Hinweise zur Aufnahme von Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis
Vielfach werden Führungszeugnisse als fehlerhaft beanstandet, weil die Empfänger meinen, eine Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen sei generell nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen.
Dies trifft jedoch nicht zu. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist nämlich nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a letzter Absatz des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG -). Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren (zu rechnen ab Urteilstag) in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ist selbst dann in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Strafe handelt (§ 32 Abs. 1 satz 2 BZRG).
Sind Sie auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Auffassung, eine Verurteilung sei entgegen den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes in das Führungszeugnis aufgenommen worden, so kann eine Überprüfung nur auf schriftliche Beanstandung erfolgen. Das Schreiben muss Ihre vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) sowie Ihre Wohnanschrift enthalten und mit Ihrer Unterschrift versehen sein.
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass aus Gründen des Datenschutzes Beanstandungen per E-Mail nicht bearbeitet werden.
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