Informationen zu § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG -
§ 25 JArbSchG lautet:
"(1) Personen, die
- wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
- wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Auszubildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
- wegen einer Straftat nach §§ 109 h, 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 b, 225, 232 bis 233 a des Strafgesetzbuches,
- wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz Über den Verkehr mit Betäubungsmitteln oder
- wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden, und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten."
Eine Verurteilung entsprechend § 25 Abs. 1 JArbSchG hat mithin zur Folge, dass die verurteilte jugendliche Person nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 1 JArbSchG nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden darf. Diese Folge der Verurteilung tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner anordnenden richterlichen Entscheidung.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - ist diese Rechtsfolge in das Bundeszentralregister einzutragen und registerrechtlich wegen der gesetzlich gebotenen einheitlichen Behandlung der Eintragung so lange in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wie die zugrunde liegende Verurteilung.
Die rechtlichen Auswirkungen des Beschäftigungsverbotes richten sich jedoch unabhängig davon ausschließlich nach den Bestimmungen des § 25 JArbSchG. Danach hat die Nebenfolge fünf Jahre (zu rechnen ab Rechtskraft des Urteils) zuzüglich eventueller Verbüßungszeiten Bestand.
Das Bundesamt für Justiz ist nicht befugt, diese Urteilsfolgen abzuändern. Das heißt, dass selbst bei einer Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis nach § 39 BZRG das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher noch wirksam ist. Auch die Anordnung der vorzeigen Tilgung der Eintragung im Register nach § 49 BZRG hat keinen Einfluss auf die Geltungsdauer des Beschäftigungsverbots. Das bei der Tilgung einer Verurteilung grundsätzlich eintretende Verwertungsverbot nach § 51 BZRG erstreckt sich nicht auf gesetzliche Nebenfolgen (§ 51 Abs. 2 BZRG).
Der betroffenen Person wäre es also trotz der Anordnung der Nichtaufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis bzw. trotz der Tilgung der Eintragung weiterhin untersagt, Jugendliche zu beschäftigen, zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt nach § 58 Abs. 2 JArbSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Neben der vorbestraften Person, die unter Verstoß gegen § 25 JArbSchG Kinder oder Jugendliche beschäftigt, anweist, ausbildet oder beaufsichtigt, handelt nach § 58 Abs. 2 JArbSchG auch der Arbeitgeber, der eine solche Person damit beauftragt, ordnungswidrig.

