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Überblick

Am 1. Januar 2009 ist das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Er­wachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ) in Kraft getreten. Für die Vertragsstaaten gelten mit dem Übereinkommen einheitliche Bestimmungen darüber, welche Gerichte in grenzüberschreitenden Fällen für Betreuungssachen zuständig sind und welches nationale Recht hierbei Anwendung findet. Ferner enthält das Über­ein­kommen Regelungen, die eine möglichst reibungslose Durchsetzung von Entscheidungen in Betreuungs­an­gelegenheiten in allen Vertragsstaaten gewährleisten sollen. Die deutschen Ausführungsbestimmungen finden sich im Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz – ErwSÜAG).

Das Bundesamt für Justiz ist die deutsche Zentrale Behörde für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen. Es arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen. Darüber hinaus fördert es die Zu­sammenarbeit der in Deutschland mit Erwachsenenschutzangelegenheiten befassten Behörden untereinander und mit den entsprechenden Stellen in den übrigen Vertragsstaaten. Das Bundesamt leitet Ersuchen und Mitteilungen (z. B. über die Einrichtung einer Betreuung oder ihre Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat) an die jeweils zuständige in- oder ausländische Stelle weiter. Die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten werden unterstützt, indem beispielsweise der Aufenthaltsort eines schutzbedürftigen Erwachsenen in Deutschland ermittelt wird.

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