Zuständige deutsche Gerichte
Von den über 600 deutschen Familiengerichten sind nur 22 für die Rückführungs-, Umgangs- und Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach den §§ 10-12, 47 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (pdf, 80 KB) zuständig (jeweils das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Niedersachsen, das drei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht Celle). Dies betrifft folgende Verfahren:
- Rückführung eines nach Deutschland entführten Kindes in einen anderen Vertragsstaat nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ),
- durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Umgangsverfahren, gerichtet auf Umgang zwischen einem in Deutschland lebenden Kind und einem Elternteil, der in einem anderen HKÜ- oder ESÜ-Vertragsstaat lebt,
- Verfahren auf Anerkennungs- und/oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder der Brüssel II a-Verordnung, und
- Verfahren auf Unterbringung eines bisher in einem anderen EU-Staat lebenden Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Deutschland durch eine ausländische Stelle.
Möchte ein im Ausland lebender Elternteil Umgang mit seinem in Deutschland lebenden Kind haben und wendet sich ohne die Unterstützung der deutschen Zentralen Behörde unmittelbar an das deutsche Gericht, so hat er oder sie die Auswahl zwischen dem Gericht mit der o.g. Spezialzuständigkeit und dem allgemein zuständigen Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Liste der zuständigen Familiengerichte (pdf, 28 KB)

