Informationen zu Auslandsverurteilungen
Die registerrechtliche Behandlung von strafrechtlichen Verurteilungen, die durch ausländische Stellen ergangen sind, ergibt sich aus den §§ 54, 55 und 56 des Bundeszentralregistergesetzes.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesamt für Justiz eine rechtliche und inhaltliche Überprüfung der ausländischen Entscheidung nicht vornehmen darf. Der Einwand, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, kann im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Eine Überprüfung der eingetragenen Verurteilung kann nur in dem Staat, dessen Behörden die Entscheidung getroffen haben, durch Einlegung der nach dem Recht dieses Staates zulässigen Rechtsmittel erreicht werden. Wenn dem Bundesamt für Justiz die Aufhebung einer ausländischen Verurteilung mitgeteilt wird, wird sie aus dem Register entfernt.

