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Häufig gestellte Fragen

Fragen zur Geltendmachung von Unterhalt im Ausland

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Auslandsunterhalt. Sollten sich darüber hinaus Unklarheiten ergeben, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Zum Thema "Auslandsunterhalt"

Wer kann einen Antrag zur Geltendmachung von Auslandsunterhalt stellen?

Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte natürliche Person einen Antrag zur Geltendmachung von Unterhalt im Ausland stellen. In den häufigsten Fällen wird es sich jedoch um die Geltendmachung von Kindesunterhalt handeln. Für minderjährige Kinder müssen ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Nach § 1712 Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.

§ 1712 BGB

Im Rahmen der EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO) manifestiert Artikel 64 ein Antragsrecht für "öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen"; dieses ist beschränkt auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen sowie die Vollstreckung von Entscheidungen. Es ist mithin erforderlich, dass die Zahlungspflicht der in Anspruch zu nehmenden Person tituliert ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die öffentliche Einrichtung für sich selbst einen Titel für verauslagte Zahlungen, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden, erwirkt hat (Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a) EG-UntVO) oder eine zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person ergangene Entscheidung auf Zahlung von Unterhalt existiert (Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b) EG-UntVO).

EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO)

Das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) sieht in Artikel 36 eine entsprechende Regelung für "öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen" vor.

Ehegatten- oder Elternunterhalt kann in allen EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens 1956 geltend gemacht werden, jedoch nicht in allen Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit vereinbart wurde. Die Regelungen im HUÜ 2007 sind komplex. Mit Einschränkungen ist nach Artikel 2 Absatz 1 HUÜ 2007 die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt möglich. Artikel 2 Absatz 2 HUÜ 2007 eröffnet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, den Anwendungsbereich hinsichtlich des Ehegattenunterhalts einzuschränken. Gleichzeitig wird den Vertragsstaaten in Artikel 2 Absatz 3 HUÜ 2007 die Möglichkeit eröffnet, den Anwendungsbereich auch etwa auf Elternunterhalt auszuweiten. Welche Erklärungen die einzelnen Vertragsstaaten zum Anwendungsbereich abgegeben haben, lässt sich der Statustabelle auf der Homepage der Haager Konferenz (siehe Spalte "AUSD" und "V/D/N") entnehmen.

In welchen Staaten kann die Geltendmachung von Unterhalt über das Bundesamt für Justiz erfolgen?

Die Geltendmachung von Unterhalt im Ausland kann entweder nach der EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO), dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007), dem UN-Übereinkommen 1956 oder im Rahmen verbürgter Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Auslandsunterhaltsgesetzes (kurz: AUG) erfolgen. Im Verhältnis zu Dänemark ist die EG-UntVO nur eingeschränkt anwendbar. Dänemark beteiligt sich nicht am Kapitel VII der EG-UntVO (Zusammenarbeit der Zentralen Behörden, Artikel 49 bis 63 EG-UntVO) und ist deshalb als Nichtmitgliedstaat für dieses Kapitel anzusehen. Anwendung findet deshalb für die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden weiterhin das UN-Übereinkommen 1956. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten hat die EG-UntVO Vorrang vor anderen Übereinkommen.

Der aktuelle Stand der Vertragsstaaten des HUÜ 2007 kann der Statustabelle auf der Homepage der Haager Konferenz entnommen werden.

Statustabelle auf der Homepage der Haager Konferenz

Das UN-Übereinkommen 1956 hat 65 Vertragsstaaten. Daneben besteht in Kanada und Südafrika die Möglichkeit, den Unterhalt im Rahmen verbürgter Gegenseitigkeit nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (kurz: AUG) geltend zu machen. Derzeit ist die Durchsetzung von Unterhalt nach diesen Vorschriften in 11 kanadischen Provinzen und der Republik Südafrika möglich.

Wo stelle ich den Antrag und welches Vorprüfungsgericht ist für mich zuständig?

Die Antragstellung erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts:

BundeslandAmtsgericht am Sitz eines OLG
Baden-WürttembergKarlsruhe
Stuttgart
BayernBamberg
Nürnberg
München
BerlinPankow
BrandenburgBrandenburg a. d. Havel
BremenBremen
HamburgHamburg-Mitte
HessenFrankfurt
Mecklenburg-VorpommernRostock
NiedersachsenBraunschweig
Celle
Oldenburg
Nordrhein-WestfalenDüsseldorf
Hamm
Köln
Rheinland-PfalzKoblenz
Zweibrücken
SaarlandSaarbrücken
SachsenDresden
Sachsen-AnhaltNaumburg
Schleswig-HolsteinSchleswig
ThüringenJena

Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (kurz: AUG) tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Welches Recht findet Anwendung?

Welches Unterhaltsrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht des ersuchten Staats. Deutschland ist wie die übrigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark an das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23. November 2007 gebunden (siehe auch Artikel 15 EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO). Als allgemeine Regel knüpft das Haager Protokoll 2007 in Artikel 3 Absatz 1 an das Recht des Staats an, in welchem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend hiervon bestimmt Artikel 4 des Haager Protokolls 2007 auch für den Kindesunterhalt Ausnahmen und subsidiäre Anknüpfungsmöglichkeiten. Stellt die unterhaltsberechtigte Person ihren Antrag in dem Staat, in dem die unterhaltspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Haager Protokoll 2007 in erster Linie das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden (lex fori).

EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO)

Für die eigentliche Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung gilt das Recht des Staates, in dem die Vollstreckung stattfinden soll. Dementsprechend sind dort geltende Grenzen der Zwangsvollstreckung, wie zum Beispiel Pfändungsfreigrenzen, zu beachten.

Muss bereits eine gerichtliche Entscheidung oder eine Jugendamtsurkunde vorliegen?

Nein. Es kann nach der EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO), nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) und nach dem UN-Übereinkommen 1956 ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt von der ausländischen Stelle betrieben werden. Gleiches gilt auch für die Verfahren im Rahmen verbürgter Gegenseitigkeit. Dies gilt jedoch nicht für öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen, da Artikel 64 EG-UntVO und Artikel 36 HUÜ 2007 für diese das erstmalige Erwirken einer Unterhaltsentscheidung nicht vorsehen.

Kann die Adresse des Unterhaltsschuldners im Ausland ermittelt werden?

Sollte die Anschrift einer unterhaltsverpflichteten Person nicht bekannt sein, wird die ausländische Empfangsstelle entsprechend ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten versuchen, den Aufenthaltsort zu ermitteln.

Ein Melderegister wie auch eine Meldepflicht gibt es zwar in vielen, jedoch nicht in allen Staaten. Dementsprechend unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung von Staat zu Staat sehr. Es ist daher zu empfehlen, der ausländischen Stelle im Antrag alle vorhandenen Informationen bezüglich des Aufenthaltsorts der verpflichteten Person zu übermitteln, mögen sie auch noch so vage sein (ehemalige Adresse, Wohnort, Arbeitgeber etc.).

Artikel 53 EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO) und Artikel 7 Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) sehen Aufenthaltsermittlungen und weitere vorbereitende Dienste der Zentralen Behörden im Vorfeld einer offiziellen Antragstellung vor. Dies trägt der Erfahrung Rechnung, dass die unterhaltsberechtigte Person oft über keine aktuellen Informationen zum Aufenthaltsort verfügt und daher vor förmlicher Antragstellung wissen möchte, ob sich diese in dem ersuchten Mitgliedstaat auch lohnt.

Diese Ermittlungstätigkeit wird durch das Bundesamt für Justiz und die jeweils beteiligte ausländische Zentrale Behörde kostenfrei durchgeführt. Nach der EG-UntVO kann die unterhaltsberechtigte Person das Bundesamt für Justiz unmittelbar schriftlich ohne besondere Formerfordernisse darum bitten, ein Ersuchen auf Formblatt Anhang V an die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu richten. Hierbei sind von der unterhaltsberechtigten Person zwingend die Angaben, die auf Formblatt Anhang V unter den Nummern 3.1 bis 3.3 abgefragt werden, zu übermitteln.

Fallen für mich als Unterhaltsgläubiger Kosten an?

Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei. Eine Beauftragung beispielsweise eines ausländischen Rechtsanwalts oder anderer Vereinigungen ist hingegen mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind. Wird ein Antrag nach der EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO) oder dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) über das Bundesamt für Justiz in das Ausland weitergeleitet, so hat dies den Vorteil, dass in den meisten Fällen für Unterhaltsansprüche von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im anderen Mitgliedstaat automatisch, d. h. ohne nähere Prüfung der Vermögensverhältnisse oder der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Mit der Bereitstellung zweisprachiger Formulare in Verfahren nach dem HUÜ 2007, nach dem UN-Übereinkommen 1956 sowie in Verfahren förmlicher Gegenseitigkeit können anfallende Übersetzungskosten minimiert werden. In Verfahren nach der EG-UntVO stehen die Formulare in sämtlichen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung; im Regelfall entfällt auch die Übersetzung von Unterhaltstiteln, wenn zum jeweiligen Titel das passende Formblatt Anhang I, II, III oder IV in der Sprache des ersuchten Mitgliedstaats erstellt wird.

Soweit zusätzliche Dokumente in die Amtssprache des ersuchten Staats übersetzt werden müssen, sind die Kosten hierfür grundsätzlich von Seiten der Antragsteller zu tragen, soweit keine Befreiung nach § 10 Absatz 3 Auslandsunterhaltsgesetz (kurz: AUG) erfolgt. Soweit im Ausland Gerichtsverfahren (Vaterschaftsfeststellung, Anerkennung eines deutschen Titels, Vollstreckung etc.) durchgeführt werden, fallen in den Gegenseitigkeitsstaaten des AUG grundsätzlich keine Kosten für die Antragsteller an.

§ 10 AUG

In den Verfahren nach dem UN-Übereinkommen 1956 tragen die Antragsteller für etwaige Prozesshandlungen im Ausland das Kostenrisiko. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, im ersuchten Staat Prozesskostenhilfe zu erhalten. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich hier nicht treffen, da die rechtlichen Grundlagen im autonomen Recht des ersuchten Staates geregelt sind, soweit nicht internationale Übereinkommen greifen. So sieht Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II, S. 826) vor, dass die unterhaltsberechtigte Person, die im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, in jedem Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren die günstigste Prozesskostenhilfe oder die weitest gehende Befreiung, die im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist, genießt. Des Weiteren sind Artikel 44 des Luganer Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II, S. 2660) sowie Artikel 50 des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 Nummer L 147, Satz 5) zu nennen, die ebenfalls die günstigste Behandlung des Vollstreckungsstaats gewähren. Über die jeweiligen Möglichkeiten informiert die ausländische Empfangsstelle das Bundesamt für Justiz. Sollten die Angaben der Antrag stellenden Person keine ausreichende Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den oben genannten Vorschriften bieten, strengt die ausländische Empfangsstelle ein neues Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an.

Können Unterhaltsvorschüsse beziehungsweise Sozialleistungen geltend gemacht werden?

Die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderer Sozialleistungen durch eine staatliche Stelle ist im Rahmen des Artikel 64 EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO), nach Artikel 36 Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) sowie in den Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit möglich (siehe Frage "Wer kann einen Antrag zur Geltendmachung von Unterhalt stellen?"). Das UN-Übereinkommen 1956 sieht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht vor. Für den Rückgriff in der Schweiz gibt es Besonderheiten.

Wie lange wird die Bearbeitung etwa dauern?

Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

Kann das örtliche Jugendamt in grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen tätig werden?

Nach § 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand des Kindes. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen grenzüberschreitender Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen notwendigen Antragsunterlagen unter Nutzung der vorgesehenen Formulare zusammenzustellen und beim zuständigen Vorprüfungsgericht einzureichen.

Gleiches gilt, wenn das Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt hat bzw. noch gewährt und diese Geldleistungen bei einer unterhaltspflichtigen Person mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) oder in einem Staat, mit dem die förmliche Gegenseitigkeit verbürgt ist, beigetrieben werden sollen. In den ersten beiden Fällen sind allerdings die Vorgaben des Artikels 64 EG-Unterhaltsverordnung (kurz: EG-UntVO) bzw. des Artikels 36 HUÜ 2007 zu beachten (siehe Frage "Wer kann einen Antrag zur Geltendmachung von Unterhalt stellen?").

Wo finde ich weitere Informationen und Unterlagen?

Weitere Informationen und Unterlagen sind auf dieser Homepage untergliedert nach Staaten bereit gestellt. Maßgeblich ist in der Regel, wo sich die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person aufhält bzw. vermutet wird.

Beachten Sie auch die weiterführenden Links.

Wie kann ich als unterhaltspflichtige Person eine bestehende Unterhaltsentscheidung abändern?

Wenn Sie als unterhaltspflichtige Person eine bestehende Unterhaltsentscheidung abändern lassen wollen, weil Sie z.B. wegen veränderter Einkommensverhältnisse nicht mehr in der festgesetzten Höhe Unterhalt zahlen können, kann ein Abänderungsverfahren direkt - ggf. unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts - bei den Gerichten des Aufenthaltsstaats der unterhaltsberechtigten Person beantragt werden. Deutsche Gerichte sind für ein solches Abänderungsverfahren in der Regel nicht zuständig, weil sich die unterhaltsberechtigte Person im Ausland aufhält (Artikel 3 EG-UntVO). Hält sich die unterhaltsberechtigte Person in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (kurz: HUÜ 2007) auf, können Sie alternativ mit Unterstützung der Zentralen Behörden eine Abänderung dieser Entscheidung beantragen. Die erforderlichen Antragsformulare (Anhang VII zur EG-UntVO bzw. Antrag auf Abänderung nach dem HUÜ 2007 sind beim zuständigen Vorprüfungsgericht einzureichen. Dieses leitet den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter, welches den Antrag an die zuständige Zentrale Behörde im Ausland übermittelt. Diese bearbeitet den Abänderungsantrag nach den dortigen nationalen Bestimmungen und Möglichkeiten.

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