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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Internationales Sorgerecht - Allgemein"

Wer ist die Zentrale Behörde Deutschlands für internationale Sorgerechtskonflikte?

Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde Deutschlands für internationale Sorgerechtskonflikte.

Wie kann ich das Bundesamt für Justiz erreichen?

Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte
53094 Bonn

Telefon:+49 228 99 410-5212
Telefax: +49 228 410-5401

E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de

Wie kann mir das Bundesamt für Justiz helfen?

Das Bundesamt für Justiz kann Ihnen helfen, wenn Ihr Kind ins Ausland verbracht worden ist oder dort unrechtmäßig zurückgehalten wird. Auch wenn Ihr Kind sich im Ausland aufhält und Ihnen der Umgang mit ihm verweigert wird, kann das Bundesamt für Justiz unterstützen. Rechtliche Grundlagen sind das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) und die Brüssel II b-Verordnung. Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen spielt dabei in der Regel keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich Ihr Kind in einem anderen Land befindet.

Es wird zwischen eingehenden Verfahren (Sie befinden sich im Ausland und das Kind in Deutschland) und ausgehenden Verfahren unterschieden (Sie befinden sich in Deutschland und das Kind im Ausland).

Die meisten der nachfolgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf ausgehende Verfahren und möchten mögliche Antragsteller oder Antragstellerinnen in Deutschland informieren.

Informationen zum Vorgehen in eingehenden Verfahren erhalten Sie entweder über die Zentrale Behörde des Staates, in dem Sie sich befinden, oder hier.

Das Bundesamt für Justiz ist auch die Zentrale Behörde nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ). Praktische Bedeutung hat das ESÜ fast ausschließlich nur noch im Verhältnis zur Türkei.

Gibt es Vordrucke für die Antragstellung?

Ja. Wird der Antrag über das Bundesamt für Justiz gestellt, ist er in der Regel in deutscher Sprache und in der Amtssprache des ersuchten Staates vorzulegen. Der Antrag ist zwar nicht zwingend an ein bestimmtes Formular gebunden; es empfiehlt sich jedoch, das international standardisierte Musterformular zu verwenden. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben für einen Rückführungsantrag und beschleunigt damit die Bearbeitung des Antrags.

Darüber hinaus stehen Formulare für Umgangsanträge nach dem HKÜ sowie für Anträge nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) zur Verfügung, die ebenfalls weitgehend vereinheitlicht sind. Ihre Verwendung wird deshalb empfohlen.

Formulare für Anträge nach beiden Übereinkommen sind in zahlreichen Sprachen beim Bundesamt für Justiz erhältlich. Sie können hier als pdf-Dateien heruntergeladen werden.

Wer trägt die Kosten der Verfahren auf Rückführung oder Umgang?

Die Tätigkeit des Bundesamts für Justiz ist kostenlos. Von der jeweiligen ausländischen Zentralen Behörde werden ebenfalls keine Gebühren erhoben. Bei der Einbeziehung von Gerichten und insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entstehen regelmäßig zum Teil nicht unerhebliche Kosten. Informationen zu anfallenden Kosten finden Sie hier.

Zum Thema "Internationales Sorgerecht - Rückführung"

Mein Kind ist von meinem (Ex-) Partner in ein anderes Land entführt worden. Was muss ich tun, um das Kind nach Deutschland zurückzuholen? Wie kann das Bundesamt für Justiz mir dabei helfen?

Wird ihr Kind aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen anderen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens verbracht oder dort zurückgehalten, können Sie einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach Deutschland stellen.

Diesen Antrag können Sie über das Bundesamt für Justiz stellen, welches ihn schnellstmöglich an die Zentrale Behörde im Ausland weiterleitet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Antrag auf Kindesrückführung im Ausland stellen kann?

Ein Antrag auf Rückführung eines in einen Mitgliedstaat der EU oder eines in einen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens entführten Kindes nach Deutschland ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgversprechend:

  • Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Deutschland.
  • Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt, beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte.

Der Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden, spätestens jedoch so rechtzeitig, dass er noch vor Ablauf eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten bei dem zuständigen Gericht im Zufluchtsstaat eingereicht werden kann.

Wo kann der Antrag auf Kindesrückführung nach Deutschland eingereicht werden?

Der Antrag kann entweder beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden oder bei der Zentralen Behörde desjenigen Staates, in dem das Kind sich befindet. Sie können den Antrag auch direkt beim ausländischen Gericht (ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin) einreichen.

Welche Unterlagen muss ich meinem Antrag auf Kindesrückführung beifügen?

Bei der Antragstellung über das Bundesamt für Justiz ist dem international standardisierten Antragsformular ein Vollmachtsformular beizufügen, mit welchem Sie die ausländische Zentrale Behörde bevollmächtigen, für Sie tätig zu werden.

Daneben sind in der Regel die Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunden, ein Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ursprungsstaat, Fotos sowie im Einzelfall eine Sorgerechtserklärung oder eine Gerichtsentscheidung beizufügen.

Müssen die erforderlichen Übersetzungen durch einen vereidigten Übersetzer erfolgen?

Welche Übersetzungen vorgelegt werden müssen, ergibt sich entweder aus den internationalen Vorschriften selbst oder aus der entsprechenden Anforderung des ersuchten Staates im Einzelfall (weitere Informationen hierzu).

Benötige ich für das Verfahren auf Kindesrückführung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin?

Nach dem HKÜ ist es möglich, sich unmittelbar und direkt an die jeweils zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates zu wenden, Artikel 29 HKÜ.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass es von dem betreffenden ausländischen Recht abhängt, ob eine Privatperson dort auch im gerichtlichen Verfahren auftreten und gehört werden kann oder ob im Rückführungsverfahren vor Ort zwingend ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet werden muss.

Zur Kontaktaufnahme mit den Zentralen Behörden wie dem Bundesamt für Justiz ist keine anwaltliche Vertretung notwendig.

Welches Gericht ist für mich zuständig?

Wenn Ihr Kind in einen anderen Vertragsstaat entführt wurde, entscheiden die Gerichte dieses Vertragsstaats über eine Rückführung. Welches Gericht örtlich zuständig ist, bestimmt das dortige nationale Recht.

Wie lange dauert das Verfahren auf Rückführung?

Eine Aussage über die Dauer des Verfahrens kann nicht gemacht werden. Zwar fordert das Haager Kindesentführungsübereinkommen im Verfahren auf Rückgabe ein beschleunigtes Verfahren. Jedoch hängt die Dauer des Verfahrens im Ausland maßgeblich von den dort geltenden Verfahrensvorschriften ab und kann je nach Vertragsstaat sehr unterschiedlich sein.

Soll ich zusätzlich zu dem Rückführungsverfahren ein Strafverfahren einleiten?

Sie können neben dem zivilrechtlichen Rückführungsverfahren bei Vorliegen des Tatbestands nach § 235 des Strafgesetzbuchs ein Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einleiten. Das Strafverfahren verläuft aber unabhängig vom Rückführungsverfahren. Im Einzelfall kann ein Strafverfahren die Rückkehr des Kindes erschweren, wenn der andere Elternteil aus Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung dann nicht mehr freiwillig zurückkehren will.

Was kann ich neben der Antragstellung beim Bundesamt für Justiz noch tun?

a) Möglicherweise kann eine internationale Familienmediation weiterhelfen. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines Mediators oder einer Mediatorin freiwillig und einvernehmlich versuchen, ihren Konflikt außergerichtlich beizulegen. Dabei trifft der Mediator oder die Mediatorin (oder ein gemeinsam arbeitendes Mediatoren-Team) keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für den Ablauf des Gesprächs und den geordneten Interessenaustausch verantwortlich. Weitere Informationen zur Mediation erhalten Sie beim Verein Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten (MiKK e. V.).

Die Mediation geschieht in enger Abstimmung zwischen allen beteiligten Stellen (Bundesamt für Justiz, zuständiges Gericht), damit die Mediation das Verfahren nicht verzögert. Die Ergebnisse sind zwar vertraulich, können aber gegebenenfalls in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden, um dieses zu beenden und die Ergebnisse der Mediation zu sichern.

b) Neben dem Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte erteilt auch die deutsche Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte (ZAnK) beim Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein Auskunft und Beratung.

c) Von deutschen Gerichten und Behörden ausgesprochene Rechte wie insbesondere Sorgerechte können im Einzelfall auch mittels Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung im Ausland durchgesetzt werden (weitere Hinweise hierzu).

Ich lebe mit meinem ausländischen Partner in dessen Heimatland und möchte mit unserem gemeinsamen Kind nach Deutschland zurückkehren, weil die Beziehung gescheitert ist. Kann ich das so einfach machen oder kann er dann das Kind zurückverlangen? Was muss ich tun, um rechtmäßig umziehen zu dürfen?

Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin das alleinige Sorgerecht oder ein Mitsorgerecht für Ihr Kind nach dem örtlichen Recht hat, können Sie ohne seine/ihre Zustimmung nicht rechtmäßig mit dem Kind nach Deutschland zurückkehren, um dort zu leben. Ob Ihr Partner oder Ihre Partnerin ein derartiges Sorgerecht hat, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Um rechtmäßig mit dem Kind umziehen zu dürfen, müssen Sie bei bestehenden anderweitigen Rechten zuvor die Zustimmung der anderen sorgeberechtigten Person einholen (am besten schriftlich). Wenn diese die Zustimmung verweigert, müssen Sie im Ausgangsstaat zunächst eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Wurde Ihnen das Sorgerecht durch eine gerichtliche Entscheidung des Heimatstaates Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zur alleinigen Ausübung übertragen, dürfen Sie nach den örtlichen Vorgaben mit dem Kind umziehen, ohne dass Sie die Zustimmung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin benötigen.

Gegen mich wurde ein Rückführungsverfahren eingeleitet. Wie kann ich das Verfahren beenden?

Das Rückführungsverfahren endet, wenn Sie das Kind in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückbringen. Dies muss nicht zwingend der frühere Wohnort oder der Wohnort Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin sein. Regelmäßig werden Sie vor einem gerichtlichen Verfahren durch die Zentrale Behörde des Zufluchtsstaats aufgefordert, sich schriftlich freiwillig zur Rückführung des Kindes bereit zu erklären (sog. voluntary return letter). Wenn Sie dem nachkommen, wird die Zentrale Behörde des Zufluchtsstaats die Zentrale Behörde des Ursprungsstaats informieren. Dann wird das Verfahren von Amts wegen eingestellt.

Zum Thema "Internationales Sorgerecht - Umgang"

Mein Kind lebt mit dem anderen Elternteil im Ausland und der andere Elternteil verweigert mir den Umgang. Wie kann das Bundesamt für Justiz mir helfen, Umgang mit meinem Kind zu bekommen?

Lebt der andere Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens und verweigert er Ihnen den Umgang mit dem Kind, können Sie einen Antrag auf Umgang beim Bundesamt für Justiz stellen.

Wo kann ich einen Antrag auf Umgang mit meinem Kind stellen?

Der Antrag kann entweder beim Bundesamt für Justiz oder bei der ausländischen Zentralen Behörde eingereicht werden. Darüber hinaus können Sie den Antrag auch direkt beim ausländischen Gericht (ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin) einreichen.

Welche Unterlagen muss ich meinem Antrag auf Umgang beifügen?

Wenn Sie den Antrag über das Bundesamt für Justiz stellen, ist dem international standardisierten Antragsformular ein Vollmachtsformular beizufügen, mit welchem Sie die ausländische Zentrale Behörde bevollmächtigen.
Daneben sind in der Regel die Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunden, Fotos sowie im Einzelfall eine Sorgerechtserklärung oder eine Gerichtsentscheidung beizufügen.

Müssen erforderliche Übersetzungen durch einen vereidigten Übersetzer erfolgen?

Welche Übersetzungen vorgelegt werden müssen, ergibt sich entweder aus den internationalen Vorschriften selbst oder aus der entsprechenden Anforderung des ersuchten Staates im Einzelfall. Informationen dazu finden Sie hier.

Benötige ich für das Verfahren auf Umgang einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin?

Sie können sich auch ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesamt für Justiz wenden, das mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen veranlasst.

Es ist möglich, sich unmittelbar an die ausländische Zentrale Behörde oder auch direkt an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates zu wenden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es von dem betreffenden ausländischen Recht abhängt, ob eine Privatperson dort auch im gerichtlichen Verfahren auftreten und gehört werden kann oder ob zwingend ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet werden muss.

Welches Gericht ist für mich zuständig?

Wenn Sie einen Antrag auf Umgang nach dem HKÜ stellen, entscheiden die Gerichte des Vertragsstaats, in dem das Kind aktuell lebt, über diesen Antrag. Welches Gericht örtlich zuständig ist, bestimmt das dortige nationale Recht.

Wie lange dauert das Verfahren auf Umgang?

Eine Aussage über die Dauer des Verfahrens kann nicht gemacht werden. Die Dauer des Verfahrens im Ausland hängt maßgeblich von den dort geltenden Verfahrensvorschriften ab und kann je nach Vertragsstaat sehr unterschiedlich sein.

Was kann ich neben der Antragstellung bei der hiesigen Zentralen Behörde noch tun?

a) Möglicherweise kann eine internationale Familienmediation weiterhelfen. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines Mediators oder einer Mediatorin freiwillig und einvernehmlich versuchen, ihren Konflikt außergerichtlich beizulegen. Dabei trifft der Mediator oder die Mediatorin (oder ein gemeinsam arbeitendes Mediatoren-Team) keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für den Ablauf des Gesprächs und den geordneten Interessenaustausch verantwortlich. Weitere Auskunft zur Mediation erhalten Sie beim Verein Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten (MiKK e. V.).

Die Mediation geschieht in enger Abstimmung zwischen allen beteiligten Stellen (Bundesamt für Justiz, zuständiges Gericht), damit die Mediation das Verfahren nicht verzögert. Die Ergebnisse sind zwar vertraulich, können aber gegebenenfalls in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden, um dieses zu beenden und die Ergebnisse der Mediation zu sichern.

b) Neben dem Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte erteilt auch die deutsche Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte (ZAnK) beim Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein Auskunft und Beratung.

c) Von deutschen Gerichten und Behörden ausgesprochene Rechte wie insbesondere Sorgerechte können im Einzelfall auch mittels Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung im Ausland durchgesetzt werden (weitere Hinweise hierzu).

Zum Thema "Internationales Sorgerecht - Anerkennung und Vollstreckung"

Sind deutsche Entscheidungen zum Sorgerecht und zum Umgang auch im Ausland anerkannt und vollstreckbar?

Für die Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) gilt die Verordnung EU 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel II b-Verordnung), nach der die Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt sind. Die Entscheidungen sind vollstreckbar, ohne dass es dafür einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf.

Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) sind ebenfalls wechselseitig und automatisch in allen anderen Vertragsstaaten des KSÜ anerkannt. Für die Vollstreckung von Entscheidungen bedarf es einer vorherigen Vollstreckbarkeitserklärung.

In anderen Drittstaaten, die weder EU-Mitgliedstaaten noch Vertragsstaaten des KSÜ sind, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen nach etwaig bestehenden bilateralen Vereinbarungen oder dem nationalen Recht dieser Staaten.

Wie kann mir das Bundesamt für Justiz hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen Entscheidung zum Sorgerecht oder zum Umgang behilflich sein?

Das Bundesamt für Justiz kann hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des KSÜ behilflich sein, indem es dort allgemeine Auskünfte zum Verfahren, zum zuständigen Gericht und zu erforderlichen Unterlagen einholt.

Zum Thema "Internationales Sorgerecht - Grenzüberschreitende Unterbringung"

Muss ein Konsultationsverfahren vor der grenzüberschreitenden Unterbringung eines Kindes durchgeführt werden?

Vor der Unterbringung eines Kindes in einem anderen Staat ist grundsätzlich ein Konsultationsverfahren durchzuführen bzw. die vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen des aufnehmenden Staates einzuholen. Das ist in Artikel 82 der Verordnung EU 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel II b-Verordnung) sowie in Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) geregelt.

Ist bei der Unterbringung bei Verwandten vorab ein Konsultationsverfahren durchzuführen?

Nach Artikel 82 Absatz 2 Brüssel II b-Verordnung ist nur dann keine vorherige Zustimmung des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats erforderlich, wenn das Kind bei einem Elternteil untergebracht wird. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet weitere Kategorien naher Verwandter bestimmen, bei denen das Kind ohne vorherige Durchführung des Konsultationsverfahrens untergebracht werden kann. Diese Kategorien naher Verwandter sind nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g der Brüssel II b-Verordnung der Kommission mitzuteilen. Nähere Informationen zu den jeweiligen Mitgliedstaaten finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Das KSÜ sieht keine Ausnahmen von dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung vor.

Erleichterungen im Verfahren können sich sowohl im Rahmen der EU- wie auch der KSÜ-Regelung allenfalls aus dem Recht des aufnehmenden Staates ergeben.

Zum Thema "Internationales Sorgerecht - Grenzüberschreitende Amts- und Rechtshilfe"

Hinsichtlich welcher Staaten kann das Bundesamt für Justiz im Bereich der grenzüberschreitenden Amts- und Rechtshilfe unterstützen?

Das Bundesamt für Justiz kann im Rahmen der Verordnung EU 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel II b-Verordnung) sowie des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) tätig werden und daher die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten sowie den Vertragsstaaten des KSÜ unterstützen.

Wie kann das Bundesamt für Justiz im Bereich der grenzüberschreitenden Amts- und Rechtshilfe unterstützen?

Das Bundesamt für Justiz kann im Rahmen der Brüssel II b-Verordnung und des KSÜ den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen unterstützen und grenzüberschreitend Kontakt zwischen den zuständigen nationalen Stellen herstellen.

Für inländische Stellen wie Jugendämter und (Familien-)Gerichte kann das Bundesamt für Justiz Informationen an zuständige Stellen im Ausland weitergeben oder über die jeweils zuständigen Zentralen Behörden im Ausland dort evtl. vorliegende Informationen einholen. So können bei Auslandsbezug etwa Schutz- und Gefährdungsmitteilungen an die Zentrale Behörde des ersuchten Vertragsstaates übermittelt werden, insbesondere zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Ebenso können zuständige deutsche Stellen über das Bundesamt für Justiz im Ausland um Informationen bitten. So können Hintergrundinformationen erfragt oder Angaben verifiziert werden, etwa wenn die Sorgerechtssituation zu klären oder zu überprüfen ist.

Fallen für die Unterstützung durch das Bundesamt für Justiz Kosten an?

Das Bundesamt für Justiz erhebt keine Kosten für Unterstützungsleistungen. Allerdings werden für Ersuchen, die ins Ausland übermittelt werden, in der Regel Übersetzungen in die jeweilige Landessprache benötigt, die dem Ersuchen beizufügen sind, sodass dafür Kosten anfallen können.

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