Navigation und Service

Rückgriff in der Schweiz

Die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderen Sozialleistungen durch eine staatliche Stelle ist im Verhältnis zur Schweiz ab dem 1. Januar 2018 möglich. Das Gesuch ist bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht einzureichen. Dabei handelt es sich um jenes Amtsgericht, welches für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 AUG). Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

1. Antragstellung durch Behörde

Anmerkung: Anspruchsübergang gemäß § 7 UVG, § 33 SGB II und/oder § 94 SGB XII, § 37 BAföG; keine unentgeltliche Prozessführung möglich; Kosten müssen von der antragstellenden Behörde getragen werden.

  • Gesuchsformular und Vollmacht
  • Original der vollstreckbaren (Teil-)Ausfertigung des deutschen Unterhaltstitels nach § 727 ZPO (=Titel mit Rechtsnachfolgeklausel)

    oder amtlich beglaubigte Kopie(n) des/r schweizerischen Unterhaltstitel(s) mit Rechtskraftvermerk/Vollstreckbarkeitsbescheinigung

  • Bevorschussungsentscheid/Leistungsbescheid
  • Namen von betreuendem Elternteil und Kind bei Titeln aus Mahnverfahren
  • Rückstandsberechnung (pro Person/Monat/Jahr), von der Behörde amtlich bestätigt, und Auszahlungsbestätigung der Behörde
  • gegebenenfalls Bestätigung, dass Unterhalt für die Zukunft bewilligt wurde
  • Kostengutsprache der Behörde (auf Nachfrage, nach Information über Kosten)

2. Antragstellung durch natürliche Person und Behörde/n

Anmerkung: Unentgeltliche Prozessführung kann nur für den von der natürlichen Person geltend gemachten Teil der Forderung gewährt werden, nicht aber für den auf die Behörde übergegangenen Teil.

  • Gesuchsformular und Vollmacht der natürlichen Person
  • Gesuchsformular und Vollmacht der Behörde
  • Titel

    • bei deutschen Titeln:

      • Original der vollstreckbaren Ausfertigung des deutschen Unterhaltstitels zugunsten der natürlichen Person
      • zusätzlich betreffend den auf die Behörde übergegangenen Teil: Original der vollstreckbaren Teilausfertigung nach § 727 ZPO (=Titel mit Rechtsnachfolgeklausel)
    • bei Schweizer Titeln:

      • amtlich beglaubigte Kopie(n) mit Rechtskraftvermerk/Vollstreckbarkeitsbescheinigung
  • Bevorschussungsentscheid/Leistungsbescheid
  • Rückstandsberechnung zugunsten der natürlichen Person (pro Person/Monat/Jahr)
  • Rückstandsberechnung zugunsten der Behörde (pro Person/Monat/Jahr), von der Behörde amtlich bestätigt, und Auszahlungsbestätigung der Behörde
  • gegebenenfalls Bestätigung, dass Unterhalt für die Zukunft bewilligt wurde
  • Bankverbindung der Behörde; diese muss eingehende Zahlungen verteilen
  • Kostengutsprache der Behörde betreffend den auf sie übergegangenen Teil der Forderung (auf Nachfrage, nach Information über Kosten)

Mehr zum Thema "Auslandsunterhalt"