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Wie behandelt das Bundeszentralregister strafrechtliche Verurteilungen?

Die in den §§ 4 und 54 Bundeszentralregistergesetz – BZRG – genannten strafrechtlichen Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen (siehe hierzu "Welche Verurteilungen werden in das Zentralregister eingetragen?").

Über im Register eingetragene Verurteilungen darf nur in Form von Führungszeugnissen ( §§ 30, 31 BZRG ) und sog. unbeschränkten Auskünften aus dem Zentralregister (§§ 41, 42 BZRG) Auskunft erteilt werden (siehe hierzu "Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister?"). Grundsätzlich werden Verurteilungen nach Ablauf einer im BZRG genannten Frist nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen (§§ 33 ff. BZRG) und nach Ablauf einer weiteren Frist (§§ 45 ff. BZRG) im Register getilgt. Über zu tilgende Verurteilungen darf auch im Rahmen von unbeschränkten Auskünften keine Auskunft erteilt werden.

Näheres zum Inhalt des Führungszeugnisses, zum Inhalt einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, zur rechtlichen Bedeutung der Nichtaufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis und der Tilgung von Verurteilungen im Zentralregister erfahren Sie unter den Rubriken:



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