf Gesetzestexte unter www.gesetze-im-internet.de. Diese Links sind korrekt zu dem Datum, das in dem jeweiligen Dokument als Stand angegeben wird. Nach diesem Datum erfolgte Gesetzes­änderungen können nicht ausgeschlossen werden. Solche Änderungen können dazu führen, dass der Link zu einer geänderten Fassung des Gesetzes führt, die nicht dem entspricht, was der Statistik zugrunde liegt.

Gesetze im Internet