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Informationsfreiheitsgesetz

Seit dem 1. Januar 2006 gilt für den Bereich der Behörden des Bundes das In­formations­freiheits­gesetz (IFG). Danach hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen voraussetzungs­losen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und Einrichtungen des Bundes – und damit auch gegenüber dem Bundesamt für Justiz.

Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IFG, die Ausnahmen vom Informationsanspruch zulassen. Antragsgegenstand können ausschließlich die bei der Behörde vorhandenen Informationen sein. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nicht.

Der Informationszugang soll unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb eines Monats gewährt werden.

Für die Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Im Bundesamt für Justiz ist das Referat I 5 (Justiziariat) zuständig für Anfragen nach dem IFG.

Für die Anfrage kann auch das Kontaktformular verwendet werden.