Ordnungsgeldverfahren
Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen durch Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für jedes Geschäftsjahr beim Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einreichen und bekannt machen lassen. Dem Bundesamt für Justiz obliegt die zentrale Zuständigkeit, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen (§§ 335, 340o, 341o HGB sowie § 21 PublG).
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen umfasst insbesondere Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG). Große Gesellschaften im Sinne des HGB müssen sämtliche in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Mittelgroße Gesellschaften können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Gesellschaften von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen.
Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der Betreiber des Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz.
Das durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung den gesetzlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten nach § 325 HGB nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro betragen kann. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. Das Bundesamt für Justiz wird von Amts wegen tätig. Eines Antrags bedarf es nicht. Wird der Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Zugleich hat das Bundesamt für Justiz die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
Unterbleibt die Zahlung eines festgesetzten Ordnungsgeldes oder der Verfahrenskosten, wird bei Bestandskraft die Vollstreckungsstelle mit der Einziehung der offenen Forderung beauftragt.
Sinn und Zweck der Publizität der Unternehmensrechnungslegung ist es, alle Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) in die Lage zu versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere dann erforderlich, wenn den Gläubigern – wie etwa bei Kapitalgesellschaften – grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Pflicht zur Offenlegung ist hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung. Die Publizität liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die Pflicht zur Offenlegung kann sich auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und Versicherungsunternehmen) ergeben.
