Wichtiger Hinweis ++++ Änderung bei Anträgen für Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister mit Apostille oder Endbeglaubigung ++++
Behörden ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft kann unter anderem durch die Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), das zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehört, bestätigt werden.
Bislang wurden durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) erteilte Führungszeugnisse und GZR-Auskünfte direkt an das BfAA zur Anbringung einer Apostille oder Endbeglaubigung weitergeleitet. Aufgrund eines neuen Antrags- und Zahlungsverfahrens für Apostillen und Endbeglaubigungen beim BfAA ist dies bei einer Beantragung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft aus dem Inland ab dem 9. Dezember 2024 nicht mehr möglich.
Bei einer Beantragung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft aus dem Ausland ist eine unmittelbare Weiterleitung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft durch das BfJ an das BfAA ab dem 16. Dezember 2024 nur noch bei einer vorherigen Beantragung der Apostille oder Endbeglaubigung beim BfAA möglich.
Das neue Antragsverfahren beim BfAA wird ab dem 9. Dezember 2024 eingeführt. Details zum neuen Antragsverfahren beim BfAA finden Sie auf der Internetseite des BfAA.
Bei Verfahrensfragen zur Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung wenden Sie sich bitte telefonisch unter 030-184730 16500 (Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular an das BfAA.
Weitere Informationen finden Sie unter "Wie kann ich eine Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen?"
Wichtiger Hinweis Online-Zahlung aktuell ausschließlich per Kreditkarte möglich
Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Zahlung der Gebühr zur Online-Beantragung eines Führungszeugnisses aktuell ausschließlich per Kreditkarte möglich ist. Der bislang alternativ genutzte Anbieter giropay hat seine Dienste zum 31. Dezember 2024 eingestellt. Die Online-Zahlung über giropay kann daher nicht länger angeboten werden. Wir bedauern die Unannehmlichkeiten, die Ihnen dadurch möglicherweise entstehen. Um Ihnen schnellstmöglich eine weitere Zahlungsmöglichkeit anbieten zu können, prüfen wir derzeit mögliche Alternativen.
Zur Beschleunigung der Klärung eventueller Rückfragen wird dringend empfohlen, ein Benutzerkonto anzulegen und die Antrags-ID zu notieren.
Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Die Daten über Vorstrafen stammen aus dem Bundeszentralregister, das Führungszeugnis ist ein Auszug daraus.
Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Zur Frage "Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?"
Ein Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Konstellationen notwendig sein: Sie treten eine neue Arbeitsstelle an, beantragen bestimmte behördliche Genehmigungen, zum Beispiel einen Fahrgastbeförderungsschein oder Sie nehmen eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen wahr.
Zu den Unterschieden zwischen den Führungszeugnissen
Ein Führungszeugnis kann jede Person beantragen, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Führungszeugnis können Sie unter anderem beim Bundesamt für Justiz (BfJ) direkt online beantragen:
Mehr zum Online-Antrag sowie den notwendigen Nachweisen
Broschüre Führungszeugnis online beantragen (PDF, 819KB, Datei ist barrierefrei)
Sie benötigen ein Führungszeugnis?
Nachfolgend finden Sie Informationen für die Antragstellung sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland.
Auch finden Sie hier Informationen zur Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses sowie zur Erteilung einer Apostille oder Endbeglaubigung.
Online-Antrag mit elektronischem Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
Antragstellung
Ein Führungszeugnis können Sie unter anderem beim BfJ direkt online beantragen:
Zur Online-Beantragung des Führungszeugnisses benötigen Sie lediglich neben Ihrem aktivierten Online-Ausweis ein NFC-fähiges Smartphone sowie eine Software, zum Beispiel die kostenlose AusweisApp des Bundes.
Damit die Personendaten ausgelesen werden können, benötigen Sie Ihren elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel. Wenn Ihr Ausweis nach Juli 2017 ausgestellt wurde, ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert. Zur Überprüfung der Online-Ausweisfunktion können Sie auch die Funktion "Gerät und Ausweis prüfen" in der AusweisApp auf Ihrem Smartphone nutzen oder sich an Ihr zuständiges Bürgeramt wenden.
Bei der Antragstellung kann es notwendig sein, weitere Dokumente als Nachweis hochzuladen. Dies ist der Fall, wenn:
- Sie die Auskunft für eine von Ihnen gesetzlich vertretene Person beantragen. Hier sind die Daten der vertretenen Person sowie die Vertretungsmacht nachzuweisen.
- Sie ein erweitertes Führungszeugnis benötigen. Die nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erforderliche Bescheinigung muss hochgeladen werden.
- Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen. Hier ist ein Nachweis über das Vorliegen eines Grundes für die Gebührenbefreiung zu erbringen.
- Sie eine weitere Staatsangehörigkeit erfassen. Zu deren Nachweis ist eine Passkopie oder ein Staatsangehörigkeitszeugnis hochzuladen.
Soll das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde verwendet werden, geben Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde an.
Broschüre Führungszeugnis online beantragen (PDF, 819KB, Datei ist barrierefrei)
Gebühr
Die Gebühr beträgt pro Führungszeugnis 13,00 Euro (Nr. 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG). Die Gebühr ist im Rahmen der Online-Beantragung zu entrichten. Bei der Online-Beantragung ist die Gebühr mit einer Kreditkarte zu begleichen.
Gebührenbefreiung:
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden:
Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (PDF, 99KB, Datei ist barrierefrei)
Versand des Führungszeugnisses
Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich. Ein zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragtes Führungszeugnis wird unmittelbar an die deutsche Behörde übersandt.
Für den Fall, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Eintragungen enthält, kann es auf Ihren Wunsch zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch Sie übersandt werden. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder – falls Sie dem widersprechen – durch das Amtsgericht vernichtet. Wenn Sie im Ausland wohnen, kann die Einsichtnahme bei einer von Ihnen benannten amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Antragstellung für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
Antragstellung
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können Sie das Führungszeugnis auf verschiedenen Wegen beantragen:
- Persönlich oder - mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift – schriftlich bei der Meldebehörde vor Ort (z. B. im Rathaus, Gemeindeamt, Bürgerbüro). Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Meldebehörde, welche Unterlagen Sie bei Ihrer schriftlichen Antragstellung einreichen. Ihr Antrag wird dann an das BfJ weitergeleitet.
- Über das Online-Portal des BfJ:
www.fuehrungszeugnis.bund.de - Wenn Sie von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können Sie Ihren Antrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
- Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit ist nur die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretung hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.
Gebühr
Die Gebühr beträgt pro Führungszeugnis 13,00 Euro (Nr. 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG). Die Gebühr ist mit dem Antrag bei der zuständigen Meldebehörde oder online zu entrichten. Bei der Online-Beantragung ist die Gebühr mit einer Kreditkarte zu begleichen.
Gebührenbefreiung:
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden:
Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (PDF, 99KB, Datei ist barrierefrei)
Versand des Führungszeugnisses
Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich. Ein zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragtes Führungszeugnis wird unmittelbar an die deutsche Behörde übersandt.
Für den Fall, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Eintragungen enthält, kann es auf Ihren Wunsch zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch Sie übersandt werden. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder – falls Sie dem widersprechen – durch das Amtsgericht vernichtet.
Auch kann das Führungszeugnis direkt beim BfJ ausgehändigt werden. Dies geschieht nur unter Vorlage des bei der Meldebehörde ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises. Eine Aushändigung kann nicht erfolgen, wenn Sie ein Europäisches Führungszeugnis beantragen wollen, d. h., wenn Sie – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten oder des Vereinigten Königreichs besitzen. Bitte beachten Sie, dass eine Abholung beim BfJ nicht möglich ist, wenn Sie das Online-Portal zur Beantragung genutzt haben.
Die Besucheranschrift lautet:Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 BonnÖffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr
Antragstellung für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen
Antragstellung
Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie das Führungszeugnis unmittelbar beim BfJ beantragen:
- Über das Online-Portal des BfJ:
Mit einem schriftlichen Antrag. Hierfür stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (deutsch) (PDF, 162KB, Datei ist barrierefrei)
- Informationen zur Antragsstellung (PDF, 83KB, Datei ist barrierefrei)
- Application form for a certificate of conduct (englisch) (PDF, 166KB, Datei ist barrierefrei)
- Information re. submitting an application (PDF, 88KB, Datei ist barrierefrei)
- Demande d'extrait de casier judiciaire (französisch) (PDF, 172KB, Datei ist barrierefrei)
-
Information re. submitting an application (PDF, 92KB, Datei ist barrierefrei)
Der schriftliche Antrag muss Ihre vollständigen Personendaten und Adresse enthalten und persönlich unterschrieben sein. Personendaten und Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein (durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ausländische Behörde oder eine/n Notar/in). Ihr Antrag muss im Original vorliegen. Die Bearbeitung von Fax- oder E-Mail-Anträgen ist nicht möglich.
Wenn Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragen, geben Sie bitte den Verwendungszweck sowie die Bezeichnung und Adresse der Behörde an.
Der schriftliche Antrag ist zu übersenden an:
Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
53094 Bonn
Bei Nutzung eines Kurierdienstes (Expressdienst) ist die Sendung an die folgende Hausanschrift zu adressieren:
Bundesamt für Justiz
Internationale Registerangelegenheiten
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Persönlich erreichen Sie das Bundesamt für Justiz unter der Besucheranschrift:
Bundesamt für Justiz
– Besucherservice –
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr
Der Antrag kann nur unter Vorlage eines Lichtbildausweises gestellt werden.
Gebühr
Die Gebühr beträgt pro Führungszeugnis 13,00 Euro (Nr. 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG). Bei der Online-Beantragung ist sie im Rahmen des Antragsprozesses mit einer Kreditkarte zu entrichten.
Bei einer schriftlichen Antragstellung ist die Gebühr vorab auf das nachstehende Konto des BfJ zu überweisen:
Bundesamt für JustizIBAN-Nr.: DE49370000000038001005
BIC/SWIFT: MARKDEF1370
Verwendungszweck: Ihr Vor- und Nachname und Aktenzeichen (falls vorhanden)
Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nicht mehr per Scheck entrichtet werden kann.
Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr erteilt werden (§ 8 JVKostG). Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über die Zahlung bei.
Bei einer persönlichen Antragstellung ist die Gebühr in bar beim Besucherdienst des BfJ zu begleichen.
Gebührenbefreiung:
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden:
Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (PDF, 99KB, Datei ist barrierefrei)
Versand des Führungszeugnisses
Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich. Bitte beachten Sie, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, das Führungszeugnis per E-Mail oder Fax zu versenden.
Ein zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragtes Führungszeugnis wird unmittelbar an die deutsche Behörde übersandt. Für den Fall, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Eintragungen enthält, kann es auf Ihren Wunsch zunächst an eine von Ihnen benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch Sie übersandt werden. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder – falls Sie dem widersprechen – durch die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vernichtet.
Führungszeugnis zur Verwendung im Ausland (Überbeglaubigung/Apostille/Endbeglaubigung)
Beantragung einer Überbeglaubigung
Sie können einen Antrag auf Überbeglaubigung entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder nachträglich unter Vorlage des originalen Führungszeugnisses stellen.
Beantragung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung
Für die Erteilung von Apostillen bzw. Endbeglaubigungen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), das zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehört, zuständig:
Zur Frage: Wie kann ich eine Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen?
Kontaktmöglichkeiten
Kontakt
Bitte nutzen Sie bei Fragen das Kontaktformular mit dem Betreff "Führungszeugnis" oder "Führungszeugnis mit Auslandsbezug".
Bitte beachten Sie: Über das Kontaktformular können keine Führungszeugnisse beantragt werden.
Für Fragen zum Online-Antrag von Führungszeugnissen steht Ihnen das Kontaktformular im Online-Portal zur Verfügung.
Telefonische Erreichbarkeit
Bei Fragen zur Beantragung von Führungszeugnissen
Telefon: +49 228 99 410-6801
Dienstag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Bei Fragen zur Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister
Telefon: +49 228 99 410-5550
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr
- Bei Fragen zur Beantragung von Führungszeugnissen aus dem Ausland, zu Europäischen Führungszeugnissen sowie zu Überbeglaubigungen
Telefon: +49 228 99 410-5668
Dienstag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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