Häufige Fragen von Antrag stellenden Personen zum Führungszeugnis
- 1. Was ist ein Führungszeugnis?
- 2. Wozu braucht man ein Führungszeugnis?
- 3. Wo bekommt man ein Führungszeugnis?
- 4. Kann man ein Führungszeugnis über das Internet beantragen?
- 5. Was kostet ein Führungszeugnis?
- 6. Was steht in einem Führungszeugnis?
- 7. Wie lange gilt ein Führungszeugnis?
- 8. Was ist anders beim Behördenführungszeugnis?
- 9. Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses zu beachten?
- 10. Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis steht?
- 11. Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?
- 12. In welchen Fällen muss das Führungszeugnis mit "Überbeglaubigung" oder mit "Apostille" versehen werden?
- 13. Wie kann man erfahren, ob das Zentralregister Eintragungen enthält, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden?
- 14. Kontakt für weitere Fragen
1. Was ist ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme. Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O bzw. OG) benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis". Weitere Informationen hier.
2. Wozu braucht man ein Führungszeugnis?
Das Privatführungszeugnis wird im allgemeinen benötigt, wenn man dem künftigen Arbeitgeber auf sein Verlangen hin nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist.
Ein Behördenführungszeugnis wird dagegen benötigt, wenn man bei einer Behörde arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat.
3. Wo bekommt man ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis muss man persönlich bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgerbüro) beantragen. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Daneben kann aber auch die gesetzliche Vertretungsperson - z. B. bei Minderjährigen - einen Antrag stellen.
Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch eine bevollmächtigte Person (z. B. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Wissen der Antrag stellenden Person ein Führungszeugnis beantragen kann. Bei der Meldebehörde werden Ihre Personalien in das Antragsformular aufgenommen und gegen Gebühr amtlich bescheinigt. Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird.
Das Privatführungszeugnis wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt.
Ein Behördenführungszeugnis wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt. Weitere Informationen hier.
4. Kann man ein Führungszeugnis über das Internet beantragen?
Nein, das ist gesetzlich nicht vorgesehen.
5. Was kostet ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis kostet 13,-- Euro. Dieser Betrag ist bei Antragstellung bei der örtlichen Meldebehörde zu entrichten.
6. Was steht in einem Führungszeugnis?
Wenn im Führungszeugnis steht:
"Inhalt: Keine Eintragung",
dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.
Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.
Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.
Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Weitere Informationen hier.
7. Wie lange gilt ein Führungszeugnis?
Aus dem Führungszeugnis kann man ersehen, welche Eintragungen das Zentralregister am Ausstellungstag enthält. Natürlich können danach andere Verurteilungen hinzu gekommen oder nach Tilgung (Löschung) fortgefallen sein.
Deshalb kann ein früher oder später erteiltes Führungszeugnis im Inhalt abweichen. Üblicherweise werden aber für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten nach der Ausstellung die Führungszeugnisse allgemein anerkannt. Wenn mehr Zeit verstrichen ist, wird meist ein neues, aktuelles Führungszeugnis verlangt, das dann wieder neu beantragt werden muss.
8. Was ist anders beim Behördenführungszeugnis?
In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein. Weiterhin können in Behördenführungszeugnissen auch geringfügige Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. Weitere Informationen hier.
9. Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses zu beachten?
Wenn man das Führungszeugnis einer deutschen Behörde vorlegen muss, weil man dort arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat, so muss man dies gleich bei der Antragstellung im Bürgerbüro sagen. Auf dem Führungszeugnisantrag hat die Meldebehörde die Belegart "O" bzw. "OG" zu vermerken. Die Belegart "OG" ist zu vermerken, wenn das Führungszeugnis von einer Behörde für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung benötigt wird. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Belegart "O". Zu beachten ist, dass das Führungszeugnis nicht der Antrag stellenden Person, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Behördenführungszeugnis im Zweifelsfall zunächst an ein von der Antrag stellenden Person zu benennendes Amtsgericht schicken zu lassen, damit die Antrag stellende Person es dort einsehen und auf diese Weise feststellen kann, welche Eintragungen es enthält. Dies ist aber unbedingt zusätzlich bei der Antragstellung im Bürgerbüro zu erklären und verzögert naturgemäß den gesamten Verfahrensablauf erheblich. Es sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden. Zusätzlich wird auf die Frage Nr. 10 verwiesen. Weitere Informationen hier.
10. Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis steht?
Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag - siehe auch die Ausführungen zu der Frage Nr. 9 - zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt die Antrag stellende Person schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihr mit, wann und wo sie die Eintragungen einsehen kann. Danach kann sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.
Aber auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.
11. Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.
Hier gibt es weitere Informationen zum Inhalt des Führungszeugnisses und zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis.
12. In welchen Fällen muss das Führungszeugnis mit "Überbeglaubigung" oder mit "Apostille" versehen werden?
Wenn das Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Im Internet ist ein erster Überblick z.B. hier erhältlich. Unter Punkt III und V. sind Länder aufgeführt, für die zurzeit eine Überbeglaubigung oder eine Apostille nicht erforderlich ist. (Eine Gewähr wird nicht übernommen; im Zweifelsfall sind die Botschaften oder konsularischen Vertretungen zu kontaktieren.)
Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz beantragt werden und kostet zusätzlich 13,- Euro. Eine "Apostille" wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden. Es empfiehlt sich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro anzugeben, ob und welche Echtheitsbescheinigung benötigt wird, damit der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an das Sachgebiet IV 21 - IR - des Bundesamts für Justiz geschickt werden kann.
Weitere Informationen für Antrag stellende Personen, die im Inland wohnen hier,
für Antrag stellende Personen, die im Ausland wohnen hier.
13. Wie kann man erfahren, ob das Zentralregister Eintragungen enthält, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden?
Oft enthält das Zentralregister Eintragungen, die nicht oder nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Auskünfte über diese Eintragungen erhalten nur noch Staatsanwaltschaften, Gerichte und ein eng eingegrenzter Bereich von Behörden für ganz bestimmte Zwecke. Ob das Register solche Eintragungen enthält, darf Ihnen persönlich aber nicht direkt mitgeteilt werden. Wenn Sie erfahren möchten, ob das Zentralregister solche Eintragungen über Sie enthält, müssen Sie dies dem Bundeszentralregister mitteilen und dabei ein Amtsgericht benennen, bei dem Sie einen Registerauszug einsehen können (§ 42 BZRG). Das Amtsgericht benachrichtigt Sie dann davon, wann und wo Sie den Auszug einsehen können. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Sie können sich aber handschriftliche Notizen anfertigen. Der Auszug kann aber nur erstellt werden, wenn Sie folgende Personalien angeben:
- Geburtsname
- Familienname (nur wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht)
- sämtliche Vornamen
- Geburtsdatum und Geburtsort.
14. Kontakt für weitere Fragen
Konnten Ihre Fragen nicht beantwortet werden, stehen wir Ihnen telefonisch unter +49 (0)228 99 410 - 4 0 zur Verfügung. Fragen zur Beantragung von Führungszeugnissen aus dem Ausland sowie zu Überbeglaubigungen werden innerhalb unserer Servicezeiten von Montag bis Freitag 9 - 11 Uhr sowie Montag bis Donnerstag 13:30 - 15 Uhr unter +49 (0)228 99 410 - 56 68 beantwortet.

