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Informationen

1. Deutschland als Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens

Seit dem 1. März 2002 ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ). Ziel des Gesetzgebers war es, im Rahmen des Übereinkommens und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes das Verfahren bei internationalen Kindesadoptionen zu vereinheitlichen und zu verbessern. Eingespielte Verfahrensabläufe im Fall einer Bewerbung um die Annahme eines Kindes aus dem Ausland sollten nicht grundlegend geändert werden; die Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sollen auch in Zukunft im Rahmen ihrer Zulassung neben den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und den örtlichen Jugendämtern ihre wichtige Verantwortung im Bereich der grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung behalten. Das Ausführungsgesetz strebt vor allem übersichtliche und klar festgelegte Zuständigkeiten an. Darüber hinaus soll mit Hilfe des Übereinkommens dem Kinderhandel entgegengewirkt werden. Schließlich führt das Übereinkommen zu mehr Rechtssicherheit mit Blick auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsakte, die nach den Regeln des Übereinkommens zustande gekommen sind.

Die Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens decken sich mit denen der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen von 1989. Nach der Präambel des HAÜ muss bei jeder Adoption das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn für das Kind mit der Adoption ein Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld verbunden ist. Anliegen eines Adoptionsverfahrens soll es sein, Eltern für ein adoptionsbedürftiges Kind zu finden und nicht umgekehrt Kinder für adoptionswillige Bewerber. Eine Adoption in einen anderen Staat soll danach grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes festgestellt, d. h., in der Herkunftsfamilie ein Verbleib nicht möglich ist und sich im Heimatstaat des Kindes keine geeigneten Bewerber finden. Die Rechte der leiblichen Eltern und des Kindes sind zu achten. Kinderhandel sowie unstatthafte Vermögens- und sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption sollen verhindert werden. Mit Hilfe des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 soll diesen Grundsätzen in Adoptionsverfahren weltweite Geltung verschafft werden.

In diesem Zusammenhang hat das Übereinkommen folgende Regelungsinhalte:

  • Voraussetzungen für eine internationale Adoption (Artikel 4 ff. HAÜ)
  • Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit der Behörden (Artikel 6 ff. HAÜ)
  • Anforderungen an die Zulassung und Überwachung von Adoptionsvermittlungsstellen (Artikel 10 ff. HAÜ)
  • Internationale Anerkennung von Adoptionen (Artikel 23 ff. HAÜ)

Das Übereinkommen findet danach Anwendung auf Adoptionsverfahren, bei denen ein Kind unter 18 Jahren, welches in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens („Heimatstaat“) lebt, von Ehegatten oder einer Einzelperson adoptiert wird, die in einem anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) leben. Es gilt sowohl dann, wenn die Adoption im Heimatstaat des Kindes ausgesprochen wird und das Kind anschließend zu seinen Adoptiveltern in den Aufnahmestaat übersiedelt, als auch dann, wenn die zukünftigen Adoptiveltern zunächst das Kind aus dem Heimatstaat abholen und die Adoption später im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Maßgeblich ist also der im Rahmen der Adoption notwendige Aufenthaltswechsel des Adoptivkindes von einem Vertragsstaat in einen anderen. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten spielt insoweit keine Rolle. Dabei beschränkt sich das Übereinkommen auf die Aufstellung von Verfahrensregeln und lässt die nationalen Besonderheiten des materiellen Adoptionsrechts der Vertragsstaaten unberührt.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens nehmen Heimatstaat und Aufnahmestaat bei der Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte wahr. Die Behörden im Heimatstaat klären, ob eine internationale Adoption dem Kind in seiner persönlichen Situation eine geeignete Lebensperspektive bieten kann und holen die erforderlichen Zustimmungen, namentlich die der leiblichen Eltern, ein. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat prüfen die Eignung der Adoptionsbewerber und stellen sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten darf. Heimat- und Aufnahmestaat entscheiden gemeinsam, ob sie der Fortsetzung des Verfahrens zustimmen. Obwohl das Übereinkommen wegen der zu berücksichtigenden Besonderheiten des autonomen Rechts der einzelnen Vertragsstaaten nur ein Übereinkommen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner aller Vertragsstaaten sein kann, sichert es bilateral zwischen den an einem Einzelfall beteiligten Staaten durch das Erfordernis der beiderseitigen Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens die Berücksichtigung des Kindeswohles auf dem höchsten Niveau. Denn stimmt ein Staat der Fortsetzung des Verfahrens nicht zu, weil er die Adoption des konkreten Kindes durch die konkreten Bewerber aus seiner Sicht nicht in dessen bestem Interesse ansieht, hat dies der andere Vertragsstaat zu respektieren. In einem solchen Fall darf das Verfahren wegen fehlender Übereinstimmung in den Erklärungen nach Artikel 17 c des Übereinkommens nicht fortgesetzt werden. Das Erfordernis einer gemeinsamen Beschlussfassung stellt somit sicher, dass eine Adoption nur dann ausgesprochen wird, wenn sie nach der Einschätzung beider Staaten die beste Lösung für das Kind darstellt. Eine gemäß diesen Bestimmungen des Übereinkommens vollzogene Adoption wird dann auch auf der Grundlage einer hierüber ausgestellten Bescheinigung in allen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt.

2. Die Änderungen im deutschen Adoptionsrecht anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens

Zur Umsetzung des Übereinkommens wurde das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 beschlossen (BGBl. I, 2950). Es ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Das Artikelgesetz regelt zum einen im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz die Umsetzung des Übereinkommens in Deutschland. Darüber hinaus bringt es wichtige und tiefgreifende Neuregelungen im Bereich des Adoptionsvermittlungsrechts. Schließlich wurde durch das Adoptionswirkungsgesetz ein Verfahren zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer im Ausland vollzogenen bzw. einer nach ausländischen Vorschriften in Deutschland ausgesprochenen Adoption geschaffen und die Umwandlung einer ausländischen schwachen Adoption in eine Volladoption entsprechend den deutschen Sachvorschriften geregelt.

a. Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)

Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz regelt die Umsetzung des Übereinkommens im Einzelnen. Die Vorschriften sind somit nur im Verkehr mit anderen Vertragsstaaten anzuwenden, nicht jedoch gegenüber Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören.

Im ersten Abschnitt des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes sind die Stellen benannt, die in Wahrnehmung der Ziele des Übereinkommens tätig werden. Deutschland als föderal organisierter Staat hat von der Möglichkeit der Einrichtung der zentralen Behörden auf Landesebene Gebrauch gemacht (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 HAÜ), da bereits in der Vergangenheit die Aufgaben der internationalen Adoptionsvermittlung auf der Ebene der Länder wahrgenommen wurden und die Struktur der Aufgabenverteilung weitgehend erhalten bleiben sollte. Da in jedem Staat aber auch ein bestimmter Ansprechpartner für die ausländischen Stellen eingerichtet werden muss (Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 HAÜ), musste auch eine zentrale Behörde des Bundes bestimmt werden. Der Generalbundesanwalt hatte im Bereich der internationalen Zivilrechtshilfe bereits als zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und dem Auslandsunterhaltsgesetz Erfahrung sammeln können, weshalb ihm auch die Aufgabe der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen wurde (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG a.F.). Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sind die vormals vom Generalbundesanwalt wahrgenommenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem internationalen Zivilrechtsverkehr dem neu gegründeten Bundesamt für Justiz übertragen worden, so dass auch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption neben den zentralen Behörden nach den anderen internationalen Übereinkommen, die den Schutz von Kindern betreffen, nunmehr in dieses neue Bundesamt eingegliedert ist.

Auf Ebene der Länder nehmen die Landesjugendämter als zentrale Adoptionsstellen die Aufgaben der zentralen Behörden nach dem Übereinkommen wahr. Sie können ebenso wie die örtlichen Jugendämter internationale Adoptionen vermitteln. Die örtlichen Jugendämter benötigen hierzu allerdings eine generelle Gestattung der zuständigen zentralen Adoptionsstelle für den bestimmten Staat oder eine Gestattung für eine Vermittlung in einem einzelnen Fall. Darüber hinaus sind zur Vermittlung internationaler Adoptionen private Organisationen (sog. Freie Träger) berechtigt, wenn sie als Auslandsvermittlungsstelle anerkannt sind und eine besondere Zulassung im Verhältnis zu bestimmten Vertragsstaaten haben (§ 1 Abs. 3 AdÜbAG). Auch ihnen sind insoweit teilweise Aufgaben der zentralen Behörde übertragen.

Der zweite Abschnitt des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes regelt den Gang eines Vermittlungsverfahrens im Einzelnen und konkretisiert die Regelungen des Übereinkommens für die einzelnen Verfahrensschritte in Deutschland.

Im dritten Abschnitt schließlich ist die Erteilung einer Bescheinigung über eine in Deutschland vollzogene internationale Adoption und die Überprüfung entsprechender Bescheinigungen aus dem Ausland geregelt.

Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz regelt die Umsetzung des Übereinkommens im Einzelnen. Die Vorschriften sind somit nur im Verkehr mit anderen Vertragsstaaten anzuwenden, nicht jedoch gegenüber Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören.

Im ersten Abschnitt des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes sind die Stellen benannt, die in Wahrnehmung der Ziele des Übereinkommens tätig werden. Deutschland als föderal organisierter Staat hat von der Möglichkeit der Einrichtung der zentralen Behörden auf Landesebene Gebrauch gemacht (Arti-kel 6 Abs. 2 Satz 1 HAÜ), da bereits in der Vergangenheit die Aufgaben der in-ternationalen Adoptionsvermittlung auf der Ebene der Länder wahrgenommen wurden und die Struktur der Aufgabenverteilung weitgehend erhalten bleiben sollte. Da in jedem Staat aber auch ein bestimmter Ansprechpartner für die aus-ländischen Stellen eingerichtet werden muss (Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 HAÜ), musste auch eine zentrale Behörde des Bundes bestimmt werden. Der Gene-ralbundesanwalt hatte im Bereich der internationalen Zivilrechtshilfe bereits als zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und dem Auslandsunterhaltsgesetz Erfahrung sammeln können, weshalb ihm auch die Aufgabe der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen wurde (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG a.F.). Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sind die vormals vom Generalbundesanwalt wahrgenommenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem internationalen Zivil-rechtsverkehr dem neu gegründeten Bundesamt für Justiz übertragen worden, so dass auch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption neben den zentra-len Behörden nach den anderen internationalen Übereinkommen, die den Schutz von Kindern betreffen, nunmehr in dieses neue Bundesamt eingeglie-dert ist.

Auf Ebene der Länder nehmen die Landesjugendämter als zentrale Adopti-onsstellen die Aufgaben der zentralen Behörden nach dem Übereinkommen wahr. Sie können ebenso wie die örtlichen Jugendämter internationale Adoptio-nen vermitteln. Die örtlichen Jugendämter benötigen hierzu allerdings eine ge-nerelle Gestattung der zuständigen zentralen Adoptionsstelle für den bestimm-ten Staat oder eine Gestattung für eine Vermittlung in einem einzelnen Fall. Darüber hinaus sind zur Vermittlung internationaler Adoptionen private Organi-sationen (sog. Freie Träger) berechtigt, wenn sie als Auslandsvermittlungsstelle anerkannt sind und eine besondere Zulassung im Verhältnis zu bestimmten Vertragsstaaten haben (§ 1 Abs. 3 AdÜbAG). Auch ihnen sind insoweit teilwei-se Aufgaben der zentralen Behörde übertragen.

Der zweite Abschnitt des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes re-gelt den Gang eines Vermittlungsverfahrens im Einzelnen und konkretisiert die Regelungen des Übereinkommens für die einzelnen Verfahrensschritte in Deutschland.

Im dritten Abschnitt schließlich ist die Erteilung einer Bescheinigung über eine in Deutschland vollzogene internationale Adoption und die Überprüfung ent-sprechender Bescheinigungen aus dem Ausland geregelt.

      

b. Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

Als Folge des Beitritts Deutschlands zum Haager Adoptionsübereinkommen waren auch tiefgreifende Änderungen im Recht der Adoptionsvermittlung erforderlich geworden. Die notwendigen Änderungen im Bereich des Adoptionsvermittlungsgesetzes betreffen internationale Adoptionen sowohl aus Vertragsstaaten als auch aus Nichtvertragsstaaten und zum Teil auch Inlandsadoptionen. Dabei war Ziel des Gesetzgebers, das deutsche Vermittlungsrecht an den hohen Qualitätsstandards des Übereinkommens zu orientieren. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung sowie die personelle Ausstattung der Adoptionsvermittlungsstellen stellt. Jede Adoptionsvermittlungsstelle muss mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften besetzt sein. Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft müssen nachweisen, dass sie für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung in besonderem Maße geeignet sind. Sie unterliegen einer strengen Kontrolle durch die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Ferner ist die Aufbewahrung der Vermittlungsakten und die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine spätere Einsichtnahme in den Vermittlungsvorgang gewährt werden kann, geregelt.

c. Das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

Vor dem Jahr 2002 gab es in Deutschland oft Unsicherheit über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Adoption. Dabei sind Anerkennung und Rechtswirkungen einer ausländischen Adoption insbesondere für die Staatsangehörigkeit des Kindes, für Unterhaltspflichten und Erbrechte eine wichtige Vorfrage für die Adoptivfamilie.

Früher konnte diese Rechtsunsicherheit oft nur durch eine Wiederholungsadoption (auch Nachadoption oder Zweitadoption genannt) beseitigt werden.

Das im Zuge des Beitritts neugeschaffene Adoptionswirkungsgesetz sieht nunmehr ein gerichtliches Verfahren mit einer förmlichen Entscheidung über die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischen Vorschriften vollzogenen Adoption vor. Es gilt für Vertragsstaaten ebenso wie für Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens. Ziel des Verfahrens ist es, die Existenz und die rechtlichen Wirkungen eines Kindschaftsverhältnisses verbindlich festzustellen und damit den Adoptiveltern und dem Kind Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Rechtssicherheit dienen vor allem die in § 4 Abs. 2 AdWirkG geregelte Allgemeinverbindlichkeit und der in § 2 Abs. 2 AdWirkG geregelte Ausspruch zu den rechtlichen Wirkungen der anerkannten Adoption. Zuständig für die Verfahren nach dem AdWirkG sind seit dem 1. September 2009 die Familiengerichte am Sitz der jeweiligen Oberlandesgerichte.

Das Adoptionswirkungsgesetz sieht jedoch nicht nur die Möglichkeit der Anerkennung und Wirkungsfeststellung für eine Auslandsadoption vor. In den Fällen, in denen nach ausländischem Recht die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nicht vollkommen aufgehoben sind (sog. schwache Adoption; näheres hierzu siehe unten Zweiter Teil, Fragen 9 und 10.) besteht nunmehr die Möglichkeit der Umwandlung in eine Volladoption entsprechend den deutschen Sachvorschriften.

3. Die zentralen Behörden auf Bundes- und Landesebene     

Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das Übereinkommen ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates bei der Überprüfung der Situation des Kindes und seiner zukünftigen Adoptiveltern vor. Zu diesem Zweck richten die Vertragsstaaten zentrale Behörden ein.

a. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung Deutschlands gegenüber ausländischen zentralen Behörden auf Bundesebene sind seit 1. Januar 2007 dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen. Auf dieser Ebene werden jedoch vorwiegend keine einzelfallbezogenen Aufgaben erledigt, insbesondere ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu einer Adoptionsvermittlungstätigkeit in eigener Zuständigkeit nicht berechtigt.

Sie nimmt im Bereich der internationalen Adoption zum einen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Übereinkommen wahr, die dann allerdings nur die Vertragsstaaten des Übereinkommens betreffen. So dient sie als Empfangs- und Weiterleitungsstelle, an die Mitteilungen und Anfragen aus den Vertragsstaaten gerichtet werden können. Sie koordiniert die Tätigkeit der verschiedenen inländischen Stellen bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit, zum Beispiel dem Austausch von Informationen zum geltenden Recht, zu Verfahrensfragen und zu Statistiken, aber auch zu Einzelfällen. Auf Antrag von Adoptionsbewerbern leitet sie Antrags- und Verfahrensunterlagen an die zentrale Behörde im Ausland weiter und bestätigt die Ordnungsmäßigkeit einer in einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Bescheinigung über eine dort vollzogene Adoption.

Zum anderen wird die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption aber auch über das Übereinkommen hinaus bei grenzüberschreitenden Adoptionen tätig. So ist sie unter anderem an Verfahren vor dem Familiengericht zur Anerkennung und Wirkungsfeststellung bei Auslandsadoptionen beteiligt. Sie ist ferner im Einzelfall für die Gestattung der Tätigkeit ausländischer Vermittlungsorganisationen zuständig. Außerdem erteilt sie auf Antrag die Bescheinigung der rechtlichen Befähigung zur Adoption an im Ausland lebende Deutsche, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz ein Kind von dort oder aus einem dritten Staat adoptieren wollen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Einrichtung und Pflege einer Datenbank, in der alle nach der Auslandsadoptions-Meldeverordnung zu meldenden internationalen Adoptionen erfasst sind.

Schließlich richtet die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption regelmäßig Konferenzen und Tagungen aus, um die Zusammenarbeit zwischen den mit internationalen Adoptionen befassten Stellen zu optimieren und dazu beizutragen, dass die fachlichen Standards in diesem Bereich vereinheitlicht werden.

Weitere Informationen über die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption befinden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz (Schaltfläche Auslandsadoption) unter:

www.bundesjustizamt.de

b. Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter

Zentrale Behörden auf Länderebene sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Diese sind neben den örtlichen Jugendämtern vornehmlicher Ansprechpartner von Ratsuchenden in Fragen internationaler Adoptionen. Die Liste der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter findet sich im Anhang sowie auf der Internetseite der Bundeszentralstelle unter der Rubrik „Anschriften, zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter“.

Die Aufgabenschwerpunkte der zentralen Adoptionsstellen liegen in der Beratung und Unterstützung der örtlichen Jugendämter und Freien Träger, der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Adoptionsstellen, der Bundeszentralstelle sowie den zentralen Behörden der Vertragsstaaten. Die zentralen Adoptionsstellen erteilen Gestattungen zur internationalen Adoptionsvermittlung an örtliche Jugendämter. Daneben obliegt ihnen die Zulassung und Überwachung der Freien Träger. Schließlich sind sie selbst als internationale Auslandsvermittlungsstellen in der konkreten Auslandsvermittlungsarbeit tätig.

4. Die Adoptionsvermittlung im Einzelfall

Die Wahrnehmung der Aufgabe der Einzelfallvermittlung eines Kindes aus dem Ausland obliegt nicht, wie bereits ausgeführt, der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, sondern den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, den Adoptionsstellen der örtlichen Jugendämter, soweit die für sie zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihnen die internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem Staat oder im Einzelfall gestattet hat, sowie den staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen der Freien Träger im Rahmen der ihnen erteilten besonderen Zulassung. In besonderen Ausnahmefällen kann auch einer Adoptionsvermittlungsstelle mit Sitz im Ausland die Vermittlung eines Kindes nach Deutschland gestattet werden.

a.  Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sind grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Adoptionsvermittlung mit allen Staaten weltweit zusammenzuarbeiten, unabhängig davon, ob es sich um Vertragsstaaten handelt oder nicht. Aus § 2 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG ergibt sich, dass die zentralen Adoptionsstellen im Rahmen des Übereinkommens verpflichtet sind, die Gesuche von Bewerbern, die ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren wollen, anzunehmen. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung an die zuständige ausländische Stelle besteht jedoch nur bei positiver Beurteilung der Elterneignung. Sie sind dagegen nicht verpflichtet, mit Staaten, die nicht dem Übereinkommen angehören, zusammenzuarbeiten, weil sie insoweit im Ausland weder auf eine dem Übereinkommen verpflichtete Behördenstruktur zurückgreifen können, noch sie die Möglichkeit haben, sich eigenständig vor Ort angemessen zu informieren.

b. Die örtlichen Jugendämter dürfen grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung nur betreiben, wenn sie auf ihren Antrag hin die entsprechende Ermächtigung für den jeweiligen Staat oder für den Einzelfall durch die für sie zuständige zentrale Adoptionsstelle erteilt bekommen haben. Sie sind zur Annahme von Bewerbern nicht verpflichtet. Unterschiede zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten bestehen insoweit nicht.

c. Die staatlich anerkannten Vermittlungsstellen der Freien Träger sind ermächtigt, mit den Staaten zusammenzuarbeiten, für die sie eine Zulassung haben, unabhängig davon ob es sich um Vertragsstaaten oder Nichtvertragsstaaten handelt. Sie sind nicht verpflichtet, jeden Bewerber anzunehmen, insoweit herrscht Vertragsabschlussfreiheit. Auf Grund der geringen Zahl der Staaten, mit denen die einzelnen Freien Träger zusammenarbeiten, bestehen für sie bessere Möglichkeiten, sich zu spezialisieren und Verbindungen vor Ort bereit zu halten. Darauf dürfte auch beruhen, dass sich der Anteil der über die Freien Träger durchgeführten grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlungen im Jahr 2007 auf etwa vier Fünftel der der Bundeszentralstelle insgesamt gemeldeten Auslandsadoptionen belaufen hat.

d. Eine ausländische zugelassene Organisation darf in Deutschland grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung nur betreiben, wenn die Bundeszentralstelle ihr dies im Einzelfall gestattet hat. Die Gestattung kann nicht erteilt werden, wenn ein Kind aus einem Vertragsstaat vermittelt werden soll, da in solchen Fällen zwingend die zentralen Behörden einzuschalten sind. Die Gestattung kann im Übrigen nur für die Vermittlung eines konkret zu benennenden adoptionsbedürftigen Kindes erteilt werden. Es ist daher im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen das betreffende Kind nicht im Staat des Sitzes der Organisation vermittelt werden kann und warum eine Vermittlung in die Bundesrepublik Deutschland geboten ist.



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