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Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007)

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist am 1. August 2014 das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007) für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) in Kraft getreten. Zur weltweiten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen schafft das HUÜ 2007 ähnlich wie die EG-Unterhaltsverordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Netz von Zentralen Behörden für die jeweiligen Vertragsstaaten des Übereinkommens. Die Aufgabe der Zentralen Behörde nimmt in Deutschland allein das Bundesamt für Justiz wahr.

Wegen des Vorrangs der EG-Unterhaltsverordnung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das Übereinkommen ins­besondere im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten relevant. Treibende Kraft bei den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen waren auch die Vereinigten Staaten von Amerika, die seit dem 1. Januar 2017 zu den Vertragsstaaten des HUÜ 2007 gehören. Der aktuelle Stand der Vertragsstaaten kann auf der Homepage der Haager Konferenz abgerufen werden.

Vertragsstaaten des HUÜ 2007 auf der Homepage der Haager Konferenz

Damit steht unterhaltsberechtigten Personen auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus ein modernes Rechtsinstrument zur Verfügung, mit dem sie ihre Unterhaltsansprüche unter Zuhilfenahme des Bundesamts für Justiz als deutscher zentraler Behörde nach dem HUÜ 2007 im Ausland geltend machen können.

Wie die EG-Unterhaltsverordnung sieht auch das HUÜ 2007 die Möglichkeit einer dem eigentlichen Antrag auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vorgelagerten Aufenthaltsermittlung vor. Nach Artikel 7 HUÜ 2007 besteht die Möglichkeit eines formlosen, auf Aufenthaltsermittlung gerichteten Antrags. Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, können sich daher unmittelbar mit der Bitte an das Bundesamt für Justiz wenden, ein Ersuchen um Aufenthaltsermittlung an die zentrale Behörde des Vertragsstaats zu richten, in dem der Antragsgegner vermutlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob neben dem Ersuchen um Aufenthaltsermittlung auch ein Ersuchen auf Erlangung einschlägiger Auskünfte über das Einkommen oder das Vermögen des Antragsgegners zweckdienlich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diesbezüglich ist jedenfalls zu beachten, dass eine vollständige Ermittlung von Einkommen und Vermögen sowie ein vollstreckungsrechtlicher Zugriff nur im Rahmen einer förmlichen Antragstellung nach Artikel 10 HUÜ 2007 möglich sind.

Für den Verfahrensablauf ist zwischen ein- und ausgehenden Ersuchen zu unterscheiden. Eingehende Ersuchen sind solche, bei denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und deshalb sein Antrag aus dem Ausland eingeht, während der Antragsteller bei ausgehenden Ersuchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und sein Antrag in das Ausland gesendet wird. Die zur Verfügung stehenden Anträge sind in Artikel 10 HUÜ 2007 aufgelistet. Für die Anträge können die Formulare der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht verwendet werden. Diese können unter der Rubrik "Formulare" abgerufen werden.

Formulare für Anträge nach Artikel 10 HUÜ 2007

Ausgehende Ersuchen

Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Anträge nach Artikel 10 HUÜ 2007 durch Einreichen eines Ersuchens bei dem Amtsgericht am Sitz des für sie zuständigen des Oberlandesgerichts (§ 7 AUG) stellen. Eine direkte Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich. Der Antragsteller sollte hierzu die von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formulare verwenden, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Übersetzungen beifügen und seinen Antrag in vierfacher Form beim Gericht einreichen (§ 9 Absatz 3 AUG).

Übersetzungskosten

Die Übersetzungskosten des Ersuchens und der Anlagen hat grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. Das nach § 7 Absatz 1 AUG zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller vor der Übersendung des Ersuchens an das Bundesamt für Justiz auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der vom Bundesamt für Justiz veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 ZPO erfüllt (§ 10 Absatz 3 AUG). Der Bescheid über die Befreiung von der Erstattungspflicht für die Übersetzungskosten ist den Antragsunterlagen beizufügen.

Eingehende Ersuchen

Unterhaltsberechtigte, die sich in einem Vertragsstaat des HUÜ 2007 aufhalten, können über die für sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bevor allerdings ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, bemüht sich das Bundesamt für Justiz, eine freiwillige Unterhaltszahlung zu erreichen. Gem. § 5 Absatz 5 AUG gilt die Zentrale Behörde als bevollmächtigt, im Namen des Unterhaltsberechtigten tätig zu werden.

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