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Auskunft über juristische Personen

Nachfolgend finden Sie Informationen zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) über juristische Personen und Personenvereinigungen sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland.

Auskunftsinformationen über juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

  Antragstellung

Eine Auskunft aus dem GZR über juristische Personen und Personenvereinigungen kann durch eine berechtigte Person auf verschiedenen Wegen beantragt werden:

  • Über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz:

    www.fuehrungszeugnis.bund.de

  • Persönlich bei der zuständigen Gewerbebehörde. In einigen Bundesländern sind die Meldebehörden auch für Anträge juristischer Personen und Personenvereinigungen für zuständig erklärt worden. Es empfiehlt sich, vor Ort die Zuständigkeit für die Antragstellung vorab zu klären. Die gesetzliche Vertretungsmacht bzw. das Antragsrecht als Person, deren Bevollmächtigung aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister hervorgeht ist nachzuweisen.
  • Schriftlich bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall sind in dem formlosen Antrag an die zuständige Behörde auch die Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) oder/und Firmendaten bzw. Daten der juristischen Person anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antrag muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Die gesetzliche Vertretungsmacht bzw. das Antragsrecht als Person, deren Bevollmächtigung aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister hervorgeht, ist nachzuweisen. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Behörde - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen. Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.

Bitte beachten Sie:
Der Antrag kann beim BfJ weder telefonisch noch schriftlich gestellt werden.

Hinweise zur Antragstellung:
Bei der Antragstellung sollte stets ein Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts vorgelegt werden, weil insbesondere den Meldebehörden der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern zumeist nicht bekannt ist.

Die Antragstellung erfolgt durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Die gesetzliche Vertretung der juristischen Person kann sich nicht durch eine bevollmächtigte Person, beispielsweise eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Antragsberechtigt sind auch Personen, deren Bevollmächtigung aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister der betroffenen juristischen Person hervorgeht.

  Gebühren

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, zu entrichten.

Gebührenbefreiungen sind nicht möglich.

  Versand der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an die betroffene Person übersandt. Die Übersendung an eine andere, bevollmächtigte Person wie z. B. einen Rechtsanwalt, ist nicht möglich.

§ 150 Abs. 4 GewO

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

In diesen Fällen sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und das Aktenzeichen der Behörde anzugeben.

Für alle anderen Verwendungszwecke ist die Übersendung der Auskunft nur an die betroffene Person möglich.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Gewerbezentralregister".

Kontaktformular

Auskunftsinformationen über juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

  Antragstellung

Auskünfte aus dem GZR über Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz bzw. schriftlich unmittelbar beim BfJ beantragt werden:

www.fuehrungszeugnis.bund.de

Der Antrag kann beim BfJ weder telefonisch noch per E-Mail gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Die Auskunft aus dem GZR wird nur über die Hauptniederlassung erteilt. Ausländische Gesellschaften können für inländische Zweigniederlassungen, auch wenn diese als Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen sind, keine Auskünfte erlangen. Die Auskunft unter den Daten der Hauptniederlassung gilt für die gesamte Gesellschaft bestehend aus der Hauptniederlassung und allen Zweigniederlassungen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine inländische Zweigniederlassung gemäß §§ 13 d bis g Handelsgesetzbuch auch im hiesigen Handelsregister eingetragen ist.

Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung der Auskunft unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen (Überbeglaubigung, Endbeglaubigung oder Apostille).

Was muss ich bei der Verwendung einer Auskunft aus dem GZR im Ausland beachten?

Hinweise zur Antragstellung:

Allgemeiner Hinweis Anschrift für den schriftlichen Antrag:

Bundesamt für Justiz
- Gewerbezentralregister -
53094 Bonn

Um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen, benutzen Sie bitte den folgenden Antrag:

Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer juristischen Person mit Sitz im Ausland (PDF, 506KB, Datei ist nicht barrierefrei)

  1. Der Antrag muss den Namen einschließlich des Rechtsformzusatzes, den Sitz und (falls abweichend) die Anschrift der Gesellschaft enthalten. Darüber hinaus ist das Land anzugeben, in dem die Gesellschaft ihren Hauptsitz hat.
  2. Eine einfache Kopie einer dem deutschen Handelsregisterauszug entsprechenden Bescheinigung ist beizufügen.
  3. Die Erteilung der Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Auskunft aus dem GRZ wird erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises erteilt.
  4. Der Antrag muss durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gesellschaft erfolgen. Die Identität der vertretenden Person muss durch die Beglaubigung (amtliche Bestätigung neueren Datums) ihrer bzw. seiner Personendaten und Unterschrift nachgewiesen werden. Die Personendaten und die Unterschrift auf dem Antragsformular müssen amtlich bestätigt sein. Hierzu genügt die Übersendung einer amtlich beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personaldokuments, aus der sich die Personendaten ergeben. Die Übersendung einer einfachen Fotokopie eines amtlichen Personaldokuments ist nicht ausreichend. Kopien sind dann amtlich beglaubigt, wenn von einer amtlichen Stelle (z. B. deutsche oder ausländische Behörden wie Stadt- oder Gemeindeverwaltungen) durch Dienststempel und Unterschrift bestätigt wird, dass die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt.

    Anstelle einer amtlich beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personaldokuments können die Unterschrift und Personendaten auch auf einem gesonderten Vordruck bestätigt werden. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder eine Notarin bzw. einen Notar erteilt werden.

  Gebühr

Die Erteilung der Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten und beträgt für jede Auskunft aus dem GZR 13,00 Euro. Bitte überweisen Sie die Gebühr auf das folgende Konto:

Bundesamt für Justiz
IBAN-Nr.: DE49 3700 0000 0038 0010 05
BIC/SWIFT-Nr.: MARKDEF1370
Verwendungszweck: "GZR 6.2 – Neuer Antrag" der Name der Gesellschaft und das Aktenzeichen (falls vorhanden)

  Versand der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an die Gesellschaft übersandt. Die Auskunft über die Gesellschaft kann auch an eine deutsche Zweigniederlassung übersandt werden. Die Übersendung an eine andere z. B. bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

§ 150 Abs. 4 GewO

In bestimmten Fällen ist eine Übersendung an eine deutsche Behörde möglich. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO;
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

In diesen Fällen sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und das Aktenzeichen der Behörde anzugeben.

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular, Betreff "Gewerbezentralregister mit Auslandsbezug".

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