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Schlichtungsstelle Videosharingplattform-Dienste

Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind gesetzlich verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren für rechtswidrige Inhalte zur Verfügung zu stellen, die auf ihrer Internetseite veröffentlicht wurden. Geht eine Beschwerde ein, müssen sie den gemeldeten Inhalt zeitnah überprüfen. Ist der gemeldete Inhalt rechtswidrig, hat der Anbieter diesen zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren. Sollte die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer, die bzw. der den rechtswidrigen Inhalt gemeldet hat, oder die Nutzerin bzw. der Nutzer, für die bzw. den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, mit der Entscheidung des Anbieters nicht zufrieden sein, kann sie oder er eine unabhängige Schlichtungsstelle anrufen.

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Schlichtungsstelle Videosharing
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-6441
Telefax: +49 228 410-6443

E-Mail: schlichtung-netzdg@bfj.bund.de

Grundsätzlich wird die Schlichtung durch anerkannte privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen durchgeführt. Für die Schlichtung mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten, die keiner anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle angeschlossen sind, ist die behördliche Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten nach dem NetzDG beim Bundesamt für Justiz zuständig.

Die Schlichtungsstelle Videosharing beim Bundesamt für Justiz ist eine unabhängige, unparteiische Schlichtungseinrichtung, die der sachlichen, interessengerechten und an Gesetz und Recht orientierten Suche nach optimalen Lösungen für Streitigkeiten zwischen Anbietern von Videosharingplattform-Diensten und Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführern oder Nutzerinnen bzw. Nutzern verpflichtet ist. Unsere Schlichterinnen und Schlichter sind Volljuristen, zum Teil mit jahrelanger Erfahrung in der professionellen Streitschlichtung durch ihre Tätigkeit als Richterin oder Richter.

Bitte beachten Sie, dass ein Schlichtungsverfahren grundsätzlich erst durchgeführt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer oder die Nutzerin bzw. der Nutzer eine Überprüfung der Entscheidung unmittelbar gegenüber dem Anbieter beantragt hat. Der Anbieter ist verpflichtet, zu diesem Zweck ein Gegenvorstellungsverfahren anzubieten.

Bei Fragen zur Antragstellung oder zum Schlichtungsverfahren können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

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