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Anerkennungsverfahren von Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist für die Anerkennung von privatrechtlich organisierten Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführern oder Nutzerinnen bzw. Nutzern, für die bzw. den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netzwerke im Zusammenhang mit der Entfernung bzw. Nichtentfernung gemeldeter Inhalte nach § 3c NetzDG zuständig.

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Anerkennungsverfahren von Schlichtungsstellen nach § 3c NetzDG
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-6689
Telefax: +49 228 410-5050

E-Mail: adr@bfj.bund.de

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger der Schlichtungsstelle eine juristische Person ist, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) gilt, hat. Weiterhin muss die juristische Person auf Dauer angelegt und deren Finanzierung gesichert sein.

Weitere Voraussetzungen sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachkunde der Schlichterinnen und Schlichter sowie eine sachgerechte Ausstattung, die eine zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren ermöglicht. Ferner muss die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsordnung vorweisen, welche die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Anbieter des sozialen Netzwerks, die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer und die Nutzerin bzw. der Nutzer, für die bzw. den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilnehmen können.

Schließlich muss sichergestellt sein, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über die Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird. Dies lässt sich beispielsweise über einen Internetauftritt der Schlichtungsstelle gewährleisten.

Die Anerkennung kann widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich herausstellt, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachkunde der Schlichterinnen und Schlichter nicht gewährleistet oder eine zügige Bearbeitung nicht sichergestellt ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beachtet werden.

Allgemeiner Hinweis Antragstellung

Sie können Ihren Antrag mit der Post, per Telefax oder elektronisch an das Bundesamt für Justiz (BfJ) senden.

Der Antrag sollte alle erforderlichen Unterlagen beinhalten, um die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 2 NetzDG durch das BfJ zu ermöglichen.

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