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Verbraucherschutz

Registrierung von Verbraucherverbänden in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. In diese Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer, satzungsmäßigem Zweck, Telefon- und Fax-Nummer, der E-Mailadresse sowie der Internet-Adresse.

Der Antrag auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz zu stellen.

Die Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeleitet.

Download: Liste qualifizierter Einrichtungen (pdf, 377 KB)

Zum Thema: Homepage der Europäischen Kommission zu Verbraucherfragen



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