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Entschädigung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entschädigt Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Hand­lungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden, Freiheitsentziehung oder ander­weitige, außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen erlitten haben.

Anträge auf Entschädigung können bis zum 21. Juli 2027 einschließlich gestellt werden.

Diese Entschädigungen werden, je nach Einzelfall, aufgrund zwei verschiedener Rechtsgrundlagen gezahlt:

I. Entschädigung nach dem StrRehaHomG

Betroffene, die aufgrund des Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen (§§ 175, 175a StGB bzw. § 151 StGB-DDR) straf­rechtlich verurteilt worden sind und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung erlitten haben, können aufgrund eines Gesetzes ent­schädigt werden. Es handelt sich um das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehm­licher homosexueller Handlungen verurteilten Personen" (kurz StrRehaHomG).

Das StrRehaHomG hebt zudem die damaligen strafrechtlichen Urteile kraft Gesetzes auf (Rehabilitierung) und regelt auch die Tilgung eventueller Eintragungen im Bundeszentralregister.

II. Entschädigungen nach der Richtlinie

Betroffene, die aufgrund einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam – etwa bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung –, können aufgrund einer Richtlinie ebenfalls entschädigt werden. Es handelt sich um die "Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 03)". Sie ermöglicht Entschädigungen im Falle eines Ermittlungsverfahrens, erlittener Untersuchungshaft oder anderer vorläufiger freiheitsentziehender Maßnahmen. Darüber hinaus kann eine Entschädigung auch wegen außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen erfolgen, die außerhalb einer Strafverfolgung, aber vor dem Hintergrund der Existenz der Strafvorschriften entstanden sind (also im Falle außergewöhnlicher beruflicher, wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sonstiger vergleichbarer Nachteile).

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