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Vollstreckungshilfe Geldforderungen zwischen Deutschland und der Schweiz

Kontakt

Bundesamt für Justiz
Vollstreckungshilfe Geldforderungen Schweiz
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-4343

Am 1. Mai 2024 ist der Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) in Kraft getreten.

Mit dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortentwickelt werden. Der Vertrag stellt eine Vertiefung der Zusammenarbeit beider Staaten im Rahmen der bestehenden bilateralen Verträge dar.

Besonders hervorzuheben ist die Zusammenarbeit zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nach Kapitel VI des Vertrages. Darin geregelt ist auch die Vollstreckungshilfe, die die beiden Vertragsstaaten einander auf Ersuchen leisten.

Damit können Entscheidungen der Schweiz, mit denen eine Geldbuße oder Geldstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs verhängt wurde, einschließlich Verfahrenskosten auch in Deutschland vollstreckt werden. Erfasst werden sowohl gerichtliche als auch behördliche Entscheidungen über ab dem 1. Mai 2024 begangene Taten. Die Ersuchen können sich sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen richten.

Die deutschen Regelungen zur Leistung der Vollstreckungshilfe finden Sie im Wesentlichen in den Artikeln 48-51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages sowie im Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz – DECHPolVtrUG), das ebenfalls am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist.

Das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist für Deutschland als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag benannt worden.

Bei den eingehenden Ersuchen bittet die Schweiz das BfJ um die Vollstreckung einer schweizerischen Geldforderung. Das BfJ kann in diesem Fall Vollstreckungshilfe leisten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Deutschland hat; für juristische Personen ist auf den Sitz abzustellen.

Bei den ausgehenden Ersuchen übersendet das BfJ die nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag erforderlichen Unterlagen auf Antrag einer deutschen Bußgeldbehörde oder Staatsanwaltschaft an die in der Schweiz zuständige Stelle.

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