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Kanada, Südafrika

Auslandsunterhalt bei förmlicher Gegenseitigkeit

Wenn völkerrechtliche Verträge bzw. internationale Übereinkommen nicht bestehen, aber mit dem betreffenden Staat die förmliche Gegenseitigkeit verbürgt wurde, kann nach dem AUG die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durchgesetzt werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sieht das AUG die Einrichtung einer Zentralen Behörde vor. Gem. § 4 Abs. 1 AUG sind die Aufgaben der Zentralen Behörde dem Bundesamt für Justiz übertragen. Derzeit ist der Rechtsverkehr mit 11 kanadischen Provinzen und der Republik Südafrika eröffnet. Wohnt der Unterhaltsberechtigte in anderen Staaten, so kann die Möglichkeit bestehen, den Anspruch nach dem UN-Unterhaltsübereinkommen oder der EG-Unterhaltverordnung geltend zu machen.

Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika bildet seit dem 1. Januar 2017 das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 die neue Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (PDF, 181KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Aufgabe des Bundesamts für Justiz ist es als Zentrale Behörde nach dem AUG die Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Dabei nimmt es die Funktion als Empfangs- und Übermittlungsstelle wahr. Gem. § 4 Abs. 1 AUG wird der Zentralen Behörde die Befugnis eingeräumt, direkt mit den im Ausland zuständigen Stellen zu korrespondieren. Lediglich im Verhältnis zu der Republik Südafrika muss noch der umständliche und zeitraubende diplomatische Weg eingehalten werden. Grundsätzlich besteht nach dem AUG die Möglichkeit, sowohl gesetzliche Unterhaltsansprüche aus Verwandtschaft - vor allem des Kinderunterhalts - als auch aus der Ehe resultierende Unterhaltsverpflichtungen geltend zu machen und zu vollstrecken. In der Praxis beschränkt sich im Verhältnis zu den meisten Staaten die Erklärung der förmlichen Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt, die auch ansonsten den größten Erfolg verspricht.

Für den Verfahrensablauf ist zwischen ein- und ausgehenden Gesuchen zu unterscheiden. Eingehende Gesuche sind solche, bei denen der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und deshalb sein Antrag aus dem Ausland eingeht, während der Berechtigte bei ausgehenden Gesuchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und sein Antrag in das Ausland gesendet wird. In beiden Fällen ist es möglich, sowohl eine erstmalige Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, die dann vollstreckt werden kann, als auch eine bereits ergangene Entscheidung anerkennen zu lassen und aus dieser zu vollstrecken. Im Übrigen unterstützt die Zentrale Behörde auch gütliche Einigungen. Darüber hinaus ist es im Rahmen des Kindesunterhalts möglich, im Vorfeld gerichtlich eine Vaterschaft feststellen zu lassen. Für das außergerichtliche Verfahren sowie die Tätigkeit der Zentralen Behörde werden Gebühren nicht erhoben.

Ausgehende Gesuche

Unterhaltsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Unterhaltsansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (insbesondere Kindes- und Ehegattenunterhalt), durch Einreichen eines Gesuchs bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht geltend machen. Dabei handelt es sich um jenes Amtsgericht, welches für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 AUG). Zwar ist das Gesuch nicht an eine besondere Form gebunden, allerdings finden in der Praxis zweisprachige Formulare Verwendung, die alle notwendigen Angaben enthalten. Es empfiehlt sich, diese Formulare bei der Antragstellung zu verwenden.

Nachdem das Gericht die Erfolgsaussichten des Gesuchs geprüft hat, übersendet es dieses nebst den erforderlichen Übersetzungen und einer Bescheinigung über die Erfolgsaussichten an die Zentrale Behörde. Diese leitet bei Vollständigkeit das Gesuch an die im Ausland zuständige Stelle weiter. Auch die im Weiteren zur Verfolgung des Gesuchs notwendige Korrespondenz wird über das Amtsgericht geführt. Die Zentrale Behörde selbst ist auf Sachstandsanfragen und die Vermittlung der Kommunikation zwischen Antragsteller und ausländischen Stellen (Zentralen Behörden, u. U. Prozessbevollmächtigten, Gerichten oder Unterhaltsbehörden) beschränkt.

Eingehende Gesuche

Unterhaltsberechtigte, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in einem Staat befindet, mit dem die förmliche Gegenseitigkeit verbürgt ist, können über die für sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsgesuch beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Gesuchs alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bevor allerdings ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, bemüht sich die Zentrale Behörde eine freiwillige Unterhaltszahlung zu erreichen. Gem. § 5 Abs. 4 AUG gilt die Zentrale Behörde als bevollmächtigt, im Namen des Unterhaltsberechtigten tätig zu werden.

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so wird dem Unterhaltsberechtigten gem. § 24 AUG bei Aussicht auf Erfolg Verfahrenskostenhilfe gewährt, ohne dass dieser seine Bedürftigkeit nachweisen muss.

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