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Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens

Das Bundesamt für Justiz nimmt als Zentrale Behörde die Aufgaben der deutschen "Empfangs- und Übermittlungsstelle" nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (UN-Unterhaltsübereinkommen) wahr. Dieses gilt für 65 Vertragsstaaten. Seit Inkrafttreten der EG-UntVO werden im Rahmen des UN-Unterhaltsübereinkommens nur noch die Fälle behandelt, in denen der Antragssteller oder Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten hat.

Aufgabe des Bundesamts für Justiz ist es als Zentrale Behörde nach dem AUG die Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Dabei nimmt es die Funktion als Empfangs- und Übermittlungsstelle wahr. Gem. § 4 Abs. 1 AUG wird der Zentralen Behörde die Befugnis eingeräumt, direkt mit den im Ausland zuständigen Stellen zu korrespondieren.

Das UN-Unterhaltsübereinkommen findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderer Sozialleistungen durch eine staatliche Stelle ist im Rahmen des UN-Unterhaltsübereinkommens grundsätzlich nicht möglich. Für den Rückgriff in der Schweiz gibt es Besonderheiten.

Informationen zum Rückgriff in der Schweiz

Für den Verfahrensablauf ist zwischen ein- und ausgehenden Gesuchen zu unterscheiden. Eingehende Gesuche sind solche, bei denen der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und deshalb sein Antrag aus dem Ausland eingeht, während der Berechtigte bei ausgehenden Gesuchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und sein Antrag in das Ausland gesendet wird. In beiden Fällen ist es möglich, sowohl eine erstmalige Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, die dann vollstreckt werden kann, als auch eine bereits ergangene Entscheidung anerkennen zu lassen und aus dieser zu vollstrecken. Im Übrigen unterstützt die Zentrale Behörde auch gütliche Einigungen. Darüber hinaus ist es im Rahmen des Kindesunterhalts möglich, im Vorfeld gerichtlich eine Vaterschaft feststellen zu lassen. Für das außergerichtliche Verfahren sowie die Tätigkeit der Zentralen Behörde werden Gebühren nicht erhoben.

Übersetzungskosten:

Die Übersetzungskosten des Gesuchs und der Anlagen hat grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. Das nach § 7 Abs. 1 AUG zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 ZPO erfüllt (§ 10 Abs. 3 AUG).

Übermittlungsstelle – Ausgehende Gesuche

Unterhaltsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Unterhaltsansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (insbesondere Kindes- und Ehegattenunterhalt), durch Einreichen eines Gesuchs bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht geltend machen. Dabei handelt es sich um jenes Amtsgericht, welches für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 AUG). Zwar ist das Gesuch nicht an eine besondere Form gebunden, allerdings finden in der Praxis zweisprachige Formulare Verwendung, die alle notwendigen Angaben enthalten. Es empfiehlt sich, diese Formulare bei der Antragstellung zu verwenden.

Das Gericht prüft das Gesuch und übersendet es nebst erforderlichen Übersetzungen an das Bundesamt für Justiz. Dieses leitet das Gesuch bei Vollständigkeit an die im Ausland zuständige Behörde. Die Zentrale Behörde selbst ist auf Sachstandsanfragen und die Vermittlung der Kommunikation zwischen Antragsteller und ausländischen Stellen (Zentralen Behörden, u. U. Prozessbevollmächtigten, Gerichten oder Unterhaltsbehörden) beschränkt.

Empfangsstelle – Eingehende Gesuche

Unterhaltsberechtigte, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in einem der 65 Vertragsstaaten befindet, können über die für sie zuständige Übermittlungsbehörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsgesuch beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Gesuchs alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bevor allerdings ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, bemüht sich die Zentrale Behörde eine freiwillige Unterhaltszahlung zu erreichen. Gem. § 5 Abs. 4 AUG gilt die Zentrale Behörde als bevollmächtigt, im Namen des Unterhaltsberechtigten tätig zu werden.

Ist eine Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln erforderlich, wird dem Unterhaltsberechtigten, der im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten hat, diese auch in Deutschland bewilligt (§ 23 AUG).

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