Navigation und Service

Aktuelles

Hier finden Sie Aktuelles aus dem Bereich der Auslandsadoption. Meldungen vergangener Jahre können Sie über das Menü aufrufen.

Veröffentlicht am 20. Oktober 2023

Republik Botsuana

Am 1. März 2023 ist das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption im Verhältnis zur Republik Botsuana in Kraft getreten. In Deutschland gibt es keine zugelassene Auslandsvermittlungsstelle mit besonderer Zulassung für die Republik Botsuana.

Veröffentlicht am 21. Februar 2023

Türkei / Syrien

Nach der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und Syrien erreichen die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zahlreiche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die ein Kind aus den betroffenen Gebieten adoptieren oder zur Pflege aufnehmen möchten. Für die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger möchten wir uns zunächst bedanken.

So hilfebedürftig die Menschen in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten derzeit auch sein mögen, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Adoption von Kindern aus der momentanen Situation heraus keine geeignete Maßnahme zur humanitären Soforthilfe darstellt. Zum einen erlaubt die derzeitige Lage keine genaue Analyse der familiären Situation der einzelnen Kinder, beispielsweise im Hinblick auf überlebende Verwandte. Zum anderen werden Kinder zur Adoption nur an Bewerberinnen und Bewerber überantwortet, die die notwendige Beratung und Überprüfung durch eine Fachstelle durchlaufen haben. Auch die Übergabe eines Kindes zu einer zeitweiligen Pflege kann nur an Personen erfolgen, die im Hinblick auf eine solche Maßnahme fachlich durch eine hierzu befugte Fachstelle vorbereitet sind.

Von hier aus kann derzeit nur auf die zahlreichen Spendenaufrufe verwiesen werden, die helfen sollen, das Leid der Betroffenen, insbesondere der Kinder zu lindern.

Bürgerinnen und Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die sich ernsthaft für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessieren, müssen sich an die Zentrale Adoptionsstelle des für ihren Wohnsitz zuständigen Landesjugendamtes oder an eine akkreditierte Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Die entsprechenden Adressen sind auf der folgenden Seite unter "Anschriften" abrufbar:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Adoption_node.html.

Veröffentlicht am 13. Juni 2022

Aktualisierte Adoptionswirkungs- und Staatenliste

Die Adoptionswirkungs- und Staatenliste wurde aktualisiert und befindet sich nunmehr auf dem Stand Mai 2022.

Veröffentlicht am 6. Januar 2022

Republik Niger

Am 1. September 2021 ist das Haager Adoptionsübereinkommen für die Republik Niger in Kraft getreten. Mit Note vom 24. November 2021 hat die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 44 Abs. 3 des Übereinkommens Einspruch gegen den Beitritt Nigers eingelegt. Niger ist demnach im Verhältnis zu Deutschland kein Vertragsstaat. In Deutschland gibt es keine zugelassene Auslandsvermittlungsstelle mit besonderer Zulassung für Niger.

Veröffentlicht am 1. April 2021

Neues Adoptionshilfegesetz in Kraft

Am 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) in Kraft getreten (BGBl. 2021 I, S. 226 ff.). Neben einer Anpassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes sieht das Adoptionshilfegesetz auch Änderungen des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor, die Auswirkungen auf die Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen haben.

Eine wesentliche Zielsetzung des Adoptionshilfegesetzes ist die Eindämmung von internationalen Adoptionen, die nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet wurden. Um ein internationales Adoptionsverfahren handelt es sich insbesondere, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland adoptiert und ins Inland gebracht wird (§ 2a Abs. 1 AdVermiG n.F.).

Unbegleiteten Adoptionen aus dem Ausland bergen erhebliche Risiken im Hinblick auf das Kindeswohl. Nach § 2b AdVermiG n.F. werden daher internationale Adoptionsverfahren ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle untersagt. Ohne Vermittlung durchgeführte internationale Adoptionen werden nach neuem Recht im Inland grundsätzlich nicht anerkannt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG n.F.). Nur in Ausnahmefällen kann eine Anerkennung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG n.F.).

Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, sind die Annehmenden verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Anerkennungsfeststellung beim spezialisierten Familiengericht zu stellen (§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG n.F.). Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptions­übereinkommens vorgelegt wird.

Die Einführung des obligatorischen Anerkennungsverfahrens für internationale Adoptionen, bei denen keine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ ausgestellt wurde, hat zur Folge, dass in solchen Fällen die ausländische Adoptionsentscheidung ohne eine familien­gerichtliche Anerkennungsfeststellung im Inland grundsätzlich ohne Rechtswirkungen bleibt. Unter den Voraussetzungen des § 7 AdWirkG n.F. gilt eine ausländische Adoptionsentscheidung bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens als vorläufig anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d AdVermiG n.F. den mit der Adoption befassten Stellen vorgelegt wird. Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 2d AdVermiG n.F. über das ordnungsgemäß durchgeführte Vermittlungsverfahren ist u.a., dass der Antrag auf Anerkennungsfeststellung nach § 1 Abs. 2 AdWirkG n.F. gestellt wurde (§ 2d Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG n.F.).

Im Falle einer durch eine Vermittlungsstelle begleiteten Auslandsadoption aus einem Vertragsstaat des Haager Adoptions­übereinkommens verbleibt es grundsätzlich bei der automatischen Anerkennung nach Artikel 23 des Haager Adoptions­übereinkommens, soweit eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Unberührt bleibt auch die Behandlung von ausländischen Inlandsadoptionen – Adoptiveltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat des Kindes – sowie von Drittstaatenadoptionen, wenn Adoptiveltern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ein Kind aus einem dritten Staat adoptiert haben und diese Adoption in Deutschland anerkannt werden soll.

Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen, mit denen eine ausländische Adoption anerkannt wird, hat BfJ nach § 6 Abs. 6 AdWirkG n.F. ein eigenes Beschwerderecht.

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, finden die neuen Regelungen keine Anwendung.

Veröffentlicht am 10. März 2021

St. Nevis und Kitts

Am 1. Februar 2021 ist das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption im Verhältnis zu St. Nevis und Kitts in Kraft getreten. Das Übereinkommen hat damit 103 Vertragsstaaten.

Veröffentlicht am 19. Januar 2021

Adoptionshilfegesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft

Am 1. April 2021 treten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) wichtige Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) und des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) in Kraft. Diese sind auch für die Adoption von Kindern aus dem Ausland von Bedeutung. Das gilt etwa, wenn Adoptiveltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten (internationale Adoptionen, § 2a Absatz 1 AdVermiG n.F.).

Eine wesentliche Zielsetzung des Adoptionshilfegesetzes ist die Eindämmung von internationalen Adoptionen, die nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet wurden. Denn solche unbegleiteten Adoptionen aus dem Ausland bergen erhebliche Risiken im Hinblick auf das Kindeswohl. Nach § 2b AdVermiG n.F. werden internationale Adoptionsverfahren ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle untersagt. Ohne Vermittlung durchgeführte internationale Adoptionen werden in Deutschland grund­sätzlich nicht anerkannt (§ 4 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG n.F.).

Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, sind die Annehmenden verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Anerkennungsfeststellung beim spezialisierten Familiengericht zu stellen (§§ 1 Absatz 2, 5 Absatz 1 Satz 2 AdWirkG n.F.). Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptions­übereinkommens existiert.

Das Bundesamt für Justiz kann künftig gegen Entscheidungen, mit denen das spezialisierte Familiengericht eine ausländische Entscheidung anerkennt, Beschwerde einlegen (§ 6 Absatz 6 AdWirkG n.F.).

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, finden weiterhin die bisherigen Regelungen Anwendung (§ 9 AdwirkG n.F.).

Meldungen vergangener Jahre

Mehr zum Thema "Auslandsadoption"