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Gewerbezentralregister

Wichtiger Hinweis Aktuelles

Bitte beachten Sie, dass die giropay-Zahlfunktion ab dem 1. Juli 2024 im Online-Portal nicht mehr zur Verfügung steht. Sie können im Rahmen der Antragstellung mit Kreditkarte bezahlen.

Beachten Sie bitte auch, dass es bei der Bearbeitung von Online-Anträgen auf Erteilung von Führungszeugnissen, zu denen ein Nachweis hochgeladen werden muss (z. B. bei einem Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, Antrag auf eine Gebührenbefreiung) aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu Bearbeitungszeiten von mehr als vier Wochen kommen kann. Bei der Online-Beantragung von Führungszeugnissen mit Nachweisen sollte dementsprechend ein hinreichend langer Vorlauf eingeplant werden.

Zur Beschleunigung der Klärung eventueller Rückfragen wird dringend empfohlen, ein Benutzerkonto anzulegen und die Antrags-ID zu notieren.

Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst nicht – wie oftmals angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland. Das GZR enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem Register kann z. B. von Behörden verlangt werden, wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird.

Hier können Sie direkt eine Auskunft aus dem GZR online beantragen:

Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Sie benötigen eine Auskunft aus dem GZR?
Nachfolgend finden Sie Informationen für natürliche Personen (Privatpersonen) und für juristische Personen (Gesellschaften) sowie Personenvereinigungen sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland.

Auch finden Sie hier Informationen zur Überbeglaubigung einer Auskunft aus dem GZR oder zur Erteilung einer Apostille und zu Auskünften zur Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen (Ausschreibungen).

Der Inhalt des GZR ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).

§ 149 Abs. 2 GewO

Zur Frage "Was ist der Inhalt des Gewerbezentralregisters?"

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