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Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens im Verhältnis zu Deutschland sowie Staaten, für die die sog. Brüssel II a-Verordnung gilt

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat zurzeit 81 Vertragsstaaten. Staaten, die 1980, als das Übereinkommen auf der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht angenommen wurde, noch nicht Mitglied der Haager Konferenz – einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation – waren, können das Übereinkommen nicht mit Wirkung für und gegen alle anderen Vertragsstaaten zeichnen und ratifizieren, sondern ihm „nur“ beitreten. Nach Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens wirkt der Beitritt des neuen Staates nur für und gegen die bisherigen Vertragsstaaten, die ihn annehmen. Daher kann es vorkommen, dass ein Staat zwar in der nachstehenden Liste der Vertragsstaaten aufgeführt ist, jedoch in Spalte 2 bei „Datum des Inkrafttretens“ steht: „noch nicht im Verhältnis zu Deutschland“. Das bedeutet, dass Deutschland diesen Beitritt noch nicht angenommen hat oder die Annahme noch nicht wirksam geworden ist. Zwischen Deutschland und dem betreffenden anderen Staat ist das HKÜ in solchen Fällen (noch) nicht anwendbar.

Dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) gehören derzeit außer Deutschland noch 35 weitere Staaten an.

Die sogenannte Brüssel II a-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks, derzeit also in 26 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern). Bei Kindesentführungen zwischen EU-Staaten bleibt das HKÜ die Anspruchsgrundlage für die Rückführung; für seine Anwendung macht jedoch die Verordnung einige Vorgaben zum Verfahren. Das ESÜ wird hinsichtlich der Anerkennung und/oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen im Verhältnis zwischen den EU-Staaten durch die Brüssel II a-Verordnung verdrängt und hat für Deutschland daher nur noch Bedeutung im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten (Island, Liechtenstein, Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Schweiz, Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien)

Liste der Vertragsstaaten mit Datum des Inkrafttretens im Verhältnis zu Deutschland (pdf, 38 KB)



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