Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister?
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, so ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Ist der/die Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur seine gesetzliche Vertretungsperson antragsberechtigt. Im Inland wohnhafte Personen müssen den Antrag persönlich bei der Meldebehörde stellen. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf § 30 Bundeszentralregistergesetz – BZRG – verwiesen.
Darüber hinaus wird einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Diese Auskunft darf jedoch nicht dem/der Betroffenen unmittelbar übersandt werden, sondern nur einem von ihm benannten Amtsgericht (im Falle im Ausland wohnhafter Personen einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, im Falle inhaftierter Personen der Justizvollzugsanstalt), bei dem er die Auskunft persönlich einsehen kann. Nach der Einsichtnahme ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 42 BZRG. Diese Regelung dient ausschließlich dem Schutzinteresse des/der Betroffenen, da der Inhalt eines Führungszeugnisses (§ 30 BZRG) in der Regel weniger umfangreich ist, als der einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 BZRG). Dadurch, dass nach § 42 BZRG nur der/die Betroffene selbst Kenntnis von den Eintragungen erlangen kann, werden Situationen vermieden, in denen der/die Betroffene genötigt sein könnte, unter Umgehung der Beschränkung des § 41 BZRG Unberechtigten eine unbeschränkte Auskunft zugänglich zu machen. Ein Antrag nach § 42 BZRG ist direkt an das Bundeszentralregister zu richten. Er muss die vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie den Geburtsnamen der Mutter) und die Angabe des Amtsgerichts bzw. der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Justizvollzugsanstalt enthalten, bei der die Auskunft eingesehen werden soll. Nur bei zutreffender und vollständiger Angabe der Personalien kann eine zutreffende Auskunft erteilt werden.
Über Dritte erhalten ausschließlich Behörden Auskunft aus dem Zentralregister.
Behörden erhalten Auskunft aus dem Zentralregister grundsätzlich in Form von Führungszeugnissen für Behörden (Belegart O bzw. OG). Inwieweit der Inhalt eines Führungszeugnisses für Behörden sich von einem Führungszeugnis für Privatpersonen unterscheidet, ist § 32 Abs. 3, 4 BZRG zu entnehmen.
In den meisten Fällen wird der Betroffene von der jeweiligen Behörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis vorzulegen.
Behörden können jedoch auch selbst ein Führungszeugnis beantragen, soweit Sie es zur Erledigung Ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt, § 31 BZRG.
Auf die Rubrik „Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?" wird hingewiesen.
Es gibt Stellen, denen auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erteilen ist. In diese Auskünfte werden auch solche Eintragungen aufgenommen, die nicht oder nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Nur solchen Stellen, denen ausdrücklich durch Gesetz ein derartiges Auskunftsrecht eingeräumt worden ist, darf eine unbeschränkte Auskunft erteilt werden.
Es handelt sich im einzelnen um
- die in § 41 Abs. 1 BZRG aufgeführten Stellen und
- die Entschädigungsbehörden, denen nach § 191 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in Entschädigungssachen Auskunft zu erteilen ist.
Ferner kann nach Maßgabe des § 57 BZRG Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen Auskunft erteilt werden.

