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Elektronischer Rechtsverkehr

Die elektronisch geführte Kommunikation ist bereits in vielen Bereichen fester Bestandteil des Alltags geworden. Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht eine sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJ).

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für eine rechtsverbindliche Kommunikation mit dem BfJ. Einige davon sind auf bestimmte Nutzergruppen beschränkt. Die folgenden Auflistungen sollen Ihnen dabei helfen, den für Sie geeigneten Weg der elektronischen Kommunikation mit dem BfJ auszuwählen und die notwendigen technischen Vorgaben und Standards zu beachten.

Verfahrensuebersicht_HeadlineAural

  Elektronische Aktenführung

Verzeichnis über die Verfahren oder Bereiche, in welchen die Akten elektronisch geführt werden
Organisationseinheit: Zeitpunkt ab dem die Akten elektronisch geführt werden:
Grundsatzfragen; IT-Koordination10. Dezember 2018
Referat L 4 - Digitalisierung; Elektronische Verwaltungsarbeit 1. Januar 2019
Schlichtungsstelle Luftverkehr19. Oktober 2020
Informationstechnik1. Januar 2021
Aufbaustab "Aufsicht über soziale Netzwerke und
EU-Konsultationsverfahren nach dem NetzDG"
28. Juli 2021
Aufbaustab Externe Meldestelle nach dem HinSchG-E (Hinweisgeberschutzgesetz)
26. Juli 2022
Referat L 1 - Präsidialbüro / Strategische Planung
16. August 2022
Innenrevision 12. April 2023
Externe Meldestelle des Bundes3. Juli 2023
Sachgebiet L 5 - IT-Sicherheit; Notfall- und Krisenmanagement13. Juli 2023
Referat III 5 - Vollstreckungshilfe Geldsanktionen Schweiz 1. Dezember 2023
Referat L 3 - Controlling1. März 2024
Referat I 5 - Justiziariat18. März 2024

  Elektronische Formulare

Verzeichnis der im Bundesamt für Justiz (BfJ) bereitgestellten elektronischen Formulare
Name des Formulars: eID möglich:Kommunikationsplattform:
Online-Portal des Bundesamts für Justiz
jaFMS Bund
Externe Meldestelle des Bundes
neinFMS Bund
InFormJu (BZR/GZR)neinFMS Bund
InFormJu (Auslandsadoption)neinFMS Bund
Luftschlichtung neinFMS Bund
Formulare für Verbandsklagen und Musterfeststellungsklagen neinGSB

  Elektronische Übermittlungswege

Beim Bundesamt für Justiz stehen für den elektronischen Rechtsverkehr folgende Übermittlungswege zur Verfügung:

  • für jedermann:

    • Versand über ein De-Mail Konto. Senden Sie dazu Ihre De-Mail mit Bestätigung der sicheren Anmeldung oder mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse post@bundesjustizamt.de-mail.de. Hierfür benötigen Sie eine auf Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens registrierte De-Mail-Adresse. Informationen zu De-Mail finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Informationstechnik.
    • Versand über einen Zugang zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des EGVP sowie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik.
  • für Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Informationen hierzu finden Sie auf der Informationsseite zum besonderen Behördenpostfach.

Weitere sichere Übermittlungswege, die die in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG) genannten sicheren Übermittlungswege ergänzen

Zurzeit sind keine weiteren sicheren Übermittlungswege nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfKV) vorgesehen.

Technische Anforderung an die weiteren sicheren Übermittlungswege inklusive einer ggf. bestehenden zeitlichen Befristung

Zurzeit sind keine weiteren sicheren Übermittlungswege im Bundesamt für Justiz geplant, so dass aktuell keine weiteren technischen Anforderungen an die Übermittlungswege bestehen.

  Elektronische Signaturen

Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen an oder in elektronischen Dokumenten

Bezüglich der Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen wird auf die Bekanntmachung unter justiz.de zu § 5 Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) verwiesen.

  Dateiformate

Verzeichnis über die im Bundesamt für Justiz zulässigen Dateiformate

Hinsichtlich der zulässigen Dateiformate (aktuell PDF; TIFF) und Versionen gelten die unter justiz.de zu § 5 Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bekanntgemachten Angaben analog für § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfKV). Zu übermittelnde elektronische Dokumente sollen in durchsuchbarer Form eingereicht werden. Das heißt, dass die Inhalte gescannter Dokumente, die nur als Bild digitalisiert werden, vor der Übermittlung mittels OCR (Optical Character Recognition, Texterkennung) in Texte umgewandelt werden sollen.

Ergänzende Hinweise

Bei den zulässigen Dateiversionen des PDF Dateiformats, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte ist unzulässig. Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei darf keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripte, beinhalten, insbesondere darf weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.

  Schemadateien

Verzeichnis über die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML zu nutzen sind

Zurzeit sind Definitions- oder Schemadateien im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfKV) nicht vorgesehen.

Gesetztestexte & weitere Informationen

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