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Staatenliste

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat inzwischen über 100 Vertragsstaaten. Staaten, die 1980, als das Übereinkommen angenommen wurde, noch nicht Mitglied der Haager Konferenz waren, können das Übereinkommen nicht mit Wirkung für und gegen alle anderen Vertragsstaaten zeichnen und ratifizieren, sondern ihm "nur" beitreten. Nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt des neuen Staates nur für und gegen die bisherigen Vertragsstaaten, die ihn annehmen. Daher kann es vorkommen, dass ein Staat zwar dem HKÜ beigetreten ist, dieser Beitritt aber noch nicht im Verhältnis zu Deutschland gilt. Zwischen Deutschland und dem betreffenden anderen Staat ist das HKÜ in solchen Fällen (noch) nicht anwendbar. In diesem Fall sind die betreffenden Staaten (noch) nicht in der Staatenliste aufgeführt. Der aktuelle Stand der Beitritte lässt sich der Statustabelle auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht entnehmen.

Gesetzestexte & weitere Informationen

Bei Kindesentführungen innerhalb der EU ist das HKÜ ebenfalls die Anspruchsgrundlage für die Rückführung; für seine Anwendung macht jedoch die sogenannte Brüssel II b-Verordnung im Verhältnis zwischen den EU-Staaten einige Vorgaben zum Verfahren. Die Brüssel II b-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks, derzeit also in 26 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern).

Das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 hat über 50 Vertragsstaaten. Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander (mit Ausnahme Dänemarks) richten sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung jedoch nach der Brüssel II b-Verordnung.

Dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) gehören derzeit außer Deutschland noch über 30 weitere Staaten an. Das ESÜ wird hinsichtlich der Anerkennung und/oder Vollstreckung ausländischer Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen im Verhältnis zwischen den EU-Staaten durch die Brüssel II b-Verordnung verdrängt und hat für Deutschland insofern nur noch Bedeutung im Verhältnis zu Staaten, die nicht dem Anwendungsbereich der Brüssel II b-Verordnung unterfallen. Im Verhältnis zu denjenigen Nicht-EU-Staaten und Dänemark, die sowohl dem ESÜ als auch dem KSÜ angehören, gelten beide Übereinkommen nebeneinander. Die Antragsteller haben somit die Wahl, auf welches Übereinkommen sie sich berufen wollen.

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