Wissenswertes
- Fragen zur internationalen Adoption
- 1. Was ist eine internationale Adoption?
- 2. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Adoptionsbewerber erfüllen?
- 3. Gibt es Vorgaben hinsichtlich des Alters von Adoptionsbewerbern?
- 4. Gibt es Unterschiede, aus welchem Land das zu adoptierende Kind stammt?
- 5. Fallen auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen unter das Übereinkommen?
- 6. An welche Auslandsvermittlungsstellen können sich Adoptionsbewerber wenden?
- 7. Kann man auch ohne Einschaltung einer deutschen Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland ein Kind adoptieren?
- 8. Wie gestaltet sich das Adoptionsverfahren nach dem Übereinkommen?
- 9. Wie sind die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes?
- 10. Was versteht man unter einer Volladoption bzw. einer starken oder schwachen Adoption?
- 11. Kann eine im Ausland vollzogene Adoption, deren rechtliche Wirkungen nicht denen einer deutschen Adoption entsprechen, in Deutschland umgewandelt werden?
- 12. Wie erwirbt ein im Ausland adoptiertes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
- 13. Wie wird die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung in Deutschland festgestellt?
- 14. Ist das Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren in jedem Fall durchzuführen?
- 15. Hat das Adoptivkind ein Recht auf Einsicht in die Vermittlungsakten?
Fragen zur internationalen Adoption
Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Kind zu adoptieren und dabei auch die Möglichkeit in Erwägung zieht, ein Kind aus einem anderen Staat anzunehmen, sieht sich bei näherer Befassung mit dem Thema Auslandsadoption einer vielfältigen, oft verwirrenden Menge von Frage- und Problemstellungen gegenüber. Informationen und Ratschläge von Seiten selbsternannter Fachleute, insbesondere aus dem Internet, sind nicht in jedem Fall gesichert und an einem gesetzlichen Vorgehen orientiert. Einige wesentliche das Adoptionsrecht und die Adoptionsvermittlung betreffenden Aspekte sollen daher hier kurz beleuchtet werden. Die hier erörterten Fragen stellen sich dabei unabhängig davon, ob Heimatstaat des zu adoptierenden Kindes ein Vertragsstaat oder ein Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommens ist. Bewerber, die an einer Auslandsadoption interessiert sind, sollten sich in jedem Fall an eine zur Auslandsvermittlung berechtigte Stelle wenden.
1. Was ist eine internationale Adoption?
Eine Adoption ist die Schaffung eines Abstammungsverhältnisses durch einen Rechtsakt und kann auf einem Vertrag oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde beruhen. Sie verändert die ursprüngliche biologische Herkunft eines Menschen und damit auch seine Identität und bedeutet somit einen schwerwiegenden Eingriff in seine Individualität und Persönlichkeit und damit auch in seine Grundrechte. Zweck der Adoption eines Kindes ist, bei Totalausfall der leiblichen Eltern dem Kind Sicherheit und Kontinuität in einer neuen Familie zu bieten. Die rechtliche Bestellung von neuen Eltern setzt dementsprechend voraus, dass diese in die tatsächliche Rolle der ausgefallenen Eltern hineinwachsen, mit den Worten des Gesetzes, dass zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern und umgekehrt ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder dessen Entstehung begründet erwartet werden kann. Das bedeutet, dass wegen der Tragweite der Adoption - nicht nur in grundrechtlicher Hinsicht - der notwendige Rechtsakt grundsätzlich erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die seiner Rechtfertigung zugrunde liegenden Tatsachen bereits geschaffen sind, das Recht also die bereits stattgefundene tatsächliche Entwicklung umsetzt, oder die tatsächliche Entwicklung zumindest so weit vorangeschritten ist, dass gesichert davon ausgegangen werden kann, dass sie in ein solches Eltern-Kind-Verhältnis mündet. Das deutsche Recht sieht insoweit nach § 1744 BGB eine Adoptionspflegezeit vor. Bei Auslandsadoptionen ist dies schwieriger zu organisieren, aber nicht weniger wichtig. Manche ausländischen Rechtsordnungen sehen daher auch vor Ausspruch der Adoption zwingend einen Aufenthalt der künftigen Eltern im Lebensumfeld des Kindes vor.
Eine internationale Adoption liegt dann vor, wenn für das Kind mit der Adoption ein Wechsel seines Aufenthaltes von einem Staat (Heimatstaat) in einen anderen (Aufnahmestaat) verbunden ist. Dabei spielt keine Rolle, ob der Aufenthaltswechsel vor dem Adoptionsausspruch oder danach stattfindet oder ob die Adoption im Herkunfts- oder im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist die Staatsangehörigkeit der Beteiligten entscheidend. Wenn also ein deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat ein Kind dort adoptiert, handelt es sich gleichwohl um eine dortige Inlandsadoption. Andererseits wäre die Adoption eines deutschen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat durch deutsche Bewerber mit Aufenthalt in Deutschland und dem Ziel, das Kind nach Deutschland zu übersiedeln, eine internationale Adoption.
Von einer Adoption zu unterscheiden ist die Kafala islamischen Rechts. Durch sie wird gerade nicht in die Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnisse eingegriffen, sondern ein Kind wird unter Aufrechterhaltung seiner biologischen Herkunft anderen Eltern durch Übertragung der elterlichen Sorge zur Betreuung und Erziehung anvertraut. Es handelt sich daher nicht um die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern am ehesten ist die Kafala mit einem Dauerpflegeverhältnis nach deutschem Recht zu vergleichen. Auf sie sind daher das Recht und das Verfahren der Adoptionsvermittlung nicht anwendbar; Kafala-Entscheidungen sind einer Anerkennungsfeststellung nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht zugänglich.
2. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Adoptionsbewerber erfüllen?
Wer ein Kind adoptieren möchte, egal ob im In- oder Ausland, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar muss einer der Ehegatten ein Mindestalter von 25 Jahren haben, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Eheleute können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich adoptieren. Im Rahmen einer sogenannten Stiefkindadoption kann ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten allein annehmen. Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen. Personen, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben, können – jedenfalls nach derzeitiger Gesetzeslage - gemeinschaftlich nicht adoptieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Stiefkindadoption gemäß § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, das heißt, der eine Lebenspartner kann das leibliche Kind des anderen Lebenspartners annehmen.
Unzulässig ist sowohl Ehegatten als auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Adoption in Stufen, also zunächst durch einen, später durch den anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner. Zulässig ist jedoch bei Ehegatten die Annahme durch einen Ehegatten von Kindern des anderen Ehegatten, die dieser bereits vor der Heirat angenommen hatte (§ 1742 BGB).
Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber gibt es keine rechtlichen Beschränkungen.
Wenn ausländisches Recht auf die Adoption Anwendung findet, demnach andere Altersvoraussetzungen gelten, kommen diese zur Anwendung.
Leben deutsche Staatsangehörige im Ausland und wollen sie ein dortiges Kind oder dort ein Kind aus einem dritten Staat adoptieren, kann es sein, dass ausländische Adoptionsbehörden eine Bescheinigung über die rechtliche Befähigung der Bewerber nach ihrem Heimatrecht, also nach deutschem Recht, verlangen. Eine solche Bescheinigung erstellt auf Antrag die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 7 Abs. 4 AdVermiG). Die Bescheinigung bezieht sich dabei allerdings nur auf die rechtliche Befähigung zur Adoption, nicht jedoch auf die Gesundheit der Bewerber oder deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes. Ein Merkblatt zur Antragstellung einer Adoptionsbefähigungsbescheinigung sowie das entsprechende Antragsformular kann auf der Internetseite der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption abgerufen werden.
3. Gibt es Vorgaben hinsichtlich des Alters von Adoptionsbewerbern?
Während § 1743 BGB ein Mindestalter für die Adoption vorschreibt, ist eine Höchstaltersgrenze für Adoptionsbewerber gesetzlich nicht vorgesehen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Adoptionen im Ausland das Sachrecht des jeweiligen Staates maßgeblich sein kann. Nach hiesigen Erkenntnissen kennt das Adoptionsrecht der meisten Staaten eine Altershöchstgrenze ebenfalls nicht.
Allerdings spielt das Alter der Adoptionsbewerber neben einer Vielzahl von anderen Kriterien bei der Elterneignungsprüfung eine Rolle. Ziel der Adoption ist es, dass zwischen den künftigen Eltern und dem Adoptivkind ein Eltern – Kind – Verhältnis entstehen und das Kind auch im Heranwachsendenalter noch belastbare Eltern haben soll. Nach den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter wird es daher in der Regel dem Kindeswohl nicht dienen, wenn der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Kind mehr als 40 Jahre beträgt.
4. Gibt es Unterschiede, aus welchem Land das zu adoptierende Kind stammt?
Bei einer Adoption eines Kindes aus einem anderen Staat sind neben den kulturellen Unterschieden auch rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Nicht alle Staaten kennen eine Adoption, wie sie in Deutschland durchgeführt werden kann. Einige Staaten mit islamisch geprägter Rechtsordnung lassen eine Adoption im Sinne einer vollen „Annahme als Kind“ nach ihren jeweiligen Rechtsordnungen nicht zu. Sie beschränken sich auf die Schaffung geringerer rechtlicher Bindungen zwischen einem Kind und seinem Vormund, ohne dass zwischen ihnen abstammungsrechtliche Beziehungen entstehen, wie sie bei einer Adoption nach deutschem Rechtsverständnis vorgesehen sind. Aus diesem Grund sind Adoptionen von Kindern in solchen Staaten nicht möglich.
Andere Staaten wiederum erlauben die Adoption durch Ausländer gar nicht, oder beschränken sie auf Ausländer mit Wohnsitz im Heimatstaat des Kindes.
Unterschiede sind auch danach zu machen, ob das zu adoptierende Kind aus einem Vertrags- oder Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommens stammt. Da die Vertragsstaaten sich zur Einhaltung des im Übereinkommen im Einzelnen festgelegten Verfahrensganges verpflichtet haben, können sich Bewerber in aller Regel darauf verlassen, dass die Auswahl der Eltern für das Kind (das sog. matching), sorgfältig und von den zuständigen Stellen sowohl des Heimatstaates als auch des Aufnahmestaates durchgeführt wurde. In Nichtvertragsstaaten ist es in Einzelfällen bereits vorgekommen, dass statt des ursprünglich vorgeschlagenen Kindes ein anderes, nicht selten älteres oder gesundheitlich beziehungsweise psychosozial stark vorbelastetes Kind den Adoptionsbewerbern vorgestellt wurde. In solchen Fällen fehlt den Bewerbern die notwendige fachliche Beratung, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.
Welche Unterlagen im Einzelfall bei einer Adoption eines Kindes aus einem anderen Staat erforderlich sind, kann u.a. bei den jeweiligen Adoptionsvermittlungsstellen erfragt werden.
5. Fallen auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen unter das Übereinkommen?
Obwohl das Adoptionsübereinkommen in seinen Verfahrensregeln eindeutig auf das Zusammenführen eines adoptionsbedürftigen Kindes mit bis dato unbekannten geeigneten Eltern ausgerichtet ist, gilt es ebenso für Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Deshalb enthalten auch weder das deutsche Ausführungsgesetz noch das Adoptionsvermittlungsgesetz Sonderregelungen für diese Art der Adoption. Auch wenn das zu adoptierende Kind und die Annahmewilligen von vornherein feststehen und damit das eigentliche matching-Verfahren nicht durchzuführen ist, bringt die Anwendbarkeit des Übereinkommens Vorteile für die Beteiligten: Im Rahmen des Übereinkommens sind die Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Ausland sichergestellt, die Einbindung deutscher Fachstellen im Rahmen der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber und eine Mitentscheidung bei der Frage der Adoptionsbedürftigkeit im Rahmen des Zustimmungserfordernisses nach Artikel 17 Buchst. c des Übereinkommens ist gewährleistet und letztendlich kommen auch die Anerkennungsregeln den Beteiligten zugute. Beispielsweise sollten keine Kinder, die bei ihren Eltern und Geschwistern leben, aus rein wirtschaftlichen Erwägungen, etwa nur, um den Kindern bessere Ausbildungs- und Berufschancen zu bieten, von in Deutschland lebenden kinderlosen Verwandten adoptiert werden. Auch die Regeln zur Zuständigkeit, Meldepflicht sowie zur Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht gelten für Stiefkind- und Verwandtenadoptionen.
6. An welche Auslandsvermittlungsstellen können sich Adoptionsbewerber wenden?
Die internationale Adoptionsvermittlung steht unter dem Vorbehalt staatlicher Erlaubnis und Kontrolle. Damit soll dem Kinderhandel und der unerlaubten Adoptionsvermittlung entgegengewirkt und die fachliche Qualität der Adoptionsvermittlung gesichert werden. Nach der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes dürfen internationale Adoptionsvermittlung - ungeachtet ob aus Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens – nur betreiben:
- die zentralen Adoptionsvermittlungsstellen der Landesjugendämter,
- die Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter, sofern die für sie zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihnen die internationale Vermittlung im Verhältnis zu einem Staat oder mehreren Staaten oder in einem Einzelfall gestattet hat,
- anerkannte Auslandsvermittlungsstellen (Freie Träger), die ihren Sitz im Inland haben müssen, im Rahmen ihrer Zulassung. Die Zulassung wird von der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes ausgesprochen,
- im Ausland zugelassene Organisationen, soweit ihnen die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption die Vermittlungstätigkeit im jeweiligen Einzelfall gestattet hat.
Die Liste der in Deutschland zugelassenen Auslandsvermittlungsstellen (Freie Träger) inklusive der Staaten, für die sie eine Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung haben, findet sich im Anhang. Eine stets aktuelle Liste kann auf der Internetseite der Bundeszentralstelle unter der Rubrik “Anschriften, zugelassene Auslandsvermittlungsstellen“ abgerufen werden.
7. Kann man auch ohne Einschaltung einer deutschen Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland ein Kind adoptieren?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens und solchen, die dem Übereinkommen nicht angehören. Bei der Adoption aus einem Vertragsstaat ist die Beteiligung von autorisierten Vermittlungsstellen obligatorisch. Autorisierte Stellen im Heimat- und Aufnahmestaat prüfen in eigener Zuständigkeit jeweils die Adoptionsbedürftigkeit bzw. die Elterneignung. Das Adoptionsverfahren darf nur fortgesetzt werden, wenn die entsprechenden Stellen beider Staaten dem zugestimmt haben (Artikel 17 Buchst. c HAÜ). Eine Adoption ohne Einschaltung einer autorisierten Vermittlungsstelle ist also nicht erlaubt. Bei der Adoption eines Kindes aus einem Vertragsstaat unter Verstoß gegen das Übereinkommen kann es bei der Ausstellung von Einreisepapieren für das Kind bzw. bei der späteren Anerkennung der Adoption zu Problemen kommen.
Bei Nichtvertragsstaaten ist eine Notwendigkeit des Einverständnisses beider Staaten vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine Adoption ohne Einschaltung einer deutschen Vermittlungsstelle ist damit zwar nicht verboten, birgt aber Risiken in sich. Es kann dann im Einzelfall zu erheblichen Problemen bei der Einreise des Kindes bzw. der Anerkennung der Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz führen. Denn im Rahmen der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer Auslandsadoption prüft das Familiengericht auch, ob die ausländische Entscheidung das Kindeswohl in einem den hiesigen gesetzlichen Grundvorstellungen (sog. ordre public) genügenden Maße berücksichtigt hat. Nach der Gesetzesbegründung zum Adoptionswirkungsgesetz (Bundestagsdrucksache 14/6011, Seite 29) setzt eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung eine umfassende fachliche Begutachtung der gesamten Lebensverhältnisse der Bewerber voraus, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Bewerber geleistet werden kann. Fehlt eine solche Begutachtung, begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, denen im gerichtlichen Verfahren nachzugehen ist (dazu auch unter Nr. 13).
Ganz klar für die Einschaltung einer Adoptionsvermittlungsstelle spricht, dass auch Kinder aus Nichtvertragsstaaten den Schutz des Aufnahmestaates benötigen, um unstatthafte Vorteile Anderer im Zusammenhang mit ihrer Adoption zu unterbinden. Die Verhinderung von Kinderhandel und unstatthaften Vorteilen ist nicht nur Aufgabe der Herkunftsstaaten der Kinder, sondern auch der Staaten, in denen potentielle Abnehmer solcher Kinder leben. Von einer Adoption ohne Einschaltung einer Auslandsvermittlungsstelle ist auch dann abzuraten, wenn Anwälte oder sonstige „Fachleute“ schnelle und „unbürokratische“ Hilfe gegen teilweise erhebliche Geldzahlungen anbieten. Die Berücksichtigung des Kindeswohls bei den Adoptionsentscheidungen im Heimatstaat des Kindes hängt in solchen Fällen von den dort geltenden Anforderungen ab, die sich aber gelegentlich auf die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Bewerber reduziert. Auch ist die Herkunft der Kinder nicht immer hinreichend geklärt.
8. Wie gestaltet sich das Adoptionsverfahren nach dem Übereinkommen?
Die Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Bei der Vermittlung aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens sind zusätzlich das Übereinkommen und die Vorschriften des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes zu beachten.
Die Adoptionsbewerber wenden sich zunächst an eine der unter 5. genannten Auslandsvermittlungsstellen mit der Bitte um Beratung. Entschließen sie sich, eine Adoption eines ausländischen Kindes konkret in Betracht zu ziehen, so wählen Sie zunächst ein bestimmtes Herkunftsland des Kindes aus. Daran schließt sich eine Beratung über allgemeine Fragen der internationalen Adoption in Form von Seminaren oder Gesprächen mit anderen Auslandsadoptiveltern oder Fachkräften an. Dies variiert von Vermittlungsstelle zu Vermittlungsstelle. Verfestigt sich unter dem Eindruck der Beratung der Wunsch der Bewerber zur Adoption eines Kindes aus dem ausgesuchten Staat, folgt hierauf die Eignungsprüfung durch die Auslandsvermittlungsstelle, die die Elterneignungsprüfung selbst oder durch das örtliche Jugendamt durchführen kann. Der entsprechende Bericht (auch home study, Sozialbericht, Elterneignungsbericht oder Adoptionseignungsbericht genannt) und die ansonsten für die im ausgesuchten Heimatstaat notwendigen Unterlagen werden übersetzt und anschließend der dort zuständigen Stelle zugeleitet; hierbei kann es sich wiederum um eine staatliche oder eine private zugelassene Organisation handeln, welche die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach Artikel 22 Abs. 2 i.V.m. Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens wahrnimmt. Die ausländische Stelle unterbreitet der deutschen Vermittlungsstelle daraufhin einen Vorschlag für ein bestimmtes Kind, der von der Adoptionsvermittlungsstelle geprüft und bei positiver Bewertung mit den Adoptionsbewerbern besprochen wird. Stimmen die Bewerber dem konkreten Kindervorschlag zu, nimmt das für den Wohnort der Bewerber zuständige Jugendamt die Bereitschaftserklärung zur Adoption in öffentlicher Beurkundung entgegen und übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung an die Vermittlungsstelle, die alsdann die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 17 Buchst. c des Übereinkommens herbeiführt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG). Anschließend daran kann entweder im Heimatstaat des Kindes nach dem dort geltenden Recht die Adoption vollzogen oder die Entscheidung getroffen werden, das Kind den Adoptionsbewerbern zur Pflege anzuvertrauen, um nach Übersiedlung des Kindes die Adoption im Aufnahmestaat durchzuführen. Im Fall der Adoption im Heimatstaat des Kindes – was der Regelfall ist - sind vor der Einreise des Kindes nach Deutschland bei der Auslandsvertretung Deutschlands vor Ort die Einreisepapiere zu beantragen. Wegen des auf Dauer angelegten Aufenthalts des Kindes in Deutschland ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Liegt diese vor, erteilt die Auslandsvertretung Deutschlands die erforderlichen Einreisepapiere, in der Regel ein Visum in Form eines Sichtvermerkes.
Wurde die Adoption noch nicht im Herkunftsland des Kindes durchgeführt, so wird die Annahme des Kindes nach Ablauf einer Probezeit durch ein deutsches Gericht ausgesprochen.
9. Wie sind die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes?
Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Staaten der Welt unterschiedlich ausgestaltet. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann oder wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können sehr unterschiedlich sein. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Staat Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens ist oder nicht, denn das Übereinkommen macht insoweit keine Vorgaben, sondern lässt das materielle Adoptionsrecht der einzelnen Staaten unberührt. Die Wirkung einer Adoption ist zunächst jedoch auf das Gebiet des Staates begrenzt, dessen Stellen sie ausgesprochen haben, regelmäßig die des Herkunftsstaates. Sie muss erst durch eine Anerkennung im Aufnahmestaat auf dessen Staatsgebiet erstreckt werden. Dabei können die rechtlichen Wirkungen der Adoption grundsätzlich nicht weiter gehen als im Herkunftsstaat (dazu auch Fragen 10 und 12).
Gemeinsam ist allen als Adoption bezeichneten Rechtsverhältnissen, dass sie auf die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet sind (vgl. auch Artikel 2 Absatz 2 HAÜ).
Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption. Daneben gibt es Rechtsverhältnisse, insbesondere die Kafala in islamischen Staaten, die am ehesten mit einer Vormundschaft nach deutschem Recht vergleichbar sind und damit auch nicht als Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt werden können.
Welche rechtlichen Wirkungen eine ausländische Adoptionsentscheidung entfaltet, hat beispielsweise auch Einfluss auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. unten Frage 12). In der Regel vermittelt nur eine Voll- bzw. eine starke Adoption unmittelbar kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Auf der Internetseite der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ist unter der Rubrik Adoptionswirkungen und Länderliste eine Liste nach Staaten geordnet eingestellt, auf der die Wirkungen einer Adoption nach dem Recht der jeweiligen Staaten dargestellt sind. Da die eindeutige Qualifizierung als Volladoption, starke oder schwache Adoption oder als reines Pflegeverhältnis oder Vormundschaft aufgrund der Eigenheiten des autonomen Rechts der verschiedenen Staaten nicht selten schwierig ist, ist in der Länderliste zunächst der jeweilige ausländische Gesetzestext wiedergegeben. Danach erfolgt die Bewertung durch die Bundeszentralstelle in eine der Kategorien, wobei die Einordnung in Zweifelsfällen zwecks erhöhter Transparenz begründet wird.
10. Was versteht man unter einer Volladoption bzw. einer starken oder schwachen Adoption?
a) Volladoption
Von einer Volladoption spricht man, wenn das anwendbare ausländische Recht anordnet, dass das adoptierte Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden erhält. Dies schließt mit ein, dass auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden entsteht und entsprechende Rechtsverhältnisse zur leiblichen Familie erlöschen. Das deutsche Adoptionsrecht ist ein Beispiel für die geregelte Volladoption. Bei der Erstellung der Länderliste (vgl. dazu Frage 8) wurden allerdings in der Regel nur die jeweiligen Adoptionsvorschriften der betreffenden Länder zugrunde gelegt, da durch die BZAA nicht das gesamte Rechtssystem des jeweiligen Landes geprüft werden kann. Dies gilt insbesondere für möglicherweise adoptionsrelevante Vorschriften, die in anderen, hier nicht vorliegenden Gesetzen verankert sind. Deshalb kann bei keinem Land eine hundertprozentige Deckungsgleichheit von deutschem und dem entsprechenden ausländischen Recht positiv festgestellt werden.
Von einer Volladoption ist ebenfalls auszugehen, wenn das ausländische internationale Privatrecht auf deutsches Sachrecht als Wirkungsstatut zurückverweist.
b) Starke Adoption
Von einer starken Adoption spricht man, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden. Somit bleibt das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses und insofern die Gleichstellung der ausländischen Adoption mit deutschen Sachvorschriften auf die neu entstandene Eltern-Kind-Beziehung beschränkt. Daher muss das ausländische Adoptionsrecht für eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG (starke Adoption) nicht unbedingt die Integration des Kindes in die gesamte Adoptivfamilie, dass heißt das Entstehen von einem Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern, Geschwistern etc. der Adoptiveltern, vorsehen. Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschen Sachvorschriften richtet, sondern das ausländische Recht bleibt anwendbar (BT-Drucks. 14/6011, S. 48). Vielmehr bezieht sich die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG ausschließlich auf das Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses und damit einhergehend auf das Entstehen eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses, welches rechtlich einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, das nach deutschen Adoptionsvorschriften zustande gekommen ist (zur Umwandlung nach § 3 Abs. 2 AdWirkG siehe unten Frage 11).
c) Schwache Adoption
Von einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption spricht man schließlich, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des AdWirkG wird bei Vorliegen einer schwachen Adoption daher nur festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht (zur Umwandlung nach § 3 Abs. 2 AdWirkG siehe unten Frage 11).
d) Andere Rechtsverhältnisse
Wenn das ausländische Recht kein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis vorsieht, sondern lediglich eine Inobhutnahme mit sorge- und unterhaltsrechtlichen Pflichten der Versorgungspersonen anordnet, kann nicht von einer Adoption nach hiesigem Verständnis gesprochen werden.
11. Kann eine im Ausland vollzogene Adoption, deren rechtliche Wirkungen nicht denen einer deutschen Adoption entsprechen, in Deutschland umgewandelt werden?
Von einer Umwandlung spricht man bei einer Änderung der rechtlichen Wirkungen der Adoption durch einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Ein Statutenwechsel ins deutsche Recht bedeutet, dass statt dem ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption direkt nach deutschen Sachvorschriften, also den §§ 1754 ff. BGB richten. Dies kann bedeutsam sein in Fällen, in denen beispielsweise das ausländische Recht zwar die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Ursprungsfamilie gelöst, jedoch neue verwandtschaftliche Beziehungen nur zu den Adoptiveltern, aber nicht zu deren Verwandten begründet hat.
a) Volladoption
Bei in der Länderliste als Volladoption bezeichneten Annahmeverhältnissen ist eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG an sich nicht vorgesehen. Die rechtlichen Wirkungen der Adoption richten sich jedoch grundsätzlich nach ausländischem Recht. Die Frage der Umwandlung stellt sich bei einer Volladoption nach ausländischem Recht praktisch nur in den Fällen, in denen das deutsche Namensrecht zur Anwendung kommen soll.
b) Starke Adoption
Durch eine Umwandlung einer starken Adoption nach § 3 Abs. 2 AdWirkG wird die Rechtslage für in Deutschland lebende Familien bzw. im Ausland lebende deutsche Familien dadurch vereinfacht, da sich die rechtliche Stellung des Adoptivkindes nunmehr insgesamt nach deutschem Recht richtet.
Beispiel:
Eine Adoption wird nach guineischem Recht ausgesprochen, und in Deutschland wird die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG festgestellt. In Artikel 385 des guineischen Gesetzes wird der völlige Beziehungsabbruch des Adoptivkindes zur leiblichen Familie normiert. Nach Artikel 386 sind die Verwandten in aufsteigender Linie an die Adoptionswirkungen nur dann gebunden sind, wenn sie der Adoption zugestimmt haben. Die Eltern der Adoptiveltern haben der Adoption nicht ausdrücklich zugestimmt. Daher entfaltet die guineische adoption parfaite nur die Wirkungen einer Adoption mit so genannten starken Wirkungen.
Die Adoptiveltern haben neben dem guineischen Adoptivkind ein weiteres, aber leibliches Kind und sterben vor den vermögenden Großeltern. Nach deren Tod weigert sich das Nachlassgericht, dem Adoptivkind einen Erbschein auszustellen, weil es nach anwendbarem guineischem Recht mangels deren Zustimmung nicht von den Großeltern erbt. Das leibliche Kind erbt als einziger Verwandter der Großeltern allein. Wenn es nach § 3 Abs. 2 AdWirkG zu einem Statutenwechsel gekommen wäre, würden das Adoptivkind und das leibliche Kind zu gleichen Teilen erben.
c) Schwache Adoption
Wenn die ausländische Adoptionsentscheidung der Adoption schwache Wirkung beimisst, kann die Adoption nach § 3 Abs. 1 AdWirkG in eine Volladoption umgewandelt werden. Der gerichtliche Umwandlungsausspruch bewirkt, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschem Sachrecht richten. Zuständig für das Umwandlungsverfahren, das stets die Anerkennungsfähigkeit der Adoptionsentscheidung voraussetzt, ist ebenfalls das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts.
12. Wie erwirbt ein im Ausland adoptiertes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ob eine Volladoption bzw. eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat auch Einfluss auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Unter folgenden Voraussetzungen erwirbt ein ausländisches Kind durch die Adoption unmittelbar und kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit:
- die Adoption muss nach den deutschen Gesetzen wirksam sein;
- der/die Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;
- das Kind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen denen einer Annahme Minderjähriger nach deutschen Sachvorschriften zumindest gleichwertig sein.
Bei der Voll- bzw. starken Adoption eines Kindes mit ausländischer Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen bedarf es zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind in der Regel keiner weiteren Maßnahmen, etwa der Durchführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens oder gar eines zusätzlichen Rechtsaktes, etwa einer Einbürgerung. Es wird lediglich zwischen einer Volladoption, die die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, und einer schwachen Adoption, die diese Wirkung nicht entfaltet, unterschieden. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden sowie eine dem deutschen Recht entsprechende, nur unter engen Voraussetzungen zulässige Aufhebbarkeit der Adoption entscheidend. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel bei der sog. starken Adoption vor. Bei einer Adoption mit schwachen Wirkungen vermittelt dagegen erst die rechtskräftige Umwandlungsentscheidung unmittelbar die deutsche Staatsangehörigkeit. Der/die Annehmende oder die annehmenden Ehegatten sollten daher in diesem Fall einen Antrag nach § 3 Abs. 1 AdWirkG stellen, wenn sie für das Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wünschen.
13. Wie wird die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung in Deutschland festgestellt?
Vor Inkrafttreten des Adoptionswirkungsgesetzes gab es oft Unsicherheit über die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung, da jede hiermit befasste Behörde, beispielsweise das Standesamt, die Passbehörde oder das Nachlassgericht jeweils neu und nicht immer mit übereinstimmendem Ergebnis über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoption entschieden hat, sobald deren Wirksamkeit sich als Vorfrage stellte. Durch das bereits erläuterte Adoptionswirkungsgesetz steht nunmehr ein Verfahren zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption zur Verfügung, durch welches mit Wirkung für und gegen jedermann – mit Ausnahme der leiblichen Eltern, sofern sie am Verfahren nicht beteiligt waren - verbindlich entschieden wird, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat. Die wegen der Rechtsunsicherheit früher häufig durchgeführte Wiederholungsadoption ist damit entbehrlich geworden.
Das Verfahren steht für alle Auslandsadoptionen offen, d.h. auch für solche, die nicht unter das Haager Adoptionsübereinkommen fallen und bietet einen deutlichen Gewinn an Rechtssicherheit für die Betroffenen. Zuständig für das Verfahren auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht -, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden und hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG, § 187 Abs. 1 und 2 FamFG). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Hat weder einer der Annehmenden noch hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG, § 187 Abs. 4 FamFG). Voraussetzung für die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, dass der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG, 101 FamFG).
Hier gilt eine Besonderheit für Vertragsstaaten. Nach Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens wird eine Adoption in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. In dieser Bescheinigung ist darüber hinaus anzugeben, wann und von wem die für den Verfahrensfortgang erforderlichen Zustimmungen nach Artikel 17 Buchst. c des Übereinkommens abgegeben worden sind. Die Bundeszentralstelle prüft und bestätigt nach § 9 AdÜbAG auf Antrag die formelle Ordnungsmäßigkeit, insbesondere die Echtheit der Bescheinigung und die Zuständigkeit der erteilenden ausländischen Stelle.
Die Bescheinigung nach Artikel 23 des Übereinkommens mit der entsprechenden Echtheitsbestätigung durch die Bundeszentralstelle ist zwar gleichwertig gegenüber einer Entscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz, hat aber den Nachteil, dass sie über die rechtlichen Wirkungen der Adoption (vgl. Frage 9) nichts aussagt. Im Übrigen ist das Verfahren nach § 9 AdÜbAG (Echtheitsbestätigung) im Gegensatz zum Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz mit Kosten verbunden. Gleichwohl ist es bei einer Adoption aus einem Vertragsstaat sinnvoll, auf die Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 23 HAÜ hinzuwirken, da sie die Prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erheblich erleichtern kann.
14. Ist das Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren in jedem Fall durchzuführen?
Das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird nur auf Antrag, der keiner Form bedarf, durchgeführt und ist damit nicht obligatorisch. Da das deutsche Recht ausländische Entscheidungen grundsätzlich anerkennt, wenn nicht ein Verstoß gegen die in §§ 108 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 109 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) genannten Kriterien vorliegt, namentlich ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts offensichtlich ist (ordre public-Verstoß), ist ein solches Verfahren nicht unbedingt erforderlich. Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, ein solches Verfahren gegebenenfalls zusammen mit einem Umwandlungsverfahren durchzuführen, gerade in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob es sich um eine Volladoption, eine starke oder schwache Adoption handelt. Das Verfahren bietet den Vorteil, dass die durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung sich auch über die rechtlichen Wirkungen der Adoption verhält und für und gegen jedermann (mit Ausnahme der leiblichen Eltern) wirkt und damit für die Beteiligten Rechtsklarheit schafft.
15. Hat das Adoptivkind ein Recht auf Einsicht in die Vermittlungsakten?
Die Akten über jeden einzelnen Vermittlungsfall werden sechzig Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes, aufbewahrt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG). Der gesetzliche Vertreter und ab dem sechzehnten Lebensjahr auch das Adoptivkind haben Anspruch auf Einsicht in die Vermittlungsunterlagen, soweit sie die Herkunft und Lebensgeschichte des Kindes betreffen (§ 9b Abs. 2 AdVermiG). Die Akteneinsicht erfolgt auf Antrag und unter Anleitung einer Fachkraft. Wo die Akten geführt worden sind, lässt sich über die zentrale Datenbank der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ermitteln, wenn die Adoption von einer zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigten Stelle vermittelt worden ist.

