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Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt

Wichtiger Hinweis Aktuelles

  • Ab 28. Februar 2024 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Aserbaidschan.
  • Bundesamt für Justiz führt neues IT-Kommunikationssystem iSupport in grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren ein. Weitere Informationen sind in der Pressemitteilung und in diesem Erklärvideo abrufbar.
  • Ab 16. November 2023 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Botsuana.
  • Am 1. Februar 2024 tritt das Haager Unterhaltsübereinkommen im Verhältnis zu den beiden kanadischen Provinzen Ontario und Manitoba in Kraft. Zum 1. März 2024 folgt auch die Provinz British Columbia.
  • Die Broschüre "Auslandsunterhalt - Hinweise zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland" und das Merkblatt "Hinweise für den Unterhaltsrückgriff öffentlicher Stellen im Ausland" stehen in einer aktualisierten Neuauflage zur Verfügung. Druckexemplare können per E-Mail bestellt werden:
    auslandsunterhalt@bfj.bund.de.
  • Vereinigtes Königreich: Ab 1. Januar 2021 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für das Vereinigte Königreich. Bei der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen kann teilweise die EG-UntVO noch weiter Anwendung finden. Nähere Informationen zu den ab dem 1. Januar 2021 für die Vollstreckung eines deutschen Titels im Vereinigten Königreich erforderlichen Antragsformularen finden Sie in der Übersicht über ausgehende Anträge in das Vereinigte Königreich (PDF, 151KB, Datei ist barrierefrei) .

Für Unterhaltsberechtigte ist es oft schwierig, ihren Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltsverpflichtete Person durchsetzen zu können. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen sich der oder die Unterhaltsverpflichtete in einem anderen Staat als die unterhaltsberechtigte Person aufhält.

In diesen Fällen kann das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde helfen, die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei erhebt das Bundesamt keine Gebühren.

Sofern eine unterhaltsberechtigte Person in Deutschland die Dienstleistungen der Zentralen Behörde in Anspruch nehmen möchte, richtet sich das einschlägige Verfahren in den meisten Fällen nach dem Aufenthalt des oder der Unterhaltsverpflichteten im Ausland.


Aufenthalt der unterhaltspflichtigen PersonVerfahren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

nach der EG-Unterhaltsverordnung

Informationen und Formulare

Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007
(u. a. Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Norwegen, Türkei)

nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (PDF, 181KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Informationen und Formulare

Vertragsstaaten des UN-Unterhaltsübereinkommens
(u. a. Schweiz, Australien)

nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 (PDF, 39KB, Datei ist barrierefrei)

Informationen und Formulare

Kanada, Südafrika

bei förmlicher Gegenseitigkeit

Informationen und Formulare

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-6434
Telefax: +49 228 410-5202, -5207

E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de

Neben allgemeinen Informationen zum Thema Auslandsunterhalt halten wir auch bei den einzelnen Verfahrensarten Antragsformulare sowie Hinweise zum Ausfüllen der Formulare für Sie bereit.

Für einen vertieften Einblick in das Rechtsgebiet empfehlen wir einen Blick in unsere Broschüre, die auch heruntergeladen werden kann. Daneben können Sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen abrufen oder die weiterführenden Links nutzen.

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:30 Uhr an unsere Hotline wenden. Diese erreichen Sie unter der Nummer: +49 228 99 410-6434.

Bei Fragen zu laufenden Einzelfällen wenden Sie sich bitte direkt an die/den jeweilige/n Sachbearbeiter/-in (siehe Durchwahl auf dem Briefkopf unseres Schreibens bzw. in der Signatur unserer E-Mail).

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

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